Das Pfandrecht bes Bermieters gegenüber einer Zwangsvollstreckung ac. 765
können. Sie muß in die Mietswohnung zurückgeschafft werden. Dem
Vermieter soll damit, so weit es irgend geht, die tatsächliche Möglichkeit gewährt
werden, einen Verkehr des Mieters mit der mit einem unsichtbaren Pfandrechte
belasteten Sache zu verhindern. Und nur, wenn dies nicht mehr angängig
ist, weil der Mieter die Mietswohnung verlassen hat, soll der Vermieter die Sache
auch in eigenen Besitz nehmen können. Er vollzieht damit und zu seiner eigenen
größeren Sicherheit eine Umwandlung des unsichtbaren Pfandrechts in ein für
jeden Dritten sichtbares. Der dritte schlechtgläubige Erwerber der Pfandsache ist
aber doch wohl verpflichtet, die Sache an den Vermieter selbst und nicht bloß in
der Mietwohnung zu Händen des Mieters zurückzugeben, und er könnte, wenn
eine Mietswohnung nicht mehr vorhanden, überhaupt eine solche beschränkte Rückgabepflicht
gar nicht mehr erfüllen. Ich meine auch, daß ein Mieter, der in die
vorzeitig verlassene Mietswohnung wieder einzieht, von dem Vermieter die von
diesem in Besitz genommenen Sachen selbst dann wieder zurückverlangen kann,
wenn vorher der Vermieter im Wege der Klage auf Grund des g 560 Abs. 2 dieselben
vom Mieter ausgeliefert erhalten hatte. Die Motive (Bd. 2 S. 410) reden
zwar davon, daß der Vermieter, der auf Grund des § 521 Abs. 2 und 3 des I. Entwurfs
(jetzt §8 561 BGB.) den Besitz der Pfandsache erlangt habe, demjenigen
gleich stehe, der ein durch Vertrag erworbenes Pfandrecht habe. Aber damit ist
meine Annahme, die lediglich das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter betrifft,
nicht abgelehnt. Denn die citierte Aeußerung der Motive soll nach ihrem
Zusammenhange nur auf den Schutz des Vermieterpfandrechts gegenüber Dritten
gehen. Umgekehrt tritt in dem besonderen Falle, daß eine Sache „den gewöhnlichen
Lebensverhältnissen entsprechend“ zeitweise aus der Mietswohnung vom
Mieter entfernt ist, das durch die Entfernung verloren gegangene Pfandrecht des
Vermieters wieder in Kraft, sobald die Sache wieder in die Mietswohnung zurückgeschafft
ist. § 562 Abs. 2 behandelt also nur eine besondere Episode in dem Verhältnisse
des Vermieters zum Mieter, die bei Abwickelung der ganzen Pfandangelegenheit
ein oder das andere Mal wohl vorkommen kann, die aber für die
Realisierung der Rechte des Vermieters nicht unbedingt notwendig ist.
Weiter: Nach § 562 kann der Mieter die Geltendmachung des Vermieterpfandrechts
durch Sicherheitsleistung abwenden und damit zugleich das
Selbsthilferecht des Vermieters beseitigen. Eine Maßregel, die mit der Verwandlung
des gesetzlichen Pfandrechts an der Sache in ein vertragsmäßiges
Pfandrecht an der Sicherheit den Interessen beider Teile dient. Aber wiederum
ist auch hier nur der Mieter ins Auge gefaßt. Jeder beliebige Dritte, also auch
ein anderer Gläubiger des Mieters hat ein solches Recht dem Vermieter gegenüber
nicht. Zahlen und damit das Pfandrecht an der Sache ablösen, könnte
dieser event. für den Mieter, aber Sicherheitsleistung ist noch keine Zahlung.
Kann doch auch bei einem vertragsmäßigen Pfandrechte der Pfandgläubiger,
auch nicht vom Pfandschuldner selbst genötigt werden, statt der ursprünglich
zum Pfande gegebenen Sache eine andere (gleichwertige) anzunehmen.
Läßt sich nun nach alle diesem wohl noch behaupten, daß der Gesetzgeber
bei Abfassung der §§5 560—562 auch an den „kommenden Mann“, den Gerichtsvollzieher,
der mit seiner Aktion, der Entfernung der Sache aus der Mietswohnung,
auf einen Widerspruch des Vermieters stoßen kann, gedacht habe oder auch nur
habe denken müssen? · «
Erst im § 563 tritt der Gerichtsvollzieher in Sicht. Erst hier ist ein Konflikt
zwischen Vermieterpfandrecht und dem Rechte eines pfändenden Gläubigers als
möglich in Aussicht genommen. Wenn g 563 den Fall setzt, daß eine dem Pfandrecht
des Vermieters unterliegende Sache für einen anderen Gläubiger gepfändet