Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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II.  Verfügungen  der  Departements.

Der  Departements  der  Justiz  und  des  Innern.
Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Weiterer  Nachtrag  zu  dem  Juricedictionsvertrage  zwischen  den  Kronen  Württemberg  und  Bayern  vom
7.  Mai  1821,  die  Bevormundung  der  in  Würktemberg  und  Bayern  zugleich  begüterten  Minderjährigen
  betreffend.

Unter  Beziehung  auf  den  am  7.  Mai  1821  zwischen  den  Königl.  Regierungen  von
Württemberg  und  Bayern  geschlossenen  Jurisdictionsvertrag  und  auf  den  Nachtrag  vom  8.  Merz
1825  zu  demselben,  in  Betreff  der  Bevormundung  derjenigen  Minderjfährigen,  welche
zugleich  in  Württemberg  und  Bayern  Vermögen  besttzen,  sind  die  beiderseitigen  Regierungen
weiter  dahin  übereingekommen:

Daß  künftig  bei  Veräußerung,  Verpfändung  oder  Belastung  von  im  Fideicommißverband
  befindlichen  Gütern  der  erforderliche  Consens  für  minverjährige  Agnaten
nicht  bei  der  Güter-Curatel-Behörde,  sondern  bei  der  Vormundschaftsbehörde  des
Wohnorts  dieser  Agnaten  einzuholen  sei.

Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  dieser  Uebereinkunft  die  Allerhöchste
Genebhmigung  ertheilt  haben  und  die  beiderseitigen  Ratifikations=  Urkunden  ausgewechselt
worden  sind,  so  wird  der  Inhalt  derselben  zur  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  1.  Juli  1851.
Plessen.  Linden.

ONA·

Am  26.  v.  M.  sind  die  Straf-Erkenntnisse  vom  ersten  Vierteljahr  des  Jahrgangs  1851  ausgegeben
  worden.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.