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3. Ertheilung der Erledigungescheine.
S. 53.
Ueber die erledigten Begleitscheine sind Erledigungsscheine nach dem anliegenden Muster H durch
den Führer des Begleitschein-Empfangs-Registers oder einen anderen von dem Amtsvorstande zu be-
stimmenden Beamten auszustellen und nach erfolgter Prüfung und Bescheinigung durch einen zweiten
Beamten dem Begleitschein-Ausfertigungsamt zu übersenden.
Bei Aemtern, welche nur mit einem Beamten besetzt sind, genügt die Ausstellung der Erledigungs-
scheine durch den letzteren. Es ist jedoch jedem Ausfertigungsamt nach dem Abschlusse des Empfangs-
Registers eine durch den Bezirks-Ober-Kontrolör bescheinigte Nachweisung der zur Erledigung gekommenen
Begleitscheine zu übersenden.
Die Uebersendung der Erledigungsscheine erfolgt monatlich zweimal, und zwar je über die vom
1. bis 15. und vom 16. bis zum Schluß des Monats erledigten Begleitscheine bis zum 20. beziehungs-
weise 5. des Monats.
Sind die erledigten Begleitscheine in verschiedenen Quartalen ausgefertigt worden, so ist für jedes
dieser OQuartale ein besonderer Erledigungsschein auszustellen.
Die Ordnungszahl, unter welcher jeder Begleitschein in den Erledigungsschein eingetragen worden,
und der Tag der Ausstellung des Erledigungsscheins sind in Spalte 14 und 15 des Begleitschein-Empfangs-
Registers bei den betreffenden Begleitscheinen anzumerken.
4. Ersatzleistung für die durch Vermittelung des Empfangsamts zurüchbezahlten Baarkautionen.
8. 54.
Wenn die Zurückzahlung einer baar geleisteten Kaution bei dem Begleitschein-Empfangsamt zu
erfolgen hatte (§. 14), so ist dem Erledigungsschein eine amtliche Bescheinigung über die stattgehabte
Zurückzahlung beizufügen und die Ersatzleistung durch Benehmen mit dem Begleitschein-Ausfertigungsamt
herbeizuführen.
5. Behandlung der Erledigungsscheine bei dem Ausfertigungsamt.
S. 55.
Die von den Empfangsämtern ertheilten Erledigungsscheine (§. 53) sind sogleich nach ihrer
Ankunft hinsichtlich ihrer Uebereinstimmung mit den Anmeldungen und Annahmeerklärungen und in formeller
s durch den Führer des Ausfertigungs-Registers zu prüfen und mit fortlaufenden Nummern zu
versehen.
Wenn sich bei der Prüfung nichts zu erinnern findet, so hat der gedachte Beamte unter den
Annahmeerklärungen die Nummer und Ordnungszahl des Erledigungsscheins, in welchem die Erledigung
der betreffenden Begleitscheine nachgewiesen ist, unter Beifügung seiner Unterschrift einzutragen und den
Tag der Ankunft des Erledigungsscheins in Spalte 8 des Begleitschein-Ausfertigungs-Registers anzumerken.
Ergeben sich bei der vorzunehmenden Prüfung Anstände, so ist deren Erledigung im Wege des
Schriftwechsels mit dem Empfangsamt oder nöthigenfalls durch Vorlage bei der dem Ausfertigungsamt
vorgesetzten Direktivbehörde herbeizuführen. ·
Nach vollständiger Erledigung des Begleitscheins ist wegen Aufhebung der von dem Begleitschein—
extrahenten bestellten Sicherheit das Erforderliche zu veranlassen G. 54).
6. Verfahren bei dem Ausbleiben der Erledigungescheine.
S. 56.
Wird die Erledigung eines Begleitscheins I oder II innerhalb der vorgeschriebenen Frist (§. 53)
nicht nachgewiesen und ist inzwischen auch keine Nachricht von dem Empfangsamt über eine etwaige
Verzögerung der Erledigung eingetroffen, so ist der Begleitscheinextrahent oder der Bürge aufzufordern,
die erreichte Bestimmung der Waaren, beziehungsweise die Einzahlung des gestundeten Zolles, binnen
14 Tagen nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, so ist der Extrahent zur Einzahlung des Zoll-
betrags anzuhalten und die Nummer, unter welcher die Vereinnahmung in dem betreffenden Register
stattgefunden hat, in Spalte 9 des Begleitschein-Ausfertigungs-Registers zu vermerken. Gleichzeitig ist
dem Empfangsamt von der Einziehung des Zollbetrags Kenntniß zu geben.
) Ist hinter Muster F auf Seite 546 abgedruckt.
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