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II. Verfügungen der Departements.
Der Departements der Justiz und des Innern.
Der Ministerien der Justiz und des Innern.
Weiterer Nachtrag zu dem Juricedictionsvertrage zwischen den Kronen Württemberg und Bayern vom
7. Mai 1821, die Bevormundung der in Würktemberg und Bayern zugleich begüterten Minderjährigen
betreffend.
Unter Beziehung auf den am 7. Mai 1821 zwischen den Königl. Regierungen von
Württemberg und Bayern geschlossenen Jurisdictionsvertrag und auf den Nachtrag vom 8. Merz
1825 zu demselben, in Betreff der Bevormundung derjenigen Minderjfährigen, welche
zugleich in Württemberg und Bayern Vermögen besttzen, sind die beiderseitigen Regierungen
weiter dahin übereingekommen:
Daß künftig bei Veräußerung, Verpfändung oder Belastung von im Fideicommißverband
befindlichen Gütern der erforderliche Consens für minverjährige Agnaten
nicht bei der Güter-Curatel-Behörde, sondern bei der Vormundschaftsbehörde des
Wohnorts dieser Agnaten einzuholen sei.
Nachdem Seine Königliche Majestät dieser Uebereinkunft die Allerhöchste
Genebhmigung ertheilt haben und die beiderseitigen Ratifikations= Urkunden ausgewechselt
worden sind, so wird der Inhalt derselben zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht.
Stuttgart den 1. Juli 1851.
Plessen. Linden.
ONA·
Am 26. v. M. sind die Straf-Erkenntnisse vom ersten Vierteljahr des Jahrgangs 1851 ausgegeben
worden.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.