Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Entwurf  zu  einem  Vertrage

mit

der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft.

wischen  dem  Königlichen  Eisenbahnkommissariate  zu  Berlin  einerseits,  und
der  in  Stettin  domizilirenden  Berlin-Stektiner  Eisendahngesellschaf,  vertreten
durch  deren  Direktorium,  andererseits,  ist  heute  unter  Vorbehalt  der  landesherrlichen
  Genehmigung,  der  Genehmigung  des  Verwaltungsrathes  und  der
Genehmigung  einer  Generalversammlung  der  Aktionaire  der  Berlin-Stettiner
Eisenbahngesellschaft,  folgender  Vertrag  verabredet  worden.

S.  1.

Die  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft  verpflichtet  sich,  die  Erbauung
und  den  Betrieb  folgender  Jwesgbahnen:  von  Station  Angermünde  über
Prenzlau,  Pasewalk,  Anklam-  Greifswald  nach  Stralsund,  von  Züssow  nach
Wolgast  und  von  Pasewalk  nach  Stettin  nebst  den  Verbindungsgeleisen  von  dem
Stralsunder  Bahnhofe  am  Triebseerthor  bis  zum  Hafen  am  Frankenthore,
vom  Wolgaster  Bahnhofe  nach  dem  Hafen  an  der  Peene  und  vom  Greifs-=walder
  Bahnhofe  nach  dem  Royckflusse,  als  einen  integrirenden  Theil  des
Berlin-Stettiner  Eisenbahnunternehmens,  unter  den  nachsiehenden  nadheren  Bestimmungen
  zu  übernehmen.

g.  2.

Die  Bestimmung  des  Einmündungspunktes  der  neuen  Bahn  in  die  Berlin-Stettiner
  Eisenbahn  bei  Angermünde,  des  Abzweigungspunktes  der  projektirten
Bahnen  von  Züssow  nach  Wolgast  und  von  Pasewalk  nach  Stertin,  sowie  die
Bestimmung  der  Richtungslinie  zwischen  den  demnachst  definitiv  festgestellten
Endpunkten,  bleibt  dem  Königlichen  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  vorbehalten.  Der  Genehmigung  desselben  unterliegen  auch
die  speziellen  Bauprojekte  und  die  Anschläge,  sowie  die  Anstellung  des  den
Bau  leitenden  Technikers.

Von  Seiten  der  Königlichen  Staatsregierung  werden  der  Berlin-Stettiner
Eisenbahngesellschaft  alle  vorhandenen  Vorarbeiten,  Nivellements,  Baupläne
und  Anschläge  zu  den  vorbezeichneten  Zweigbahnen  gegen  Erstatkung  der  dafür
verausgabten  Kosten  aus  dem  Baufonds  überlassen.

g.  3.

Nach  Ertheilung  der  landesherrlichen  Konzession  muß  mit  der  Fertgz
stellung