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stmmt oder andere Abweichungen zwischen denselben und dem Revisionsbefund wahrgenommen
werden,
so ist der Waarenführer, nach Umständen der Waarenempfänger über die Veranlassung der bemerkten
Abweichungen von dem Inhalt des Begleitscheins — in der Regel protokollarisch — zu vernehmen, und
der Sachverhalt soweit erforderlich durch Benehmen mit dem Begleitschein-Ausfertigungsamt und den auf
dem Transport berührten Aemtern zu untersuchen. Auch sind nöthigenfalls geeignete Maßregeln zur
Sicherstellung der Gefälle, Strafen und Kosten, den Vorschriften für das Strafverfahren entsprechend
u treffen.
Wenn sich die Erledigung des Begleitscheins über den vorgeschriebenen Zeitpunkt der Absendung
des Erledigungsscheins (§F. 53) hinaus verzögert, so ist dem Ausfertigungsamt hierüber, unter Angabe der
Veranlassung der Verzögerung, eine kurze Mittheilung zu machen (§. 56).
Die alsbaldige Weiterabfertigung der Waaren darf in Fällen der bezeichneten Art nur dann
stattfinden, wenn für den Eingang der Gefälle, Strafe und Kosten volle Sicherheit geleistet wird.
b. Behandlung der auf Versehen oder Zufälligkeiten beruhenden Abweichungen.
S. 42.
Ergiebt in den im §. 41 unter a bis c bezeichneten Fällen die Untersuchung, daß die vorge-
fundene Abweichung durch einen Zufall herbeigeführt oder sonst genügend entschuldigt ist, und liegt nach
der pflichtmäßigen Ueberzeugung des Hauptamts, auf welches der Begleitschein gerichtet oder welches dem
als Empfangsamt bezeichneten Nebenamt als Hauptamt vorgesetzt ist, kein Grund zu dem Verdacht eines
verübten oder versuchten Unterschleifs vor, so kann die Erledigung des Begleitscheins ohne weitere Bean-
standung erfolgen und die für Gefälle, Strafe und Kosten geleistete Sicherheit ausgehoben werden.
Ebenso kann in dem im §. 41 unter d angegebenen Falle nach der Bestimmung des Amtsvor-
standes beziehungsweise der dem Empfangsamt vorgesetzten Direktivbehörde, innerhalb der ihnen beige-
legten Befugnisse, von einer Strafe abgesehen und der Begleitschein erledigt werden, wenn es sich um
augenscheinlich auf Versehen oder Zufälligkeiten beruhende Abweichungen handelt.
. Behandlung der Anstände, welche durch das Begleitschein-Ausfertigungsamt veranlaßt sind.
S. 43
Bei unerheblichen Abweichungen, welche durch Versehen des Ausfertigungsamts bei der Begleit-
scheinausfertigung veranlaßt sind, kann, wenn dasselbe das Versehen anerkennt und auf dem Begleitschein
nachträglich eine entsprechende, mit Ort und Datum zu bezeichnende und amtlich zu vollziehende Be-
scheinigung ertheilt, die Erledigung des Begleitscheins unbeanstandet erfolgen.
5 scde Vornahme von Korrekturen in den zurückgesendeten Begleitscheinen ist dem Ausfertigungsamt
nicht gestattet.
Handelt es sich um erhebliche, durch das Ausfertigungsamt verschuldete Anstände, oder erkennt
dasselbe einen von dem seinigen abweichenden Befund des Empfangsamts nicht als richtig an, so hat die
dem letzteren vorgesetzte Direktivbehörde, nach erfolgtem Einvernehmen mit der Oberbehörde des Aus-
fertigungsamts, über die Erledigung des Begleitscheins zu entscheiden.
d. Verfahren bei havarirten oder in verdorbenem oder zerbrochenem Zustand ankommenden Begleitscheingütern.
8. 44.
Wenn auf Begleitschein 1 abgefertigte Waaren auf dem Transport Havarie erlitten haben, oder
zu Grunde gegangen, verdorben oder zerbrochen (Vereinszollgesetz §§. 29 und 48), oder in ihrer Be-
schaffenheit verändert sind, so darf die Erledigung des Begleitscheins erst dann erfolgen, nachdem über
den etwa beanspruchten Zollnachlaß Entscheidung getroffen ist.
In dem Begleitschein ist auf diese Entscheidung Bezug zu nehmen.
e. Strafverfahren.
S. 45.
Treffen die Voraussetzungen nicht zu, unter denen nach §. 42 eine Erledigung des Begleitscheins
ohne weitere Beanstandung erfolgen kann, so tritt das gesetzliche Strafverfahren ein.
Nach Beendigung des Strafverfahrens hat das Begleitschein-Empfangsamt, sofern hinsichtlich des