Bezettelungen über Güter, welche zum Wiedereingang in einen inländischen Hafen abge—
fertigt sind, werden mit der Ausgangsdeklaration versiegelt und mit der Adresse des Wiederein—
gangsamts dem Schiffsführer zur Abgabe bei dem letzteren übergeben.
8. 24.
Auf der Unterelbe findet bei dem Nebenzollamt zu Cuxhaven eine Abfertigung von Schissen,
welche aus einem Zollhafen der Unterelbe kommen, zum Wiedereingange nach dem Inlande durch Ver-
schlußanlage ohne Revision nicht statt.
S. 25.
Für die Leichterung von Schiffen unter Zollzeichen bedarf es einer zollamtlichen Ammeldung
und Abfertigung nicht, wenn die Leichterschiffe nach Maßgabe der Bestimmungen in den 88. 8
bis 10 unter Zollzeichen fahren. Anderenfalls ist nach Maßgabe der Vorschriften im §. 26 zu
verfahren.
S§. 26.
4 Soll die Ladung eines ohne Zollzeichen eingehenden und nicht bereits in den freien
Verkehr gesetzten (§§. 13 und 17 Absatz 3) Schiffes auf der Unterelbe ganz oder theilweise in
Leichterschiffe umgeladen werden, so hat der Schiffsführer dem nächsten Zollamt oder Zollkreuzer
hiervon unter Uebergabe der Zollpapiere Anzeige zu machen und für jedes Leichterschiff einen Leichter-
ladeschein nach dem Muster E zu erwirken. —
Die Umladung erfolgt unter amtlicher Aufsicht. Für den Weitertransport der Waaren
findet Verschluß oder Begleitung der Leichterschiffe Anwendung; geeignetenfalls kann von Beidem
abgesehen werden. .·
Der Leichterladeschein, in welchem von den kontrolirenden Beamten die umgeladenen Kolli
zu verzeichnen sind, ist nach Beendigung der Umladung mit einer bezüglichen Bescheinigung der
Beamten und der unterschriftlichen Anerkennung durch den Führer des Leichterschiffes zu versehen
und dem letzteren beziehungsweise den begleitenden Beamten versiegelt zur Beförderung an das
betreffende Grenzzollamt beziehungsweise das Zollamt, welches den Ausgang des Leichterschiffes nach
dem Freihafen zu kontroliren hat, zu übergeben. Die einzelnen Leichterschiffe sind in dem Ansage—
zettel (§. 16) zu bezeichnen.
Mit Genehmigung der Zollbehörde kann von der Ausstellung eines Leichterladescheins und
der Aufzeichnung der in die einzelnen Leichterschiffe umgeladenen Waaren abgesehen werden.
Für Leichterschiffe kann die Vorlegung einer Lukendeklaration erlassen, nach Umständen auch
die Ausfertigung einer ständigen Lulendeklaration zugelassen werden.
Machen Naturereignisse oder Unglücksfälle die zuvorige Erwirkung eines Leichterladescheins
(Absatz 1) unmöglich, so ist dem nächsten Zollamt oder Zollkreuzer ungesäumt Anzeige zu erstatten,
von welchem die weiter erforderlichen Anordnungen zu treffen sind.
Schiffe, welche bereits in den freien Verkehr gesetzt sind (§§. 13 und 17 Absatz 3), dürfen
ohne Erwirkung eines Leichterladescheins geleichtert werden. Dem Führer des Leichterschiffes ist nach
Maßgabe der Bestimmungen im §. 8 Absatz 4 ein Ladeschein auszustellen, welcher von demselben
so lange zur Vorlegung an die Aufsichtsbeamten bereit zu halten ist, bis das Leichterschiff seinen
dhchlat im Hafen eingenommen, beziehungsweise die Zollgrenze gegen das Freihafengebict über-
ritten hat.
bas. die Leichterschiffe finden die Bestimmungen im §. 3 in gleicher Weise Anwendung wie
auf das Hauptschiff.
S. 27.
Zuladeschiffe, welche einem unter Zollzeichen in Sec gehenden Schiffe aus dem Frei-
hafen kommende Waaren oder Waaren des freien Verkehrs, welche nicht zum zollfreien Wiedereingang
abgefertigt sind, zum Zweck der Zuladung während der Fahrt auf der Unterelbe zuführen, bedürsen
einer zollamtlichen Anmeldung und Abfertigung nicht, wenn sie nach Maßgabe des F. 8 gleichfalls
unter Zollzeichen ausgehen.
« In allen sonstigen Fällen bedürfen Zuladungen während der Fahrt auf der Unterelbe zoll-
amtlicher Genehmigung. Die letztere ist, wenn das Zuladeschiff aus dem Freihafen kommt,
bei der Eingangszollstelle, sonst aber bei der Zollstelle des Ausgangshafens nachzusuchen. Die
betreffende Zollstelle trifft die erforderlichen Anordnungen.
5. teichterungen
und ZSuladungen
während der Fahrt
auf der Unterelbe
a. Leichterungen.
1. Schiffe unter
ollzeichen.
2. Schisse ohne
Zollzeichen.
—
b. Zulabungen.