Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Wenn durch das Empfangsamt eine Verzögerung der Erledigung des Begleitscheins angemeldet 
ist, letztere jedoch innerhalb einer angemessenen weiteren Frist nicht erfolgt, so ist über den Stand der 
Sache Erkundigung bei dem Empfangsamt einzuziehen, bei ungerechtfertigter Verzögerung der Erledigung 
aber der vorgesetzten Direktivbehörde Anzeige zu erstatten. 
§. 57. 
Walten Zweifel über den zu zahlenden Betrag oder andere Anstände ob, so ist der Fall der 
Direktivbehörde vorzutragen. 
Die hierauf ergehende Entscheidung ist der Anmeldung beizufügen und im Ausfertigungs-Register 
nach Datum und Nummer zu notiren. 
Der Amtsvorstand ist gemeinschaftlich mit dem Registerführer dafür verantwortlich, daß wegen 
der nicht rechtzeitig erledigten Begleitscheine die geeigneten Maßregeln getroffen werden. 
7. Abschluß und Einsendung der Register. 
§. 58. 
Das Begleitschein-Ausfertigungs-Register wird nach vierteljährigen Zeitabschnitten geführt; bleibt 
aber nach Ablauf des betreffenden Vierteljahres bis zur Ankunft der dann noch fehlenden Erledigungs- 
scheine, insofern sich dieselbe nicht über die nächsten drei Monate nach dem Quartalsschlusse verzögert, 
bei dem Amt zurück. 
Sobald die Erledigungsscheine eingetroffen sind, längstens jedoch nach Ablauf der vorher bezeichneten 
Frist, wird das Register abgeschlossen und mit den zugehörigen Anmeldungen und Annahmeerklärungen, 
welche nach der Nummerfolge der Begleitscheine zu ordnen sind, sowie mit den nach der Nummerfolge 
(§. 55) zu ordnenden Erledigungsscheinen, zur Revision an die Direktivbehörde eingesendet. 
Die alsdann etwa noch nicht erledigten Posten werden in das Register des nächstfolgenden 
Ouartals, unter Bezugnahme auf die alten Nummern, bei welchen auf die Nummern der neuen Ein- 
tragungen zu verweisen ist, durch alle Spalten übertragen, so daß z. B. die nicht erledigten Posten des 
ersten Vierteljahres die ersten Eintragungen in dem Register des dritten Vierteljahres rc. bilden. 
Vor der Absendung des Registers hat der Amtsvorstand oder in seinem Auftrag ein anderer 
oberer Beamter die stattgehabte Erledigung der darin eingetragenen Begleitscheine zu prüfen und dies in 
dem abgeschlossenen Register mit dem Anfügen zu bescheinigen, daß keine Posten unerledigt geblieben, oder 
daß die unerledigten sämmtlich in das neue (nach dem Quartal zu bezeichnende) Register richtig über- 
tragen seien. 
S. 59. 
Das Begleitschein-Empfangs-Register wird ebenfalls nach vierteljährigen Zeitabschnitten geführt 
und nach Ablauf eines jeden Vierteljahres abgeschlossen und mit den als Belägen beizufügenden erledigten 
Begleitscheinen, den zu letzteren gehörigen Anmeldungen, sowie den über die Erledigung einzelner Begleit- 
scheine geführten Verhandlungen zur Revision eingesendet. 
Die Beläge zum Begleitschein-Empfangs-Register sind nach der Folge der Registernummern zu 
ordnen und mit entsprechend bezeichneten Umschlägen zu versehen. 
Die zur Zeit der Einsendung des Begleitschein-Empfangs-Registers ausnahmsweise noch 
unerledigten Posten werden in der im §. 58 angegebenen Weise in das Register für das Ouartal, in 
welchem die Einsendung erfolgt, übernommen. 
8. 60. 
Nach beendigter Revision werden die erledigten Begleitscheine nach den Bezirken der Direktiv- 
behörden, in welchen die Ausfertigungsämter liegen, sowie nach den Ausfertigungsämtern und den 
Nummern der Ausfertigungs-Register geordnet, um noch mit den letzteren und den zugehörigen Belägen 
verglichen zu werden, und zu diesem Behufe, soweit die Vergleichung nicht bei der Revisionsbehörde der 
Empfangsämter selbst vorgenommen werden kann, den Direktiobehörden der betreffenden Ausfertigungs- 
ämter mitgetheilt. 
Diese Mittheilung soll in der Regel sechs Monate nach dem Schluß des Ouartals, in welchem 
die Begleitscheine erledigt worden sind, erfolgen.
	        
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