293
nebst allen dazu gehörigen Geschäften; ferner die Aufsicht über die Neckarwasserstraße
(Floßstraße) von Köngen, Oberamts Eßlingen, bis zum Wasserhaus bei
Cannstatt und die Besorgung der hiebei für die Inspektion erwachsenden
Geschäfte.
Auch ist der Straßenbauinspektion Cannstatt die Begutachtung der in ihrem
neuen Bezirk anfallenden Wasserbankonzessionsgesuche übertragen, soweit nicht
die Neckarwasserstraße vom Wasserhaus bei Cannstatt abwärts in Betracht kommt.
b) Der Straßenbauinspektion Heilbronn ist zugewiesen:
Die Beaufsichtigung der Bau= und Unterhaltungsarbeiten an der Neckarwasserstraße
vom Wasserhaus bei Cannstatt bis zur Landesgrenze bei Böttingen mit
allen hiebei anfallenden Geschäften.
Auch ist ihr die Begutachtung der in ihrem Bezirk und an der bezeichneten
Strecke der Neckarwasserstraße anfallenden Wasserbaukonzessionsgesuche übertragen.
) Der Straßenbauinspektion Ludwigsburg ist übertragen:
Die Begutachtung der in ihrem Bezirk anfallenden Wasserbaukonzessionsgesuche,
soweit nicht die Neckarwasserstraße in Betracht kommt.
Stuttgart, den 1. Oktober 1895.
Pischek.
ekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens,
betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in
Gnatemala (Tentral-Amerika). Vom 1. Oktober 1895.
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem vorbezeichneten Betreff erlassene
Bekanntmachung vom 20. September d. J. (Central-Blatt für das Deutsche Reich von
1895 Nro. 39, S. 353) zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 1. Oktober 1895.
Pischek. Schott v. Schottenstein.
Dem Arzte Dr. Max Scheuer zu Guatemala ist auf Grund des §. 42 Ziff. 2 der Wehrordnung
die Ermächtigung ertheilt worden, Zeugnisse der im §. 42 Ziff. 1à und b a. a. O. bezeich-