Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

II. Vorschriften 
für lie Kbferti. 
gung #es Seever- 
sit 
1. chif 
unter 6 
sirs. 
  
und 
euchte. 
Ansageposten in Gemäßheit des 8 
Tage die Reichszollflagge und bei Nacht drei weiße Lichter. 
Bezüglich der übrigen an der Unterelbe bestehenden Grenzzollämter wird auf die einzelnen 
Hafenregulative und die sonstigen in dieser Beziehung ergangenen Anordnungen verwiesen. 
fsverkehr 
bollflagge 
— 436 — 
F. 4. 
F. 5. 
F. 6. 
§. 7. 
gang, am hinteren Mast — und zwar in der Regel an 
der Gaffel — oder auf dem Flaggenstock am Heck eine 
Flagge von 1,6 m Länge und 1m Breite, diagonal in 
eine schwarze und eine weiße Hälfte getheilt, so daß die 
schwarze Hälfte unten und am Stock sich befindet (siehe 
Zeichnung Nr. 1), und 
b) bei Nacht zwei Laternen, und zwar die obere mit weißem, 
die untere mit grünem Licht an der Stelle, wo am Tage 
die zu a erwähnte Zollflagge gezeigt wird. Kleinere 
Schiffe können die Laternen auch zwischen dem hinteren 
Mast und Want führen. 
Die Laternen müssen so eingerichtet und angebracht 
sein, daß sie nicht nach vorn scheinen, sondern ein gleich- 
mäßiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen 
des Horizonts von 12 Kompaßstrichen und zwar 6 Strich 
nach jeder Seite hinten hinauswerfen. 
Soll die Nationalflagge gleichzeitig gezeigt werden, so ist 
die Zollflagge unter derselben, jedoch an derselben Leine zu hissen 
und zu führen. 
Unter Zollzeichen eingehende Schiffe, welche nach einem 
Zollhafen bestimmt sind, haben dieselben bis zur Beendigung der 
vorläufigen Revision (§. 80 des Vereinszollgesetzes) stehen zu lassen. 
  
Die gesammte Unterelbe außerhalb der Häfen gehört dem Grenzbezirk an. Ob und in- 
wieweit die Häfen zum Grenzbezirk gehören, wird besonders angeordnet. 
An den Ufern der Unterelbe im Grenzbezirk dürfen, unbeschadet der im §. 3 für den dort 
bezeichneten Verkehr gegebenen weitergehenden Bestimmungen, zollfreie Gegenstände in verpacktem 
Zustande und zollpflichtige Gegenstände ohne besondere Erlaubniß der Zollbehörde nur an solchen 
Stellen aus= und eingeladen werden, welche zu Landungsplätzen bestimmt und als solche bezeichnet 
sind (Vereinszollgesetz §. 121 Absatz 1). 
Zum Zweck der zollamtlichen Behandlung des seewärtigen Ein= und Ausgangsverkehrs 
besteht in Cuxhaven ein Nebenzollamt I, welches für die seewärts eingehenden Schiffe zugleich als 
74 des Vereinszollgesetzes fungirt. 
Das Nebenzollamt führt bei 
Die zollamtliche Behandlung des Schiffs= und Waarenverkehrs auf der Unterelbe erfolgt nach 
den allgemeinen Vorschriften des Vereinszollgesetzes und den zur Ausführung desselben ergangenen Be- 
stimmungen, soweit nachstehend nicht besondere Anordnung getroffen ist. 
Bezüglich der zollamtlichen Behandlung des Schiffs= und Waarenverkehrs in den Häfen 
wird insbesondere auf die für die letzteren geltenden Hafenregulative verwiesen. 
Schiffe, welche über die Zollgrenze bei Cuxhaven aus See eingehen und nach dem Frei- 
hafen oder einem Zollhafen an der Unterelbe bestimmt sind, sowie Schiffe, welche von dort seewärts 
ausgehen, sind, sofern sie einen auf das Zollinteresse vereideten Lootsen am Bord haben, für den 
gedachten Verkehr von jeder zollamtlichen Anmeldung und Abfertigung befreit, wenn sie unausgesetzt 
während der Fahrt nachstehende Zeichen (Zollzeichen) führen: 
a) am Tage, d. h. von Sonnenaufgang bis Sonnennnter- 
  
 
	        
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