Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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bezeichneten Art kann erforderlich werden, wenn die Parteien dieselbe zum Zwecke einer Zwangsvollstreckung 
außerhalb des Schutzgebietes (s. unten Nr. 10, 11) beantragen. 
Die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung erfolgt nach Maßgabe der §§. 662 bis 670 
der Civilprozeßordnung, jedoch in allen Fällen (nicht blos in denen der §§. 666, 669) nur auf Anordnung 
des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten (§. 10 der Verordnung). 
3. Die Zwangsvollstreckung innerhalb eines jeden der beiden Schutzgebiete ist in allen Fällen 
Sache der Gerichtsbehörde erster Instanz. Die Zwangsvollstreckung wird von dem zur Ausübung der 
Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten angeordnet (§. 9 der Verordnung). 
"4. Der Gläubiger, welcher eine Zwangsvollstreckung im Schutzgebiete beantragt, hat den Titel, 
aus welchem dieselbe erfolgen soll, nur dann vorzulegen, wenn sich der Titel nicht in den Akten der Ge- 
richtsbehörde (Nr. 3) befindet. 
Die Beibringung einer vollstreckbaren Ausfertigung liegt dem Gläubiger nicht ob, soweit diese 
Ausfertigung von dem Gerichtsschreiber der Gerichtsbehörde (Nr. 3) zu ertheilen sein würde (§. 9 Abf. 1 
der Verordnung). Die Beibringung ist danach insbesondere erforderlich, wenn zur Zeit der Stellung des 
Antrags der Rechtsstreit noch bei dem Obergericht in Kamerun anhängig ist (§. 662 Abs. 2 der Civil- 
prozeßordnung). 
5. In den Fällen, in welchen der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung nicht beizubringen 
hat (Nr. 4 Abs. 2), darf die Zwangsvollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen angeordnet werden, 
unter welchen nach §§. 664, 665 der Civilprozeßordnung die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung 
zulässig ist. Auf die Anordnung der Zwangsvollstreckung finden die Vorschriften über Anhörung des 
Schuldners, über die Klage auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel, über Einwendungen gegen die letztere, 
über die Bemerkung der erfolgten Ertheilung auf der Urschrift des Urtheils (§§. 666 bis 668, 670 der 
Civilprozeßordnung) entsprechende Anwendung. 
6. Die Vorschriften über den Beginn der Zwangsvollstreckung (§§. 671 bis 673 der Civil- 
prozeßordnung) finden auf Zwangsvollstreckungen in den Schutzgebieten mit der Maßgabe Anwendung, 
daß in den in Nr. 5 bezeichneten Fällen an Stelle der Vollstreckungsklausel (§. 671 a. a. O.) die An- 
ordnung der Zwangsvollstreckung tritt. 
7. In den Schutzgebieten erfolgt die Ausführung der Zwangsvollstreckung auch in den Füällen, 
in welchen sie nach der Civilprozeßordnung den Gerichtsvollziehern zugewiesen ist, durch den zur Aus- 
übung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten; derselbe kann mit der Ausführung andere Personen 
beauftragen, welche nach seinen Anweisungen zu verfahren haben (§. 9 Abs. 2 der Verordnung). Der 
Auftrag ist schriftlich zu ertheilen Der schriftliche Auftrag tritt bei Anwendung der Vorschriften der 
§8. 675 bis 677 der Civilprozeßordnung an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung. Die Vorschriften 
der §§. 678 bis 683 kommen nicht zur Anwendung; an ihre Stelle treten die Anweisungen, welche der 
zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte den mit der Ausführung der Zwangsvollstreckung 
beauftragten Personen ertheilt hat. Bei Ertheilung dieser Anweisung ist dafür Sorge zu tragen, daß 
über jede Vollstreckungshandlung eine schriftliche Nachricht zu den Akten gebracht wird. 
8. Die mit der Ausführung der Zwangsvollstreckung beauftragte Person (Nr. 7) hat die in der 
Civilprozeßordnung (§§. 712, 713, 716, 720 bis 725, 727, 746, 751, 769 bis 771, 777) dem Gerichts- 
vollzieher zugewiesenen Befugnisse und Obliegenheiten, soweit nicht durch die ihr ertheilten Anweisungen 
(Nr. 7) etwas Anderes bestimmt wird. 
9. Auf die in den §§. 730, 739 und 744 der Civilprozeßordnung vorgesehenen Zustellungen 
bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und andere Vermögensrechte finden 
die §§. 6, 7 (vgl. insbesondere §. 7 Abs. 1) der Verordnung und §. 6 dieser Anweisung Anwendung. 
Im Ble des §. 739 Absatz 3 sind die Erklärungen des Drittschuldners stets an die Gerichtsbehörde 
zu richten. 
10. Soll im Deutschen Reich eine Zwangsvollstreckung auf Grund einer in den Schutzgebieten 
erlassenen Entscheidung oder einer dort aufgenommenen vollstreckbaren Urkunde erfolgen, so hat der 
Gläubiger sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels ertheilen zu lassen (vgl. Nr. 1, 2) und auf 
Grund derselben die Zwangsvollstreckung selbst zu betreiben. Ein Ersuchen an deutsche Gerichte seitens 
der Gerichtsbehörde des Schutzgebietes findet nicht statt. Jedoch kann, soweit die Zwangsvollstreckung 
durch einen deutschen Gerichtsvollzieher zu bewirken ist, der Gläubiger zur Beauftragung desselben sich der 
Vermittelung der Gerichtsbehörde bedienen, welche ihrerseits den Auftrag unter Beifügung der vollstreck- 
baren Ausfertigung dem Gerichtsschreiber desjenigen Amtsgerichts übersendet, in dessen Bezirk der Auf- 
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