Dem Aufruf des Landsturms zweiten Aufgebots folgt die Einberufung und Verwendung der
ausgebildeten Mannschaften unmittelbar.
8. Bezüglich Zurückstellung hinter die letzte Jahresklasse des Landsturms finden die Bestimmungen
des vierten und fünften Abschnitts der Kontrolordnung auf die ausgebildeten Mannschaften des Land—
sturms zweiten Aufgebots sinngemäße Anwendung mit der Maßgabe, daß die Unabkömmlichkeitslisten
(. 21,1 der Kontrolordnung) denjenigen Provinzial-Generalkommandos mitzutheilen sind, in deren Bezirk
die Beamten ihren Wohnsitz haben. Befindet sich der Wohnsitz im Auslande, so ist dasjenige Provinzial-
Generalkommando zuständig, in dessen Bezirk die Entlassung zum Landsturm erfolgt ist.
Bezüglich Zurückstellung der Angehörigen des Landsturms ersten Aufgebots und der Unausge-
bildeten des zweiten Aufgebots erfolgt die Entscheidung erst gelegentlich der Musterung und Aushebung
(6. 98 der Ersatzordnung).
9. Die weiteren, durch das Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888
bedingten Ergänzungen und Abänderungen der Wehrordnung vom 28. September 1875 bleiben bis zu
einer Umarbeitung der letzteren vorbehalten, jedoch tritt schon jetzt die beigefügte Landwehr-Bezirksein-
theilung für das Deutsche Reich an die Stelle der Anlage 1 zu §. 1 der Ersatzordnung. —
10. Die durch Neubeschaffung, Abänderung und Ergänzung der Militärpapiere rc. entstehenden
einmaligen Kosten werden auf Reichsfonds übernommen.