II. Vorschriften
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Ansageposten in Gemäßheit des 8
Tage die Reichszollflagge und bei Nacht drei weiße Lichter.
Bezüglich der übrigen an der Unterelbe bestehenden Grenzzollämter wird auf die einzelnen
Hafenregulative und die sonstigen in dieser Beziehung ergangenen Anordnungen verwiesen.
fsverkehr
bollflagge
— 436 —
F. 4.
F. 5.
F. 6.
§. 7.
gang, am hinteren Mast — und zwar in der Regel an
der Gaffel — oder auf dem Flaggenstock am Heck eine
Flagge von 1,6 m Länge und 1m Breite, diagonal in
eine schwarze und eine weiße Hälfte getheilt, so daß die
schwarze Hälfte unten und am Stock sich befindet (siehe
Zeichnung Nr. 1), und
b) bei Nacht zwei Laternen, und zwar die obere mit weißem,
die untere mit grünem Licht an der Stelle, wo am Tage
die zu a erwähnte Zollflagge gezeigt wird. Kleinere
Schiffe können die Laternen auch zwischen dem hinteren
Mast und Want führen.
Die Laternen müssen so eingerichtet und angebracht
sein, daß sie nicht nach vorn scheinen, sondern ein gleich-
mäßiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen
des Horizonts von 12 Kompaßstrichen und zwar 6 Strich
nach jeder Seite hinten hinauswerfen.
Soll die Nationalflagge gleichzeitig gezeigt werden, so ist
die Zollflagge unter derselben, jedoch an derselben Leine zu hissen
und zu führen.
Unter Zollzeichen eingehende Schiffe, welche nach einem
Zollhafen bestimmt sind, haben dieselben bis zur Beendigung der
vorläufigen Revision (§. 80 des Vereinszollgesetzes) stehen zu lassen.
Die gesammte Unterelbe außerhalb der Häfen gehört dem Grenzbezirk an. Ob und in-
wieweit die Häfen zum Grenzbezirk gehören, wird besonders angeordnet.
An den Ufern der Unterelbe im Grenzbezirk dürfen, unbeschadet der im §. 3 für den dort
bezeichneten Verkehr gegebenen weitergehenden Bestimmungen, zollfreie Gegenstände in verpacktem
Zustande und zollpflichtige Gegenstände ohne besondere Erlaubniß der Zollbehörde nur an solchen
Stellen aus= und eingeladen werden, welche zu Landungsplätzen bestimmt und als solche bezeichnet
sind (Vereinszollgesetz §. 121 Absatz 1).
Zum Zweck der zollamtlichen Behandlung des seewärtigen Ein= und Ausgangsverkehrs
besteht in Cuxhaven ein Nebenzollamt I, welches für die seewärts eingehenden Schiffe zugleich als
74 des Vereinszollgesetzes fungirt.
Das Nebenzollamt führt bei
Die zollamtliche Behandlung des Schiffs= und Waarenverkehrs auf der Unterelbe erfolgt nach
den allgemeinen Vorschriften des Vereinszollgesetzes und den zur Ausführung desselben ergangenen Be-
stimmungen, soweit nachstehend nicht besondere Anordnung getroffen ist.
Bezüglich der zollamtlichen Behandlung des Schiffs= und Waarenverkehrs in den Häfen
wird insbesondere auf die für die letzteren geltenden Hafenregulative verwiesen.
Schiffe, welche über die Zollgrenze bei Cuxhaven aus See eingehen und nach dem Frei-
hafen oder einem Zollhafen an der Unterelbe bestimmt sind, sowie Schiffe, welche von dort seewärts
ausgehen, sind, sofern sie einen auf das Zollinteresse vereideten Lootsen am Bord haben, für den
gedachten Verkehr von jeder zollamtlichen Anmeldung und Abfertigung befreit, wenn sie unausgesetzt
während der Fahrt nachstehende Zeichen (Zollzeichen) führen:
a) am Tage, d. h. von Sonnenaufgang bis Sonnennnter-