Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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im  Disziplinar-  als  gerichtlichem  Wege  im  Inlande  mit  Erfolg  in
Anspruch  genommen  werden  können.  Diese  Bestimmung  hat  jetzt
kaum  noch  praktische  Bedeutung,  da  preussische  Beamte  regelmässig
  auch  die  preussische  Staatsangehörigkeit  besitzen.  Erheblich
  kann  die  Vorschrift  noch  für  Privatforstbeamte  werden.  Ist
das  Recht  an  Ausländer  aber  einmal  ertheilt,  so  ist  der  Waffengebrauch
  deshalb  noch  nicht  unrechtmässig.  Unter  „Ausländern*
werden  Angehörige  des  Deutschen  Reiches  nicht  zu  verstehen
sein.  Nach  der  Verordnung  vom  19.  April  1848  (G.-S.  8.  111)
und  dem  8  77  des  Gesetzes  vom  17.  Okt.  1848  (G.-S.  8.  301)
war  auch  den  sog.  Bürgerwehren  die  Befugniss  zum  Waffengebrauch
  eingeräumt.  Die  betr.  Bestimmungen  sind  indess  durch
die  in  Folge  des  Gesetzes  vom  24.  Okt.  1849  (G.-S.  8.  402)  eingetretene
  Aussetzung  der  Errichtung  und  Umformung  der  Bürgerwehren
  vorläufig  suspendirt.

Laut  8  127  der  Str.-P.-O.  ist  zwar  Jedermann  unter  gewissen
Voraussetzungen  berechtigt,  einen  auf  frischer  That  betroffenen
oder  verfolgten  Uebelthäter  vorläufig  festzunehmen.  Allein  hierbei
erlangt  der  -Festnehmende  keineswegs  obrigkeitliche  Befugnisse,
insbesondere  steht  ihm  nicht  das  Recht  zu,  etwa  gleich  einem
Polizeibeamten,  Waffen  gegen  den  Festgenommenen,  falls  derselbe
  Widerstand  leisten  sollte,  zu  gebrauchen  (R.-G.  I  Strafs.
27.  März  1890,  Jur.  Wochenschr.  S.  187  und  ZIMMERMANN  in
Goltd.  Archiv  XXX,  410).  Im  Interesse  der  Aufrechterhaltung
der  Disziplin  ist  sodann  noch  das  Waffengebrauchsrecht  den  militärischen
  Vorgesetzten  gegenüber  ihren  Untergebenen  sowie  dem
Schiffer  (Kapitän  u.  s.  w.)  gegenüber  der  Schiffsmannschaft  eingeräumt.
  Nach  $  124  des  R.-Mil.-Str.-G.-B.  sind  diejenigen  Handlungen,
  welche  der  Vorgesetzte?  begeht,  um  einen  thätlichen
Angriff  des  Untergebenen  abzuwehren  oder  um  seinen  Befehlen

3  Vorgesetzter  eines  Anderen  ist  derjenige,  welcher  ihm  Befehle  zu
ertheilen  berechtigt  ist,  also  jeder  im  Dienstrange  Höhere,  bei  gleichem
Range  unter  Umständen  der  Dienstältere.