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§. 113. Auf Grund der nach §. 39 des Gesetzes erstatteten Anzeigen über das Bestehen
und den Besitzes= oder Ortswechsel von Stärkezucker= oder Stärkesyrupfabriken, von Maltose= oder
Maltosesyrupfabriken, von Fabriken, welche Saccharin herstellen oder weiter verarbeiten, sowie von
gewerblichen Betrieben, in denen aus unversteuerten Rüben Säfte und zuckerhaltige Produkte ge-
wonnen werden, ist von den Steuerhebestellen ein nach den bezeichneten Klassen geordnetes Ver-
zeichniß der Betriebsanstalten zu führen, welches für jede der letzteren den Inhaber und
den Ort angiebt. «
Die unteren Steuerstellen haben bis Mitte September 1888, soweit dies nicht schon nach
den bisherigen Bestimmungen geschehen, dem Hauptamt eine Abschrift des Verzeichnisses einzureichen
und demselben sodann fortlaufend Mittheilung von den Zugängen, Abgängen und sonstigen Ver—
änderungen zu machen. Bei den Hauptämtern wird danach ein Hauptverzeichniß geführt.
Den obersten Landes-Finanzbehörden bleibt es bis auf weiteres überlassen, Inhaber
gewerblicher Betriebe, welche aus unversteuerten Rüben Säfte oder zuckerhaltige Produkte gewinnen,
ausnahmsweise von der Anzeigepflicht nach 8. 39 Absatz 1 des Gesetzes zu befreien.
Die im 8. 39 Absatz 3 des Gesetzes vorgesehene Kontrole über die nach Absatz 1 daselbst
anzeigepflichtigen Betriebsanstalten ist unter Vermeidung von Störungen des Betriebes und nur in
dem Umfange auszuüben, welcher durch den Zweck der Kenntnißnahme vom Betriebe bedingt ist.
Die näheren Anordnungen werden nach Bedürfniß bis auf weiteres von den obersten Landes-
Finanzbehörden erlassen.
8. 114. Ueber die Produktion von Stärkezucker sind von den Inhabern der Stärkezucker-
fabriken auf Grund der Fabrikbücher Jahresnachweisungen nach dem anliegenden Muster 28 in
doppelter Ausfertigung aufzustellen. Das eine Exemplar ist zu dem im Formular bezeichneten
Termin der Steuerhebestelle des Bezirks einzureichen, das andere in der Betriebsanstalt aufzu-
bewahren. Den Oberbeamten der Steuerverwaltung liegt ob, die Einträge zu prüfen, nach Be-
finden eine Berichtigung zu veranlassen und zu diesem Zweck nöthigenfalls auch von der Befugniß
zur Einsicht der Fabrikbücher Gebrauch zu machen.
- Die Formulare sind vom Kaiserlichen Statistischen Amt zu liefern.
§. 115. Ueber die Produktion der Syrup-Raffinerien, der Maltose= und Maltosesyrup-
fabriken und der Fabriken, welche Saccharin herstellen oder weiter verarbeiten, haben die Haupt-
ämter, in deren Bezirk die Fabriken sich befinden, auf Grund der von den Fabrikinhabern nach
Maßgabe der Fabrikbücher zu machenden Angaben Nachweisungen nach Betriebsjahren —-—nzi
aufzustellen, welche die Art und Menge der verarbeiteten Materialien, sowie der fertiggestellten Pro-
dukte enthalten. Diese Nachweisungen sind bis zum 15. September dem Kaiserlichen Statistischen
Amt einzureichen, welches geeignete Zusammenstellungen in Verbindung mit den Uebersichten über
den Betrieb der Stärkezuckerfabriken veröffentlicht. Dabei dürfen die Angaben der einzelnen
Fabriken nicht erkennbar gemacht werden.
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