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Tentral-Slatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark.
XVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 27. Juli 1888. O31.
Inhalt: 1. Eisenbahn -Wesen: Ergänzungen und Ab- is s. -
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4. und Beilage: Zoll- und Steuer-Wesen: Neue Redaktion 2 Kollee vh Ausweisung von Ausländern aus dem
der Anweisung zur Ausführung des Vereinszollgesetzes; 6DDDDDD NA ö84
1. Eisenbahn-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend Ergänzung und Abänderung des §. 48 des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen
Deutschlands, sowie der Anlage D zu diesem Paragraphen.
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom
5. d. Mts. nachstehende Ergänzungen und Abänderungen des §. 48 des Betriebs-Reglements für die
Eisenbahnen Deutschlands, sowie der Anlage D zu diesem Paragraphen beschlossen:
I. Die Bestimmung im §. 48 A 3 d. erhält folgende Fassung:
„Knallquecksilber, Knallsilber und Knallgold, sowie die damit dargestellten Präparate (wegen
Zündungen, Zündhütchen, Knallbonbons und Knallerbsen vergl. Anlage D I, III, Ilb und lllO'
II. 1. In I der Anlage D ist am Schlusse des dritten Absatzes hinter den Worten „ausgeschlossen sind“
einzuschalten:
(wegen Feuerwerkskörper aus Mehlpulver siehe IIId und wegen bengalischer Schellack-
präparate IVa)j;
2. Hinter IIl ist unter III d folgende Bestimmung einzuschalten:
III d. Feuerwerkskörper, welche aus gepreßtem Mehlpulver und ähnlichen Gemischen
bestehen, werden unter folgenden Bedingungen befördert:
1. Dieselben dürfen keine Mischungen von chlorsauren Salzen mit Schwefel und salpeter-
sauren Salzen, ferner von chlorsaurem Kali und Blutlaugensalz, sowie kein Ouecksilber-
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