Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 58. (58e)

180  Vertragsmäßige  Einführung  des  Konsolldatlonsprinzips.

erlassen  (Rathsverlaß  vom  2.  Juni  1584  und  27.  April
1625).

Gerade  gegen  diesen  Inventurzwang  wendet  sich  ein
großer  Theil  der  besprochenen  Verträge,  und  es  ist  richtig,
daß,  wenn  auf  Grund  der  Vertragsfreiheit  der  Eheleute
an  Stelle  des  gesetzlichen  Güterstandes,  der  die  Inventur
vorschreibt,  ein  anderer  tritt,  der  sie  nicht  enthält,  die
Inventur  fortzufallen  hat  (Entsch.  des  bayer.  Obersten
Landesgerichts  Bd.  11  S.  546).  Dabei  fällt  für  das
Nürnberger  Recht  nur  ein  Moment  ins  Gewicht:  die
Eheleute  haben  eben  nicht  vollkommene  Vertragsfreiheit.

Nach  den  Rathsverlässen  vom  23.  Januar  1671  und
6.  März  1674  (Lahner,  Samml.  der  Additionaldekrete
S.  716)  ist  den  Eheleuten,  zumal  in  versammter  Ehe,
verboten,  sich  gegenseitig  testamentarisch  das  Inventiren
zu  erlassen,  ebenso  den  Testamentsschreibern,  solche  Bestimmung
  in  die  Testamente  aufzunehmen,  und  angeordnet:
„daß  dergleichen  Nachlassung  oder  Verbot  der  Inventur
in  den  Testamenten,  da  Kinder  oder  Eltern,  denen  man
die  legitimam  zu  verlassen  schuldig  ist,  vorhanden  seynd,
keineswegs  gültig  seyn,  noch  auch  nach  der  Testirer  Absterben
  einiger  Weise  observiret,  sondern  die  überlebende
Ehegatten  ordentlich  und  nach  hiesiger  Stadt  statuten
  und  löbl.  Gewohnheit  .  .  zu  inventiren
schuldig  und  gehalten  seyn.“

Es  mag  nun  dahingestellt  bleiben,  ob  diese  Beschränkung
  der  Vertragsfreiheit  als  so  weitgehend  aufgefaßt
  werden  kann,  daß  die  Vereinbarung  eines  die
Inventur  ausschließenden  Güterrechts  unmöglich  gemacht
  ist,  oder  daß  bei  Vereinbarung  eines  die  Inventur
nicht  gebietenden  Güterstandes  doch  der  Nürnberger
Inventurzwang  einzutreten  hätte.  Eines  aber  wird  man
zugeben  müssen  und  damit  entfällt  die  Gültigkeit  einer
Anzahl  und  gerade  der  anstößigsten  „Windsheimer“  Verträge:
  es  liegen  in  den  Akten  des  Amtsgerichts  Nürnberg