Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

—  250  —

§.  321.

Wer  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage  vorzuleisten  verpflichtet  ist,  kann,  wenn
nach  dem  Abschlusse  des  Vertrags  in  den  Vermögensverhältnissen  des  anderen  Theiles
eine  wesentliche  Verschlechterung  eintritt,  durch  die  der  Anspruch  auf  die  Gegenleistung
gefährdet  wird,  die  ihm  obliegende  Leistung  verweigern,  bis  die  Gegenleistung  bewirkt
oder  Sicherheit  für  sie  geleistet  wird.

§.  322.

Erhebt  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage  der  eine  Theil  Klage  auf  die  ihm
geschuldete  Leistung,  so  hat  die  Geltendmachung  des  dem  anderen  Theile  zustehenden
Rechtes,  die  Leistung  bis  zur  Bewirkung  der  Gegenleistung  zu  verweigern,  nur  die
Wirkung,  daß  der  andere  Theil  zur  Erfüllung  Zug  um  Zug  zu  verurtheilen  ist.

Hat  der  klagende  Theil  vorzuleisten,  so  kann  er,  wenn  der  andere  Theil  im
Verzuge  der  Annahme  ist,  auf  Leistung  nach  Empfang  der  Gegenleistung  klagen.

Auf  die  Zwangsvollstreckung  findet  die  Vorschrift  des  §.  274  Abs.  2  Anwendung.

§.  323.

Wird  die  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage  dem  einen  Theile  obliegende  Leistung
in  Folge  eines  Umstandes  unmöglich,  den  weder  er  noch  der  andere  Theil  zu  vertreten
  hat,  so  verliert  er  den  Anspruch  auf  die  Gegenleistung;  bei  theilweiser  Unmöglichkeit
  mindert  sich  die  Gegenleistung  nach  Maßgabe  der  §§.  472,  473

Verlangt  der  andere  Theil  nach  §.  281  Herausgabe  des  für  den  geschuldeten
Gegenstand  erlangten  Ersatzes  oder  Abtretung  des  Ersatzanspruchs,  so  bleibt  er  zur
Gegenleistung  verpflichtet;  diese  mindert  sich  jedoch  nach  Maßgabe  der  §§.  472,  473
insoweit,  als  der  Werth  des  Ersatzes  oder  des  Ersatzanspruchs  hinter  dem  Werthe  der
geschuldeten  Leistung  zurückbleibt.

Soweit  die  nach  diesen  Vorschriften  nicht  geschuldete  Gegenleistung  bewirkt  ist,
kann  das  Geleistete  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
Bereicherung  zurückgefordert  werden.

§.  324.

Wird  die  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage  dem  einen  Theile  obliegende  Leistung
in  Folge  eines  Umstandes,  den  der  andere  Theil  zu  vertreten  hat,  unmöglich,  so
behält  er  den  Anspruch  auf  die  Gegenleistung.  Er  muß  sich  jedoch  dasjenige  anrechnen
  lassen,  was  er  in  Folge  der  Befreiung  von  der  Leistung  erspart  oder  durch
anderweitige  Verwendung  seiner  Arbeitskraft  erwirbt  oder  zu  erwerben  böswillig
unterläßt.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  dem  einen  Theile  obliegende  Leistung  in  Folge
eines  von  ihm  nicht  zu  vertretenden  Umstandes  zu  einer  Zeit  unmöglich  wird,  zu
welcher  der  andere  Theil  im  Verzuge  der  Annahme  ist.

§.  325.

Wird  die  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage  dem  einen  Theile  obliegende
Leistung  in  Folge  eines  Umstandes,  den  er  zu  vertreten  hat,  unmöglich,  so  kann  der