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4. Im 8. 14, „Waarenproben“ betreffend, ist am Schluß des Absatzes III Folgendes
hinzuzufügen:
Die Aufschrift darf nicht auf einer sogenannten Fahne angebracht und der Sendung angehängt,
sondern muß auf diese selbst aufgeschrieben sein.
Ferner ist im Absatz VIII das Wort „Flüssigkeiten“ zu streichen.
5. Im §. 16, „Postanweisungen“ betreffend, ist im Absatz VI das Wort „chriftlichen-
zu streichen.
6. 3. 18, „Postnachnahmesendungen“ betreffend, erhält der Absatz rW folgenden
usatz:
Falle der Nachsendung (§. 38) einer Nachnahmesendung wird für jeden neuen Bestimmungs-
ort vom Lage der Ankunft daselbst eine besondere Einlösungsfrisft von 7 Tagen berechnet.
7. JIns §. 19, „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen“ betreffend, im vorletzten
atze des Absatzes XV und ebenso im F§. 20, „Postaufträge zur Einholung von Wechsel-
caaccepten“ betreffend, im vorletzten Satze des Absatzes X ist statt der Worte „an
den betreffenden Notar, Gerichtsvollzieher 2c.“ zu setzen:
an den betreffenden Gerichtsvollzieher, Notar ꝛc.
8. Zwischen §. 23 und 24 ist folgender neue Paragraph einzuschalten:
S. 23 à.
Der Verleger einer Zeitung, welcher dieselbe der Postverwaltung zum Vertriebe übergeben will,
muß solches in einer schrftlichen Erklärung nach Maßgabe der von der Postverwaltung vorgeschriebenen
Fassung aussprechen und diese Erklärung bei der Postanstalt niederlegen.
9. Im §. 24, „Ort der Einlieferung“ betreffend, sind im ersten Satze des Abksatzes VI
die Worte „portopflichtigen Einschreibbriefsendungen, sowie für Packete bis 2½ kg ein-
schließlich“, zu streichen; dafür ist zu setzen:
portopflichtigen Einschreibbriessendungen, Packete bis 2½ kg einschließlich,
10. Im §. 32, „Bestellung“ betreffend, ist im Absatz VII der letzte Satz zu streichen und
dafür zu setzen:
Werden Packete von höherem Gewicht als 2½ Kilogramm abgetragen, so beträgt das Bestellgeld 20 Pf.
für das Stück.
11. Im §. 34, „An wen die Bestellung geschehen muß,“ ist hinter dem ersten Satze im
Absatz 1 Folgendes einzuschalten:
Postsendungen, welche an verstorbene Personen gerichtet sind, dürfen den Erben ausgehändigt werden,
wenn dieselben sich als solche durch Vorlegung des Testaments, der gerichtlichen Erbbescheinigung 2c.
ausgewiesen haben; so lange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kommen für die Aushändigung gewöhn-
licher Briefsendungen die Vorschriften im nachfolgenden Absatz III in Anwendung.
12. Im §. 38, „Nachsendung der Postsendungen“ betreffend, erhält der Absatz II fol-
genden Wortlaut:
II. Bei Packeten, bei Briefen mit Werthangabe, sowie bei Briefen mit Nachnahme erfolgt die
Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für das Porto, auch
des Empfängers.
Vorstehende Abänderungen treten mit dem 1. August 1888 in Kraft.
Berlin, den 4. Juli 1888.
Im
Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Stephan.
67“
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