Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Reisenden  entweder  einfach  zurückzuweisen,  oder  nach  Umständen  zu  verhaften.  Der  Verhaftete
ist  sodann  nach  den  für  Verhaftungen  in  Sachsen  geltenden  allgemeinen  Bestimmungen  zu
behandeln.

Von  einer  solchen  Beanstandung  ist  dem  Kaiserlich  Oesterreichischen  Commissariate  Mit—
theilung  zu  machen;  es  steht  jedoch  letzterem  eine  Einsprache  dagegen  nicht  zu.

Artikel  38.  Die  Detention  und  Ueberwachung  derjenigen  Personen,  welche  von  einem
der  beiderseitigen  Polizeicommissarien  verhaftet  worden  sind,  übernimmt  in  dem  Bahnhofe  zu
Zittau  resp.  auf  Verlangen  des  Königlich  Sächsischen  Polizeicommissars  zunächst  das  Kaiserlich
Königlich  Oesterreichische  Polizeicommissariat.

Es  sind  aber  diese  Arrestaten,  soweit  dieselben  von  dem  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen
Polizeicommissare  inhaftirt  worden  sind,  und  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen  unter  Artikel  26
ohne  Weiteres  an  die  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen  Behörden  ausgeliefert  werden  können,
in  der  Regel  mit  dem  nächsten  Bahnzuge  nach  Böhmen  zu  transportiren,  wogegen  die  von  dem
Königlich  Sächsischen  Polizeicommissare  inhaftirten  Individuen,  in  so  weit  sie  nicht  nach  Artikel
31  dem  Kaiserlich  Oesterreichischen  Polizeicommissariate  zur  Rückinstradirung  übergeben  werden,
mit  der  thunlichsten  Beschleunigung  und  längstens  binnen  24  Stunden  an  die  betresfende
Sächsische  Behörde  zur  weiteren  Amtsbehandlung  abzuliefern  sind.

Artikel  39.  Die  Verpflegung  der  Arrestaten  auf  dem  Bahnhofe  hat  auf  Kosten  derjenigen
  Regierung  zu  erfolgen,  deren  Polizeicommissar  die  Arretur  verfügt  hat,  jedoch  mit  Ausnahme
  der  im  Artikel  31  im  ersten  Satze  gedachten  Personen,  deren  Verpflegung  ausschließlich
auf  Kosten  der  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen  Regierung  erfolgen  wird,  und  mit  Vorbehalt
  der  im  Artikel  31  im  zweiten  Satze  enthaltenen  Bestimmung.

Artikel  40.  Den  beiderseitigen  Polizeicommissarien  soll  die  Befugniß  zustehen,  sich  im
Bedarfsfalle,  wenn  der  Staatstelegraph  besetzt  sein  sollte,  jedoch  unbeschadet  der  Betriebsdepeschen,
  des  Betriebstelegraphen  zu  ihrer  dienstlichen  Correspondenz  unentgeldlich  zu  bedienen.

Artikel  41.  Den  beiderseitigen  Polizeicommissarien,  deren  Assistenten  und  der  Kaiserlich
Königlich  Oesterreichischen  Wachmannschaft  soll  in  dienstlichen  Angelegenheiten  die  unentgeldliche
Fahrt  auf  der  ganzen  Bahnstrecke  zwischen  Zittau  und  Reichenberg  zustehen.

Artikel  42.  Königlich  Sächsischer  Seits  wird  dafür  gesorgt  sein,  daß  für  den  beiderseitigen
  Polizeidienst  auf  dem  Bahnhofe  zu  Zittau  folgende  Localitäten,  als:

a)  ein  für  die  beiderseitigen  Polizeicommissare  bestimmtes  gemeinschaftliches  Expeditionszimmer

  im  Ausmaaße  von  216  Cllen,

b)  zwei  besonders  verschließbare,  an  das  Zimmer  unter  lit.  a  anstoßende  kleine  Cabinette

von  je  mindestens  36  □llen  Flächeninhalt,  von  welchen  je  eines  für  Jeden  der  beiden
Polizeicommissare  bestimmt  ist,