Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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#.  77.  Anlangend  das  Bergbuch  und  das  Berg-Hypothekenbuch
(§..  12  und  53  des  Berggesetzes),  so  werden  solche,  je  zu  einem  Berg=  und
Berghypotheken-Buche  vereinigt,  von  jedem  Bergamte  über  das  im  Bezirke
desselben  belegene  Bergwerkseigenthum  und,  wenn  sich  ein  und  dasselbe  Bergwerkseigenthum
  über  mehre  Bergamtsbezirke  erstreckt,  bezüglich  dieses  letzteren
von  demjenigen  Bergamte  geführt,  welches  von  dem  Staats-Ministerium  hiermit
  beauftragt  werden  wird.

§#.  78.  Im  Berg=  und  Berghypotheken-Buche  ist  für  jedes  Berggebäude
nebst  Zubehör  ein  besonderes  Folium  anzulegen.  Diese  Anlegung  erfolgt,  soweit
  es  die  am  1.  Januar  1858  bestehenden  und  nach  F.  55  des  Berggesetzes
angemeldeten  und  bescheinigten  Verleihungen  betrifft,  auf  dem  Grunde  der  deshalb
  von  Seiten  des  Staats-Ministeriums  an  die  Bergämter  ergehenden  Mittheilungen;
  soweit  es  die  nach  dem  1.  Januar  1858  zu  verleihenden  Grubenfelden
  betrifft,  nach  der  chronologischen  Reihenfolge  der  Verleihungen  auf  dem
Grunde  der  aktenmäßigen  Verhandlungen.

§.  79.  Das  Berg=  und  Berghypotheken-Buch  erhält  die  Einrichtung
der  Real-Hypothekenbücher  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  den  K.  .  47  bis
86  der  Ausführungsverordnung  zum  Pfandgesetze  vom  12.  März  1841  und
jedes  Folium  die  demgemäß  anzulegenden  drei  Rubriken.
In  Bezug  auf  diese  letzteren  wird  weiter  Folgendes,  unter  Hinweisung
.  auf  das  beigefügte  Formular,  angeordnet.

#.  80.  In  der  ersten  Rubrik  ist  die  Bergbauberechtigung  mit  unter-H
  scheidender  Bezeichnung  und  aktenmäßiger  Beschreibung  dergestalt  einzutragen,
daß  daraus  der  Name  des  Grubengebäudes  —  und  wenn  sich  derselbe  im  Bergamtsbezirke
  wiederholen  sollte,  mit  unterscheidenden  Zeichen  (z.  B.  I,  II,  III)  —,
ferner  die  verliehenen  Mineralien,  die  Lage  (durch  Angabe  der  Flur-oder  eximirten
  Forstbezirke,  in  welche  das  Grubenfeld  fällt)  und  die  Begrenzungsweise
des  letzteren,  (.  53  des  Berggesetzes)  die  Zahl  der  Maßeinheiten,  bezüglich  bei
den  nach  dem  älteren  Verleihungs-Modus  verliehenen  Gruben  dieser  Umstand
und  die  Art  der  Verleihung  (nach  gestrecktem  oder  geviertem  Felde,  nach  Fundgruben
  und  Maßen,  nach  dem  Streichen  und  Fallen  rc.  s.  §.  56  des  Berggesetzes
am  Schlusse)  daraus  zu  ersehen  sind.
Ist  eine  dazu  geeignete  Karte  bei  dem  Bergamte  vorhanden,  so  sind  auch
die  von  dem  Grubenfelde  berührten  Karten-Quadrate  mit  anzugeben.