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nach Zeichen, Nummern und Verpackungsart mit den im Begleitschein enthaltenen Angaben, amtlich
zu kontroliren, die Ladung wieder unter Verschluß zu setzen, auch, was geschehen, in dem Begleit—
schein anzumerken.
Von der etwa stattgehabten Aenderung der Transportfrist ist dem Ausfertigungsamt Nachricht
zu geben.
Im Falle die gesammte Ladung eine andere Bestimmung erhält oder eine Theilung der Ladung
einzutreten hat, wird nach den Bestimmungen in den 88. 23 bis 27 verfahren.
4. Verfahren bei Mmladungen mit Aenderung der Verschlußart.
29.
Auch in anderen als den im §. 28 bezeichnene Fällen können Waaren, welche mit Begleitschein #
unter Schiffs= oder Eisenbahnwagenverschluß abgefertigt worden sind, auf den Antrag des Waaren-
führers unterwegs an Orten, wo ein zur Erledigung von Begleitscheinen befugtes Amt seinen Sitz hat
und die Oertlichkeit eine hinreichend sichernde Aufsicht gestattet, auch behufs des Ueberganges von der
Wasserstraße auf Eisenbahnen oder umgekehrt, umgeladen werden. Ebenso kann die Umladung der mit
Begleitschein 1 unter Kolloverschluß abgefertigten Waaren behufs des Ueberganges unter Raumuverschluß
erfolgen. Hierbei ist nach S. 28 zu verfahren.
Eine solche Umladung ist auch dann zulässig, wenn der Transport unter amtlicher Begleitung
erfolgt, beziehungsweise nach der Umladung unter amtlicher Begleitung fortgesetzt wird.
5. Verfahren bei zusälligen Verschlußverletzungen.
.30.
Wird bei den mit Begleitschein J versandü Waaren auf dem Transport der angelegte amtliche
Verschluß durch zufällige Umstände verletzt, so kann der Waareninhaber bei dem nächsten zur Verschluß-
anlegung kompetenten Amt unter Vorlage des Begleitscheins auf genaue Untersuchung des Thatbestandes,
Revision der Waaren und neue Verschlußanlage antragen (Vereinszollgesetz §. 960).
Das Amt hat einem solchen Antrage zu entsprechen und darüber, wie dies geschehen, eine Ver-
handlung aufzunehmen. Letztere ist bei Zurückgabe des Begleitscheins, in welchem auf die Verhandlung
zu verweisen ist, dem Waarenführer zu seiner Legitimation bei dem Begleitschein-Empfangsamt zuzustellen.
IV. Erledigung der Begleitscheine.
A. Erledigung der Begleitscheine J.
1. Vorführung der Waaren.
S. 31.
Der Waarenführer hat die mit Begleitschein 1 abgefertigten Waaren unverändert ihrer Bestimmung
zuzuführen und dem Amt, von welchem die Schlußabfertigung zu bewirken ist, unter Vorlegung des
Begleitscheins zu gestellen, auch bis dahin den etwa angelegten amtlichen Verschluß zu erhalten (Vereins-
zollgesetz §. 44).
Wenn an einem Transport nach einander verschiedene Waarenführer betheiligt sind, so geht die
angegebene Verpflichtung zur Vorführung der Waaren und Vorlegung des Begleitscheins auf den letzten
Waarenführer über. .
Der Amtsvorstand ist befugt, bei Waaren, welche von dem Begleitschein-Ausfertigungsamt nach
vorgängiger spezieller Revision ohne Verschluß abgelassen worden und zur Eingangsverzollung bestimmt
sind, von der Vorführung und Revision der Ladung abzusehen.
2. Präsentation der Begleitscheine und Eintragung derselben in das Begleitschein-Empfange-Register.
" 8. 32. «
Der vorgelegte Begleitschein (§. 31), in welchem der Amtsvorstand oder dessen Stellvertreter den
r— Tag der Abgabe zu bemerken hat, wird hierauf in ein nach Muster F zu führendes Register, das Begleit-
schein-Empfangs-Register, unter Ausfüllung der Spalten 1 bis 8 eingetragen.
Das genannte Register dient dazu, die vollständige Erledigung der auf das Empfangsamt aus-