Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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2. Den Inhabern von Eingangspässen für ausländische Taschenuhren darf die vorübergehende 
Verbringung der Uhren in das Ausland unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung während der 
Gültigkeitsdauer des Passes sowie unter Aufrechterhaltung des Anspruchs auf spätere Zurückerstattung des 
bei der Paßausfertigung hinterlegten Eingangszolls nur mit der Maßgabe gestattet werden, daß die 
Uhren in Gemäßheit des §. 111 des Vereinszollgesetzes dem Ausgangs= beziehungsweise dem Wieder- 
“. nt behufs Bescheinigung des Ausgangs beziehungsweise Wiedereingangs auf dem Passe ge- 
tellt werden 
Berlin, den 17. Juli 1888. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Jacobi. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. J. beschlossen: 
I!. Den zukünftigen hamburgischen Hauptzollämtern kann von der obersten Landesfinanzbehörde die 
Befugniß ertheilt werden, hartes Kammgarn aus Glanzwolle über 20 Centimeter Länge (Tarif- 
position 41cc 2) zu einem anderen als dem höchsten Zollsatze der betreffenden Tarifposition ab- 
zufertigen. 
ll. Der Senat der freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, in dem von ihm zu erlassenden 
Vollabfertigungsregulatin für Hamburg zu bestimmen: 
1. daß bei seewärts eingegangenen unbeladenen Schiffen nach dem Ermessen der Zollstelle von 
der Abgabe der Lukendeklaration abgesehen werden darf; 
2. daß die Verladung von Gütern des freien Verkehrs, welche zur Ausfuhr seewärts bestimmt 
sind, der Zollstelle nicht angemeldet zu werden brauche; 
3. daß die Schiffs-Ausgangsdeklaration (§. 88 des Vereinsgzollgesetzes) nach dem anliegenden 
Muster aufzustellen und bezüglich derselben in Gemäßheit der auf dem letzteren befindlichen 
Bemerkungen zum Gebrauch zu verfahren sei; 
4. daß bei Schiffen, welche in den Freihafen anderswoher als von See eingegangen waren, bei 
dem Eingange aus dem Freihafen in den Zollhafen der Proviant, auch wenn der Eingangs- 
zoll davon 9 Mark oder mehr beträgt, mündlich deklarirt werden darf; 
l daß der nach dem Zollauslande bestimmten Raumverschlußladung der aus dem Freihafen 
eingegangenen und nach einem Orte der Oberelbe mit Begleitschein I abzufertigenden Schiffe 
Güter des freien Verkehrs, welche zum unmittelbaren Ausgange bestimmt sind, unter geeigneten 
Kontrolmaßregeln und insbesondere mit der Maßgabe zugeladen werden dürfen, daß die 
Güter, insoweit nicht Ausnahmen gestattet werden, durch ihre Beiladung die Eigenschaft un- 
verzollter ausländischer Waaren annehmen; 
6. daß die Schleppdampfer unter geeigneten Kontrolmaßregeln von jeder Anmeldung und Ab- 
Lürestung bei dem Ueberschreiten der Zollgrenze gegen das Freihafengebiet befreit werden 
ürfen 
III. Das nachstehend abgedruckte Zollregulativ für die Unterelbe wird genehmigt und tritt mit dem 
Tage des Zollanschlusses Hamburgs an die Stelle des Regulativs vom 8. Dezember 1881, be- 
treffend die zollamtliche Behandlung der Waaren-Ein-, Aus= und Durchfuhr auf dem zum 
deutschen Zollgebiet gehörigen Theile der Unterelbe.) 
Berlin, den 11. Juli 1888. 
# 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Jacobi. 
  
*) Centr.-Bl. für 1881 S. 464. 
 
	        
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