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im Disziplinar- als gerichtlichem Wege im Inlande mit Erfolg in
Anspruch genommen werden können. Diese Bestimmung hat jetzt
kaum noch praktische Bedeutung, da preussische Beamte regelmässig
auch die preussische Staatsangehörigkeit besitzen. Erheblich
kann die Vorschrift noch für Privatforstbeamte werden. Ist
das Recht an Ausländer aber einmal ertheilt, so ist der Waffengebrauch
deshalb noch nicht unrechtmässig. Unter „Ausländern*
werden Angehörige des Deutschen Reiches nicht zu verstehen
sein. Nach der Verordnung vom 19. April 1848 (G.-S. 8. 111)
und dem 8 77 des Gesetzes vom 17. Okt. 1848 (G.-S. 8. 301)
war auch den sog. Bürgerwehren die Befugniss zum Waffengebrauch
eingeräumt. Die betr. Bestimmungen sind indess durch
die in Folge des Gesetzes vom 24. Okt. 1849 (G.-S. 8. 402) eingetretene
Aussetzung der Errichtung und Umformung der Bürgerwehren
vorläufig suspendirt.
Laut 8 127 der Str.-P.-O. ist zwar Jedermann unter gewissen
Voraussetzungen berechtigt, einen auf frischer That betroffenen
oder verfolgten Uebelthäter vorläufig festzunehmen. Allein hierbei
erlangt der -Festnehmende keineswegs obrigkeitliche Befugnisse,
insbesondere steht ihm nicht das Recht zu, etwa gleich einem
Polizeibeamten, Waffen gegen den Festgenommenen, falls derselbe
Widerstand leisten sollte, zu gebrauchen (R.-G. I Strafs.
27. März 1890, Jur. Wochenschr. S. 187 und ZIMMERMANN in
Goltd. Archiv XXX, 410). Im Interesse der Aufrechterhaltung
der Disziplin ist sodann noch das Waffengebrauchsrecht den militärischen
Vorgesetzten gegenüber ihren Untergebenen sowie dem
Schiffer (Kapitän u. s. w.) gegenüber der Schiffsmannschaft eingeräumt.
Nach $ 124 des R.-Mil.-Str.-G.-B. sind diejenigen Handlungen,
welche der Vorgesetzte? begeht, um einen thätlichen
Angriff des Untergebenen abzuwehren oder um seinen Befehlen
3 Vorgesetzter eines Anderen ist derjenige, welcher ihm Befehle zu
ertheilen berechtigt ist, also jeder im Dienstrange Höhere, bei gleichem
Range unter Umständen der Dienstältere.