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.8.
Eine Abmeldung von Zucker oder zuckerhaltigen Fabrikaten ist nur in Mengen von mindestens
500 Kilogramm netto gestattet. Ausnahmen kann das Hauptamt bewilligen.
Die Entnahme aus der Nicderlage kann entweder behufs des Eintritts der Waare in den
freien Verkehr oder behufs der Versendung derselben unter Steuerkontrole stattfinden.
· BeiderletzterensollinderRegelAbfertigungauquckerbegleitscheinleintreten.Der
Niederleger hat zu diesem Behufe für die in zweifacher Ausfertigung abzugebende Abmeldung die
zweite Seite des Zuckerbegleitschein-Formulars zu benutzen.
Wenn die Waare in den freien Verkehr übergehen soll, findet die Abfertigung auf Grund
der Abmeldung nach Muster 22 oder nach Antrag mittelst Zuckerbegleitscheins 1l statt. Letzterenfalls — Nuster
kann auf Verlangen des Niederlegers nicht nur die Verbrauchsabgabe, sondern auch die Erstattung ——
der gewährten Steuervergütung überwiesen werden.
Die Abfertigung auf Grund der Abmeldung nach Muster 22 kann ferner erfolgen, wenn
es sich um Ueberführung der Waare in eine Zuckerfabrik oder in eine Niederlage desselben Orts und
derselben Abfertigungsstelle handelt. Die Abmeldung ist in einfacher beziehungsweise bei Wieder-
niederlegung der Waare in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Findet in den zuletzt erwähnten Fällen die Ueberführung in die Fabrik oder Niederlage
nicht unter den Augen der Abfertigungsbeamten statt, so soll in der Regel Begleitung durch Beamte
eintreten. Kann dieselbe nicht gewährt werden, so muß die in der Annahme-Erklärung (Seite 2 der
Abmeldung) enthaltene Verpflichtung übernommen werden. Die von der Steuerstelle mit der
Bescheinigung über die erfolgte Uebernahme des Zuckers 2c. in die Fabrik beziehungsweise dessen
Niederlegung zu versehende Abmeldung wird der Ausfertigungsstelle in einem Exemplar zurück-
gegeben und von derselben als Belag zum Niederlageregister benutzt.
Von der amtlichen Verschlußanlage bei Zuckersendungen unter Steuerkontrole aus Nieder-
lagen kann in denjenigen Fällen abgesehen werden, in welchen es sich nicht um mit Vergütungs-
anspruch niedergelegten oder mit solchem aus der Niederlage abzufertigenden Zucker handelt. Bei
der Versendung von zuckerhaltigen Fabrikaten erfolgt stets Verschlußanlage.
9.
Bei der Anmeldung von Zucker oder zuckerhaltigen Fabrikaten zur Niederlage, der amt= u gesondere Be.
lichen Revision, der Liquidation der Vergütung, der Ausstellung der Vergütungsscheine und der Kimmungen für
Anweisung des Vergütungsbetrags finden die Bestimmungen, betreffend die steuerliche Behandlug
von Zucker zum Zwecke der Materialsteuervergütung, beziehungsweise die Vorschriften, welche be-
züglich der Vergütung der Materialsteuer und Verbrauchsabgabe von zuckerhaltigen Fabrikaten bei
der Ausfuhr erlassen sind oder fernerhin werden erlassen werden, entsprechende Anwendung.
Müssen Zuckerproben behufs Feststellung des Zuckergehalts durch Polarisation oder chemische
Analyse an eine andere Amtsstelle oder einen Chemiker versandt werden, so fallen die Kosten, ein-
schließlich derjenigen für die Untersuchung, dem Lagerinhaber zur Last.
S. 10.
Die eingelagerten Zucker oder zuckerhaltigen Fabrikate sind in den Niederlageräumen derart
aufzubewahren, daß die Identität jedes einzelnen Kollo, oder bei Einlagerung einer größeren Menge
von Kolli gleicher Verpackungsart, gleichen Inhalts und wenigstens annähernd gleichen Gewichts
die Identität der Gesammtpost während der Lagerung erhalten bleibt. Der Lagerinhaber ist ver-
pflichtet, den zu diesem Zweck von der Steuerbehörde getroffenen Anordnungen nachzukommen.
Dabei soll jedoch eine derartige Lagerung, daß jedes einzelne Kollo (wie insbesondere bei Stapelung
von Säcken) von allen Seiten ohne weiteres der Revision zugänglich ist, nicht gefordert werden.
Die Umpackung, auch die Zerkleinerung des eingelagerten Zuckers rc. kann nach zuvoriger
Anmeldung von dem Niederlageamt gestattet werden und hat innerhalb des Lagers oder in benach-
barten Räumen unter amtlicher Ueberwachung zu erfolgen. Die Waarenpost wird dann im Nieder-
lageregister ab= und nach der neuen Feststellung wieder angeschrieben, wobei als das Gesammt-
gewicht der neuen Post das Einlagerungsgewicht der alten festgehalten wird.
Ausländische unverzollte Umschließungen dürfen nur zum Zweck der Verpackung von Zucker
oder zuckerhaltigen Fabrikaten, welche für die Ausfuhr bestimmt sind, auf die Niederlage gebracht