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Gefällepunkts keine Zweifel bestehen, den Begleitschein zu erledigen. In Zweifelsfällen ist die Entschließung
der vorgesetzten Direktivbehörde einzuholen.
Wenn die Erledigung des Begleitscheins nicht zulässig erscheint, so ist derselbe mit den erwachsenen
Verhandlungen dem Ausfertigungsamt zu übersenden. Letzteres hat dem Empfangsamt eine Bescheinigung
über den Zurückempfang des Begleitscheins zu ertheilen und die Entscheidung der ihm vorgesetzten Direktiv-
behörde über die Folgen der Nichterfüllung der von dem Begleitscheinextrahenten übernommenen Ver-
pflichtungen einzuholen.
I. Verfahren bei Nichtgestellung der Waaren bei dem Empfangsamt.
S. 46.
Wenn auf Begleitschein I abgefertigte Waaren dem Empfangsamt nicht gestellt werden, so ist
über deren Verbleib Erörterung anzustellen und nach Umständen das gesetzliche Strafverfahren einzuleiten.
Nach Erledigung des Strafpunktes sind die Verhandlungen der Direktivbehörde des Ausfertigungs-
amts zur Erledigung des Gefällepunkts vorzulegen.
In den Fällen, in welchen bei der Erledigung eines auf Grund des §. 46 des Vereinsgoll-
gesetzes von dem ursprünglichen Empfangsamt auf ein anderes Amt überwiesenen Begleitscheins I die
Bestimmungen im §. 45 Absatz 3 oder im 8. 46 Absatz 2 in Anwendung zu bringen sind, ist die Ent-
scheidung über die Folgen der Nichterfüllung der von den Waarendisponenten an Stelle des Begleitschein-
extrahenten übernommenen Verpflichtungen von der Direktivbehörde des Amts, welches den Begleitschein
überwiesen hat, zu treffen.
In den im §. 46 Absatz 1 bezeichneten Fällen, ebenso wie in den Fällen des §. 45 Absatz 2
kann bei der Erledigung von Begleitscheinen I von der Einholung der Entschließung der Direktivbehörde
Abstand genommen werden, wenn bei dem Begleitschein-Ausfertigungsamt eine spezielle Revision der
Waaren stattgefunden hat.
g. Verfahren bei unterlassener Verfügung über die Waaren.
S. 47.
Sollte der Empfänger einer mit Begleitschein ! angekommenen Ladung nicht auszumitteln sein
oder die Annahme und Verfügung über die Waaren verweigern oder ungehörig verzögern, und der
Waarenführer sich nicht in der Lage befinden, über die Waaren zu verfügen, so ist, nachdem die Waaren
in amtlichen Gewahrsam genommen sind, dem Begleitschein-Ausfertigungsamt hiervon zur Benachrichtigung
des Extrahenten Kenntniß zu geben. Wenn alsdann binnen einer festzusetzenden Frist keine Bestimmung
über die Waaren getroffen wird, so ist der Begleitschein unerledigt an das Ausfertigungsamt zurück-
zusenden. Letzteres hat hierauf den zu entrichtenden Zollbetrag von dem Extrahenten einzuziehen und
dem Empfangsamt eine bezügliche Mittheilung zu machen, worauf dieses die Waaren, nach vorheriger
Berichtigung der durch die Aufbewahrung etwa entstandenen Kosten, dem Empfänger oder dem zur
Empfangnahme bestimmten Beauftragten des Extrahenten zur Verfügung stellt.
B. Erledigung der Segleitscheine II.
8. 48.
Die Begleitscheine II sind nach ihrer Uebergabe in das Begleitschein-Empfangs-Register (8. 32)
einzutragen.
Der Waarenempfänger ist verpflichtet, dem Begleitschein-Erledigungsamt auf dessen Verlangen den
über die Versendung der Waaren lautenden Frachtbrief vorzulegen. Der Gestellung der mit Begleit—
schein II abgefertigten Waaren bedarf es nur dann, wenn dieselbe ausdrücklich in dem Begleitschein vor-
geschrieben ist.
Der überwiesene Zollbetrag ist dem Begleitschein-Empfangsamt, unter Vorlage des Begleitscheins
innerhalb der in letzterem vorgeschriebenen Frist durch den Waarenführer oder den Waarenempfänger ein-
zubezahlen. .
Die Annahme des Begleitscheins ohne Zahlung des Zollbetrags ist dem Empfangsamt nicht
gestattet.
Letzteres hat den im Begleitschein angegebenen Zollbetrag mit Rücksicht auf die darin enthaltenen
Angaben über Gattung und Menge der Waaren zu prüfen und den Zollbetrag zu vereinnahmen.
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