Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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es  bei  Zustellungen  von  Amtswegen  eines  solchen  Parteiantrags  nicht  bedarf.  Zu  dem  Antrag  einer
Partei  auf  Bewirkung  der  Zustellung  genügt,  abgesehen  von  dem  Gesuche  um  Bewilligung  einer  öffentlichen
  Zustellung  (§.  187  der  Civilprozeßordnung),  eine  mündliche  Erklärung.  Ist  das  zuzustellende  Schriftstück
  ein  Schriftsatz  oder  eine  sonstige  von  der  Partei  ausgehende  Erklärung,  so  hat  die  Gerichtsbehörde
nach  Einreichung  des  Schriftstücks  auch  ohne  ausdrücklichen  Parteiantrag  für  die  Zustellung  Sorge  zu
tragen,  wenn  aus  dem  Inhalte  des  Schriftstückes  hervorgeht,  daß  und  wem  es  zugestellt  werden  soll.

2.  Von  Amtswegen  erfolgen:

A.  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten:  die  Zustellung  der  Abschrift  der  Berufungsschrift  an  die  Gegenpartei,
  sowie  die  Zustellung  aller  gerichtlichen  Entscheidungen,  nicht  blos  (wie  nach  §.  294  Abf.  3
der  Civilprozeßordnung)  der  nicht  verkündeten,  sondern  auch  der  verkündeten  (S.  7  Abs.  1  der  Verordnung),
  insbesondere  auch  der  Urtheile.  Ebenso  werden  Zahlungs=  und  Vollstreckungsbefehle  dem
Gläubiger  und  dem  Schuldner  und  Beschlüsse,  durch  welche  eine  Forderung  gepfändet  oder  überwiesen
  wird,  dem  Gläubiger,  dem  Schuldner  und  dem  Drittschuldner  von  Amtswegen  zugestellt
(Verordnung  vom  2.  Juli  1888  §.  7  Absf.  1).

Ausgenommen  sind  nur:

a)  Beschlüsse,  welche  lediglich  die  Prozeßb=  und  Sachleitung  einschließlich  der  Bestimmung  und
Aenderung  von  Terminen  betreffen,  insbesondere  auch  Beweisbeschlüsse  (§.  7  Abs.  2  der  Verordnung);
  bei  diesen  genügt  die  Verkündung  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die  Anwesenheit
die  Parteien  bei  derselben;

b)  Arrestbefehle:  die  Zustellung  derselben  an  den  Gläubiger  erfolgt  zwar  ebenfalls  von  Amtswegen
  (6.  294  Abs.  3,  §.  809  Abs.  2  der  Civilprozeßordnung),  die  Zustellung  an  den  Schuldner
dagegen  findet  nur  auf  Antrag  des  Gläubigers  statt  (§.  802  Abs.  2  daselbst),  damit  nicht
durch  vorzeitige  Bekanntgebung  des  verfügten  Arrestes  an  den  Schuldner  die  demnächstige
Vollstreckung  des  Arrestes  in  ihrem  Erfolge  gefährdet  werde.  Dieses  Interesse  des  Gläubigers
fällt  jedoch  weg,  wenn  derselbe  mit  dem  Antrag  auf  Erlaß  des  Arrestbefehls  zugleich  die
Vollstreckung  desselben,  z.  B.  durch  Bezeichnung  des  Arrestgegenstandes  (der  zu  pfändenden
beweglichen  Sachen  oder  Forderungen  u.  s.  w.)  beantragt.  In  diesem  Fall  ist  anzunehmen,
daß  mit  dem  Antrag  auf  Erlaß  des  Arrestbefehls  auch  die  Zustellung  desselben  beantragt  sei,
und  demzufolge  mit  dem  Arrestbefehl  zugleich  die  Zustellung  desselben  und  die  betreffende  Vollstreckungsmaßregel
  zu  verfügen.

B.  in  Strafsachen:  alle  Zustellungen  mit  Ausnahme  der  Zeugenladungen  im  Falle  des  8.  219  der
Strafprozeßordnung.

C.  im  Konkursverfahren:  alle  Zustellungen  (§.  66  Abs.  2  der  Konkursordnung).

D.  in  Angelegenheiten  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit:  alle  vom  Gericht  ausgehenden  Zustellungen;
jedoch  ist  hier  eine  förmliche  Zustellung  nur  nothwendig,  insofern  es  (z.  B.  wegen  Beginns  einer
Frist  und  dergl.)  einer  Beurkundung  der  Zustellung  bedarf  (S.  1  Abs.  1  des  preußischen  Ausführungsgesetzes
  zur  Civilprozeßordnung).

3.  Auf  Betreiben  der  Parteien  erfolgen:  1

A.  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  die  Zustellung  von  Schriftsätzen  seitens  einer  Partei  an  die  andere
mit  Ausnahme  der  Berufungsschrift  (ogl.  Nr.  2  A)  und  die  Zustellung  von  Arrestbefehlen  an  den
Schuldner  (vgl.  Nr.  2  Ab);

B.  in  Strafsachen:  die  Zustellung  von  Zeugenladungen  im  Falle  des  §.  219  der  Strafprozeßordnung.

"  4.  Auch  in  Schutzgebieten  besteht  die  Zustellung,  wenn  eine  Ausfertigung  zugestellt  werden  soll,
in  deren  Uebergabe,  in  den  übrigen  Fällen  in  der  Uebergabe  einer  beglaubigten  Abschrift  des  zuzustellenden
Schriftstücks  (§.  156  Abs.  1  der  Civilprozeßordnung).  Die  Beglaubigung  kann  aber  hier  in  allen  Fällen
(micht,  wie  nach  S.  156  Abs.  2  der  Civilprozeßordnung,  nur  bei  Zustellungen  von  Amtswegen)  durch  den
Gerichtsschreiber  erfolgen  (§.  7  Abs.  3  der  Verordnung).  Der  Gerichtsschreiber  hat  bei  Zustellungen  auf
Sai  der  Parteien  die  erforderlichen  Abschriften  (S.  155  der  Civilprozeßordnung)  auf  Verlangen  auch
anzufertigen.

5.  Die  Vorschriften  über  die  Person,  an  welche  die  Zustellung  zu  erfolgen  hat  (§8§.  157  bis  164

der  Civilprozeßordnung),  sind  auch  in  den  Schutzgebieten  zu  beachten;  jedoch  tritt  an  Stelle  der  §§.  160,
161  der  8.  7  Absatz  6  der  Verordnung.

6.  Die  8§.  165  bis  181  der  Civilprozeßordnung  finden  in  den  Schutzgebieten  keine  Anwendung.
An  ihre  Stelle  treten  die  Anordnungen,  welche  von  dem  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigten