1. Werden die Waaren vor der Aufnahme in die Niederlage nicht verwogen, so ist das im
Leralrtschein überwiesene Gewicht als Einlagerungsgewicht im Niederlage-Register anzu-
reiben.
2. Ergiebt sich bei der vorgenommenen Verwiegung ein Mehrgewicht gegen das im Begleit-
schein angegebene Gewicht, so bildet, unbeschadet der näheren Untersuchung, welche wegen etwa
vorgekommener Irrthümer bei der Abfertigung einzuleiten ist, das letztere ebenfalls das im
Niederlage-Register anzuschreibende Einlagerungsgewicht.
3. Ergiebt sich dagegen ein Mindergewicht, so ist zwar nur das durch die Verwiegung beim
Niederlageamt ermittelte Gewicht als Einlagerungsgewicht im Niederlage-Register anzuschreiben.
Es muß indeß, wenn die Waaren unverschlossen oder mit verletztem amtlichen Verschlusse an-
gekommen sind, oder wenn der Verdacht einer heimlichen Entfernung von Waaren vorliegt,
abgesehen von der etwa wegen Zolldefraude einzuleitenden Untersuchung, von dem vorgefun-
denen Mindergewicht der tarifmäßige Eingangszoll erhoben werden. Sind die Waaren da-
gegen mit unverletztem amtlichen Verschluß angekommen und ist zugleich anzunehmen, daß das
Mindergewicht lediglich durch natürliche Einflüsse entstanden sei, so bleibt der Eingangszoll
für dasselbe unerhoben.
. 9.
Waaren, welche bei dem Niederlageamt unter Zollkontrole unverschlossen eingetroffen sind, und
über deren Identität nach dem Ermessen des Amtsvorstandes Zweifel bestehen, dürfen in die Niederlage
nicht anders, als gegen Verzichtleistung auf die Abfertigung zur Durchfuhr aufgenommen werden.
8. 10.
Hat eine Nettoverwiegung der Waaren stattgefunden, so erfolgt die Anschreibung im Niederlage—
Register nach dem Brutto- und dem Nettogewicht. Ebenso wird bei der Aufnahme der in einem
Kollo zusammen verpackten, verschieden tarifirten Waaren, sofern das Nettogewicht der einzelnen Waaren—
gattungen festgestellt oder in der Anmeldung angegeben ist, auch das Nettogewicht der einzelnen Waaren—
gattungen im Niederlage-Register angeschrieben.
8. 11.
Wenn die Revision beendigt ist, hat der Niederleger die Waaren auf eigene Kosten zu
den Lagerräumen und in denselben an denjenigen Ort zu schaffen, welcher für die Lagerung an—
gewiesen wird.
Soweit es die Gattung der Waaren und der Raum gestatten und nicht andere Umstände ent—
gegenstehen, sind die Waaren eines jeden Niederlegers auf dessen Antrag beisammen zu lagern und die
spaͤter für ihn hinzukommenden an die früher gelagerten anzuschließen.
III. Niederlagescheine.
8. 12.
Nach geschehener Niederlegung wird dem Niederleger ein, hinsichtlich der Eintragung in das
Niederlage-Register bescheinigtes Exemplar der Anmeldung (8. 6) zugestellt, welches ihm als Niederlage-
ein dient.
ch Die Zollverwaltung ist befugt, denjenigen, welcher ihr den Niederlageschein vorlegt, als zur
Disposition über die in demselben bezeichneten Waaren legitimirt anzusehen, und nicht verpflichtet, auf
eine nähere Prüfung einzugehen, ob derselbe rechtmäßiger Besitzer des Niederlagescheins sei.
Sollte jedoch ein Schein in unrechte Hände gekommen sein und dies von demjenigen, der daran
Interesse hat, dem Amt angezeigt werden, so hat dasselbe hierüber einen Vermerk im Niederlage-Register
zu machen und solange keine Disposition über die Waaren zuzulassen, bis über den rechlmäßigen Besitz
des Niederlagescheins von der zuständigen Behörde entschieden ist.
13.
Sollen Waaren, die in der Niederlage un- auf das Konto eines anderen Niederlegers über-
tragen werden, so ist dem Amt der Niederlageschein mit einem entsprechenden Antrage vorzulegen. Wenn,
nach dem Ermessen des Amts, kein Bedenken obwaltet, so findet die Umschreibung im Niederlage-NRegister
und die Abschreibung auf dem Niederlageschein, beziehungsweise die Ausstellung eines neuen Niederlage=
scheins statt.
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