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9. Angabe der Eingangsgrenzstrecke, Herkunst und Bestimmung der Waaren.
S. 16.
In den Begleitscheinen ist die Grenzstrecke, über welche der Eingang der Waaren erfolgte, be-
ziehungsweise das Land, aus dessen Eigenhandel die Waaren herstammen (die Provenienz), und im Falle
der Aus= oder Durchfuhr der Waaren, das Land der Bestimmung (das Land, in dessen Eigenhandel
die Waaren übergehen) anzugeben.
10. Angabe über den Veredelungs- und Niederlageverkehr.
§. 17.
In den Begleitscheinen 1I ist dem Vordrucke in Spalte 13 des Musters A gemäß anzugeben, ob
die abgefertigten Waaren dem Veredelungsverkehr angehören und ob sie aus Niederlagen oder von Konten
abgemeldet sind. In den Begleitscheinen Il ist dem Vordrucke in Spalte 9 des Musters B und in
Spalte 13 des Musters C gemäß anzugeben, ob die Waaren aus Niederlagen oder von Konten abge-
meldet sind.
11. Anerkennung der Begleitscheine I.
8. 18.
Der Begleitscheinextrahent hat den Empfang des Begleitscheins und die Uebernahme der aus dem—
selben nach 88. 44 und 46 des Vereinszollgesetzes für ihn hervorgehenden Verpflichtungen durch unter-
schriftliche Vollziehung der Annahmeformel in dem Begleitschein und in einer besonderen, bei dem Aus—
fertigungsamt zurückbleibenden Annahmeerklärung anzuerkennen.
Diese Annahmeerklärung ist, wenn die Ausfertigung des Begleitscheins nach 8. 7a oder b ersolgt,
nach Muster Da auszufertigen und entweder in die Anmeldung selbst oder in ein besonderes, der An—
meldung anzustempelndes Formular aufzunehmen. Bei der Begleitscheinausfertigung nach 8. 7e wird die
Annahmeerklärung in den übereinstimmend mit dem Begleitschein auszufüllenden Vordruck der Anmeldung
aufgenommen.
12. Amtliche Vollziehung der Begleitscheine I.
S. 19.
Die amtliche Vollziehung des Begleitscheins erfolgt durch den Führer des Begleitschein-Aus-
fertigungs-Registers (§. 22) oder einen anderen, von dem Amtsvorstand damit beauftragten Beamten.
Dem leserlich zu schreibenden Namen muß die Angabe der Diensteigenschaft und ein Abdruck des
Amssstempels beigefügt werden.
Der gedachte Beamte ist für die ordnungsmäßige Ausfertigung des Begleitscheins verantwortlich.
13. Verfahren bei dem Verlorengehen eines Begleitscheins I.
20. «
Wenn ein Begleitschein verloren gehen sollte, so hat der Vorstand des Hauptamts, welches den
Begleitschein ausgefertigt hat, beziehungsweise in dessen Bezirk das Ausfertigungsamt liegt, wenn sich kein
Bedenken ergiebt, auf. Grund der Anmeldung an Stelle des abhanden gekommenen Exemplars ein zweites
mit Duplikat zu bezeichnendes Exemplar des Begleitscheins ausfertigen zu lassen. Die erfolgte Aus-
fertigung eines Duplikats ist im Begleitschein-Ausfertigungs-Register (§. 22) zu vermerken.
B. Ausfertigung der Begleitscheine II.
21.
Bei der Ausfertigung der Begleitscheine — (8. 1) finden die Bestimmungen in den 88. 4 bis 20
mit den aus der Einrichtung des Musters B und den nachfolgenden Bestimmungen sich ergehenden Maß-
gaben Anwendung.
a) Der Ausfertigung eines Begleitscheins II hat stets eine spezielle Waarenrevision (Vereinszoll-
gesetz §. 28) und Berechnung des zu überweisenden Zollbetrags, welcher in den betreffenden
Spalten der Anmeldung anzugeben ist, vorauszugehen.
Der Zollbetrag wird in dem Begleitschein, unter Weglassung von Beträgen unter
5 Pfennig angegeben.
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