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zur Beförderung aufzugeben. Falls die Eisenbahnverwaltung die Aufgabe in anderen Gefäßen
gestattet, ist dieselbe berechtigt, von dem Absender zu verlangen, daß er sich verpflichtet:
1. keinerlei Ansprüche zu erheben, falls derartige Sendungen von den Anschlußbahnen
zurückgewiesen werden;
2. für allen Schaden aufzukommen, der anderen Gütern oder dem Material in Folge dieser
Transportart erwächst, und zwar gegen Vorlage einer einfachen Kostenrechnung, deren
Richtigkeit in jeder Beziehung ein- für allemal zum Voraus anerkannt wird;
3. keinerlei Ansprüche wegen der in Folge der fraglichen Transportart an den Gefäßen
oder an deren Inhalt entstehenden Beschädigungen oder Abgänge zu erheben.“
V. Hinter XXIX der Anlage D ist unter XXIX a folgende Bestimmung einzuschalten:
XXIX a. Gefettete Eisen= und Stahlspäne (Dreh-, Bohr= und dergleichen Spähne) und
Rückstände von der Reduktion des Nitrobenzol aus Anilin fabriken werden, sofern
sie nicht in luftdicht verschlossene Behälter aus starkem Eisenblech verpackt zur Aufgabe ge-
langen, nur in eisernen Wagen mit Deckeln oder unter Deckenverschluß befördert.
Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob die Eisen= und Stahlspähne gefettet sind
oder nicht, anderenfalls werden sie als gefettet behandelt.
VI. Der erste Absatz der Bestimmung unter XXXI der Anlage D erhält folgende Fassung:
„Wolle, Haare, Kunstwolle, Baumwolle, Seide, Flachs, Hauf, Jute, im rohen
Zustande, in Form von Abfällen vom Verspinnen und Verweben, als Lumpen oder Putz-
lappen, ferner Seilerwaaren, Weber-, Harnisch= und Geschirrlitzen (wegen gebrauchter
Putzwolle vergleiche Abs. 3) werden, wenn sie gefettet sind, nur auf offenen Wagen unter
Deckenverschluß befördert, sofern nicht der Versender sich mit der Eisenbahn über Versendung
in bedeckt gebauten Wagen verständigt.“
VII. Die Bestimmungen unter XXXVIII der Anlage D erhalten folgende Fassung:
XXXVIII. 1. Flüssige Kohlensäure und flüssiges Stickoxydul dürfen nur in Behältern aus
Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl, welche bei amtlicher Prüfung einen Druck von
250 Atmosphären ohne bleibende Veränderung der Form ausgehalten haben, zur Beförderung
aufgeliefert werden. Ein amtlicher Vermerk auf den Behältern muß deutlich erkennen lassen,
daß die Prüfung hierauf, und zwar innerhalb der drei letzten Jahre vor der Aufgabe statt-
gefunden hat. Zum Schutze der Ventile an den Behältern müssen Kappen aufgeschraubt sein.
Auf dem oberen Theil der Kappen ist ein Kranz fest aufzuziehen, der nach außen hin vier-
eckig ist und über den Umfang der Behälter derart hervorragt, daß jedes Rollen der Be-
hälter verhindert wird. Die Schutzkappen und Kränze müssen aus demselben Material wie
die Behälter selbst gefertigt sein. «
2. Gasförmige Kohlensäure und Grubengas werden zur Beförderung nur dann ange-
nommen, wenn ihr Druck den von 20 Atmosphären nicht übersteigt, und wenn sie in Behältern
aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl aufgeliefert werden, welche bei einer innerhalb
Jahresfrist vor der Aufgabe stattgehabten amtlichen Prüfung ohne bleibende Veränderung der
Form mindestens das Anderthalbfache desjenigen Drucks ausgehalten haben, unter welchem
die Kohlensäure oder das Grubengas bei ihrer Auflieferung stehen. Jeder Behälter muß mit
einer Oeffnung, welche die Besichtigung seiner Innenwandungen gestattet, einem Sicherheits-
ventil, einem Wasserablaßhahn, einem Füll= beziehungsweise Ablaßventil, sowie mit einem
Manometer versehen sein und muß alljährlich auf seine gute Beschaffenheit amtlich geprüft
werden. Ein an leicht sichtbarer Stelle angebrachter amtlicher Vermerk auf dem Behälter muß
deutlich erkennen lassen, wann und auf welchen Druck die Prüfung desselben stattgefunden hat.
In dem Frachtbriefe ist anzugeben, daß der Druck der aufgelieferten Kohlensäure oder des
Grubengases auch bei einer Temperatursteigerung bis zu 40 Grad Celsius den Druck von
20 Atmosphären nicht übersteigen kann. Die Versandstation hat sich von der Beachtung vor-
stehender Vorschriften und insbesondere durch Vergleichung des Manometerstandes mit dem
Prüfungsvermerk davon zu überzeugen, daß die Prüfung der Behälter auf Druck in aus-
reichendem Maße stattgefunden hat.
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. August d. J. in Kraft.
Berlin, den 22. Juli 1888. Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
v. Boetticher.
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