Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

Das  Pfandrecht  bes  Bermieters  gegenüber  einer  Zwangsvollstreckung  ac.  765

können.  Sie  muß  in  die  Mietswohnung  zurückgeschafft  werden.  Dem
Vermieter  soll  damit,  so  weit  es  irgend  geht,  die  tatsächliche  Möglichkeit  gewährt
werden,  einen  Verkehr  des  Mieters  mit  der  mit  einem  unsichtbaren  Pfandrechte
  belasteten  Sache  zu  verhindern.  Und  nur,  wenn  dies  nicht  mehr  angängig
ist,  weil  der  Mieter  die  Mietswohnung  verlassen  hat,  soll  der  Vermieter  die  Sache
auch  in  eigenen  Besitz  nehmen  können.  Er  vollzieht  damit  und  zu  seiner  eigenen
größeren  Sicherheit  eine  Umwandlung  des  unsichtbaren  Pfandrechts  in  ein  für
jeden  Dritten  sichtbares.  Der  dritte  schlechtgläubige  Erwerber  der  Pfandsache  ist
aber  doch  wohl  verpflichtet,  die  Sache  an  den  Vermieter  selbst  und  nicht  bloß  in
der  Mietwohnung  zu  Händen  des  Mieters  zurückzugeben,  und  er  könnte,  wenn
eine  Mietswohnung  nicht  mehr  vorhanden,  überhaupt  eine  solche  beschränkte  Rückgabepflicht
  gar  nicht  mehr  erfüllen.  Ich  meine  auch,  daß  ein  Mieter,  der  in  die
vorzeitig  verlassene  Mietswohnung  wieder  einzieht,  von  dem  Vermieter  die  von
diesem  in  Besitz  genommenen  Sachen  selbst  dann  wieder  zurückverlangen  kann,
wenn  vorher  der  Vermieter  im  Wege  der  Klage  auf  Grund  des  g  560  Abs.  2  dieselben
  vom  Mieter  ausgeliefert  erhalten  hatte.  Die  Motive  (Bd.  2  S.  410)  reden
zwar  davon,  daß  der  Vermieter,  der  auf  Grund  des  §  521  Abs.  2  und  3  des  I.  Entwurfs
  (jetzt  §8  561  BGB.)  den  Besitz  der  Pfandsache  erlangt  habe,  demjenigen
gleich  stehe,  der  ein  durch  Vertrag  erworbenes  Pfandrecht  habe.  Aber  damit  ist
meine  Annahme,  die  lediglich  das  Verhältnis  zwischen  Vermieter  und  Mieter  betrifft,
  nicht  abgelehnt.  Denn  die  citierte  Aeußerung  der  Motive  soll  nach  ihrem
Zusammenhange  nur  auf  den  Schutz  des  Vermieterpfandrechts  gegenüber  Dritten
gehen.  Umgekehrt  tritt  in  dem  besonderen  Falle,  daß  eine  Sache  „den  gewöhnlichen
  Lebensverhältnissen  entsprechend“  zeitweise  aus  der  Mietswohnung  vom
Mieter  entfernt  ist,  das  durch  die  Entfernung  verloren  gegangene  Pfandrecht  des
Vermieters  wieder  in  Kraft,  sobald  die  Sache  wieder  in  die  Mietswohnung  zurückgeschafft
  ist.  §  562  Abs.  2  behandelt  also  nur  eine  besondere  Episode  in  dem  Verhältnisse
  des  Vermieters  zum  Mieter,  die  bei  Abwickelung  der  ganzen  Pfandangelegenheit
  ein  oder  das  andere  Mal  wohl  vorkommen  kann,  die  aber  für  die
Realisierung  der  Rechte  des  Vermieters  nicht  unbedingt  notwendig  ist.

Weiter:  Nach  §  562  kann  der  Mieter  die  Geltendmachung  des  Vermieterpfandrechts
  durch  Sicherheitsleistung  abwenden  und  damit  zugleich  das
Selbsthilferecht  des  Vermieters  beseitigen.  Eine  Maßregel,  die  mit  der  Verwandlung
  des  gesetzlichen  Pfandrechts  an  der  Sache  in  ein  vertragsmäßiges
Pfandrecht  an  der  Sicherheit  den  Interessen  beider  Teile  dient.  Aber  wiederum
ist  auch  hier  nur  der  Mieter  ins  Auge  gefaßt.  Jeder  beliebige  Dritte,  also  auch
ein  anderer  Gläubiger  des  Mieters  hat  ein  solches  Recht  dem  Vermieter  gegenüber
  nicht.  Zahlen  und  damit  das  Pfandrecht  an  der  Sache  ablösen,  könnte
dieser  event.  für  den  Mieter,  aber  Sicherheitsleistung  ist  noch  keine  Zahlung.
Kann  doch  auch  bei  einem  vertragsmäßigen  Pfandrechte  der  Pfandgläubiger,
auch  nicht  vom  Pfandschuldner  selbst  genötigt  werden,  statt  der  ursprünglich
zum  Pfande  gegebenen  Sache  eine  andere  (gleichwertige)  anzunehmen.

Läßt  sich  nun  nach  alle  diesem  wohl  noch  behaupten,  daß  der  Gesetzgeber
bei  Abfassung  der  §§5  560—562  auch  an  den  „kommenden  Mann“,  den  Gerichtsvollzieher,
  der  mit  seiner  Aktion,  der  Entfernung  der  Sache  aus  der  Mietswohnung,
auf  einen  Widerspruch  des  Vermieters  stoßen  kann,  gedacht  habe  oder  auch  nur
habe  denken  müssen?  ·  «

Erst  im  §  563  tritt  der  Gerichtsvollzieher  in  Sicht.  Erst  hier  ist  ein  Konflikt
zwischen  Vermieterpfandrecht  und  dem  Rechte  eines  pfändenden  Gläubigers  als
möglich  in  Aussicht  genommen.  Wenn  g  563  den  Fall  setzt,  daß  eine  dem  Pfandrecht
  des  Vermieters  unterliegende  Sache  für  einen  anderen  Gläubiger  gepfändet