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die Gewinnung des ersten Produkts aus der Füllmasse, unter Angabe der Art
(Bodenarbeit, Centrifugenarbeit, Decken der Brote, Trocknen der Brote, beziehungs-
weise Zuckerplatten oder sonstigen Zucker, Putzen u. s. w. der Brote, Zerschneiden
von Platten in Würfel u. s. w., überhaupt die vollständige Fertigstellung des ersten
Produkts),
6. die Gewinnung der Nachprodukte (wie viele, welcher Art),
7. die Melasse-Entzuckerung,
8. die Verarbeitung der Abläufe (Syrup, Melasse) außer zur Gewinnung von
festem Zucker;
III. bei den Anstalten, in welchen ohne Rübenverarbeitung Zucker aus
Rübensäften oder Abläufen der Zuckerfabrikation (Syrup, Melasse) be-
reitet wird:
die Herstellung und Abscheidung des Saccharats,
die Reinigung des Sachcharats (Decken auf Nutschen oder in Filterpressen),
die weitere Behandlung des Sachcharats zur Entfernung des Strontians u. s. w.
(Kühlhaus, Ausschlagekasten, Centrifugen u. s. w.),
die Behandlung der Ablaugen zur Gewinnung von Zucker,
kee Verstellung von Zuckerlösungen aus dem Sachharat (Saturation, Filter-
pressen),
die Gewinnung des ersten Produkts aus der Zuckerlösung, unter Angabe der
Art, z. B. Konsumwaare (Würfel u. s. w.), «
7.dieGewinnungderNachprodukte(wieviele,welcherArt),
8. die Verarbeitung der Restmelassen außer zur Gewinnung von festem Zucker;
IV. bei den Syrup-Raffinerien:
1. die Reinigung der Zuckerabläufe (z. B. Filtration über Knochenkohle nach zuvoriger
Verdünnung),
2. das Einkochen der gereinigten Zuckerabläufe.
Wie nach Maßgabe der obigen Grundzüge die Beschreibungen im einzelnen einzurichten
sind, bestimmt das Hauptamt.
Abänderungen in dem Verfahren der Fabrikation sind der Steuerhebestelle durch eine Er-
gänzung oder Erneuerung der Beschreibung anzuzeigen, und zwar bevor die Aenderung erstmals
ausgeführt wird. "
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Nr. 17. Zu §. 28 des Gesetzes.
Verschluß von Zu. §. 73. Welche äußeren Eingänge der Zuckerfabrik (nebst Umfriedigung) und welche innerhalb
doe aschen derselben vorhandenen Zugänge als nicht für den gewöhnlichen Gebrauch dienend von dem Fabrik-
inhaber in der Regel verschlossen zu halten sind, desgleichen wie viele und welche Eingänge zur
Nachtzeit unverschlossen sein dürfen, bestimmt das Hauptamt. Dasselbe hat auch Anordnung dahin
zu treffen, daß der steueramtliche Mitverschluß äußerer Eingänge und innerer Zugänge im Falle
des Bedürfnisses thunlichst ohne Verzug abgenommen werden kann, und daß während der Offen-
haltung, soweit es erforderlich scheint, amtliche Bewachung eintritt.
Nr. 18. Zu 8§. 29 des Gesetzes.
unterbrechung des §. 74. Bei der Anzeige der Betriebsunterbrechung ist auch die voraussichtliche Dauer der
Betriebe, letzteren anzugeben.
§. 75. Die Verschlußanlegung an die zur Zuckererzeugung erforderlichen Geräthe während
ruhenden Betriebes ist nicht weiter auszudehnen, als das Interesse der Steuersicherheit es nöthig
macht. Bei der Auswahl der unter Verschluß zu setzenden Geräthe sind die Wünsche des Fabrik-
inhabers thunlichst zu berücksichtigen. Ueber die Handlung der Verschlußanlage ist ein Protokoll auf-
zunehmen, welches der Fabrikinhaber oder der Betriebsleiter mit zu vollziehen hat.
Hülfsleistung bei Nr. 19. Zu §. 32 des Gesetzes.
Ausübung der §. 76. Für die Pferde oder Fuhrwerke der dienstlich die Fabrik besuchenden Beamten ist