180 Vertragsmäßige Einführung des Konsolldatlonsprinzips.
erlassen (Rathsverlaß vom 2. Juni 1584 und 27. April
1625).
Gerade gegen diesen Inventurzwang wendet sich ein
großer Theil der besprochenen Verträge, und es ist richtig,
daß, wenn auf Grund der Vertragsfreiheit der Eheleute
an Stelle des gesetzlichen Güterstandes, der die Inventur
vorschreibt, ein anderer tritt, der sie nicht enthält, die
Inventur fortzufallen hat (Entsch. des bayer. Obersten
Landesgerichts Bd. 11 S. 546). Dabei fällt für das
Nürnberger Recht nur ein Moment ins Gewicht: die
Eheleute haben eben nicht vollkommene Vertragsfreiheit.
Nach den Rathsverlässen vom 23. Januar 1671 und
6. März 1674 (Lahner, Samml. der Additionaldekrete
S. 716) ist den Eheleuten, zumal in versammter Ehe,
verboten, sich gegenseitig testamentarisch das Inventiren
zu erlassen, ebenso den Testamentsschreibern, solche Bestimmung
in die Testamente aufzunehmen, und angeordnet:
„daß dergleichen Nachlassung oder Verbot der Inventur
in den Testamenten, da Kinder oder Eltern, denen man
die legitimam zu verlassen schuldig ist, vorhanden seynd,
keineswegs gültig seyn, noch auch nach der Testirer Absterben
einiger Weise observiret, sondern die überlebende
Ehegatten ordentlich und nach hiesiger Stadt statuten
und löbl. Gewohnheit . . zu inventiren
schuldig und gehalten seyn.“
Es mag nun dahingestellt bleiben, ob diese Beschränkung
der Vertragsfreiheit als so weitgehend aufgefaßt
werden kann, daß die Vereinbarung eines die
Inventur ausschließenden Güterrechts unmöglich gemacht
ist, oder daß bei Vereinbarung eines die Inventur
nicht gebietenden Güterstandes doch der Nürnberger
Inventurzwang einzutreten hätte. Eines aber wird man
zugeben müssen und damit entfällt die Gültigkeit einer
Anzahl und gerade der anstößigsten „Windsheimer“ Verträge:
es liegen in den Akten des Amtsgerichts Nürnberg