Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

— 477 — 
Anlage I. 
Steuervergütungsschein. 
Nummer — — 
Landes- 
wappen. 
  
Anerkenntniß 
über — — Mark 
  
  
-b 
ranntweinsteuervergütung. 
Fir Liter (Branntwein, Likör, Fruchtsat -, ), von zusammen n. Pro- 
zent Alkoholgehalt, welche für (die Kaufleute Gebrüder N. in N.) am (14)ten (März d. J) über das 
(Haupt-Zoll-) Amt zu (Hamburg) nach Nr. (396) des Ausgangsregisters ausgeführt (steuerfrei verabfolgt 
beziehungsweise niedergelegt) worden sind, beträgt die Vergütung 
  
  
  
  
  
  
a) an Maischbottich= oder Branntweinmaterialster.. — — pf. 
b) an Verbrauchsabgabe. . .... .;?:Z;——T:.-—jET!-—?Pf- 
zufammen. .———;«-—7T·-f-—?Pf. 
  
  
  
in Worten: 
  
  
  
  
  
  
letzteren entweder bei einer beliebigen Steuerstelle im Gebiet der Branntweinsteuergemeinschaft auf zu ent- 
richtende, nicht früher als am 18 fällig werdende Branntweinsteuer aller Art in 
Anrechnung gebracht oder auch von dem bezeichneten Zeitpunkte ab baar bei dem Haupt - 
Amt zu erhoben werden. Jedoch findet die Annahme des Scheins seitens der 
Steuerstellen zur Anrechnung beziehungsweise Einlösung nur innerhalb Jahresfrist, von dem auf die Aus- 
fertigung folgenden Monat an gerechnet, statt. 
(Firma der Direktiobehörde.) 
(Amtssiegel.) (Unterschrift.)
	        
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