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Verzollung zu ziehen, als das Gewicht derselben dasjenige der zur Umfüllung benutzten Umschließungen
übersteigt. Erfolgt die Entleerung in Theilposten, so ist das Gewicht der zur Umfüllung beuutzten leeren
Umschließungen bis zur vollständigen Entleerung nachrichtlich bei der betreffenden Post im Niederlage-
Register zu vermerken.
Die in den vorstehenden beiden Absätzen enthaltenen Bestimmungen finden keine Anwendung auf
solche entleerte Mineralölfässer, welche tarifmäßig einem höheren Zollsatze unterliegen, als die darin ent-
halten gewesene Flüssigkeit. Dergleichen Fässer sind beim Eingang in den freien Verkehr nach ihrer
Beschaffenheit zur Verzollung zu ziehen.
Sind Umschließungen durch vollständiges Auslaufen 2c. der darin befindlichen Flüssigkeit leer
geworden, so unterliegen die Umschließungen bei der Entnahme aus der Niederlage stets der tarifmäßigen
Verzollung nach Maßgabe ihrer Beschaffenheit.
8. 24. -
Sollen Flüssigkeiten in Fässern durch Ueberleitung der Flüssigkeit in andere Fässer oder sonstige
Umschließungen getheilt werden, so ist das Bruttogewicht des Fasses vor der Theilung festzustellen. Es
wird demnächst das Bruttogewicht der neu gebildeten Kolli der Verzollung oder weiteren Abfertigung
zu Grunde gelegt. Ergiebt sich jedoch, nachdem über den ganzen Inhalt eines Fasses verfügt ist, daß
die Summe der Bruttogewichte der Theilposten hinter dem im Niederlage-Register angeschriebenen Gewichte
des Fasses zurückbleibt, und ist nach den Umständen, wie es namentlich bei der Umfüllung in Ballons
der Fall ist, anzunehmen, daß die Theilung nur erfolgt sei, um einen Theil des Gewichts des getheilten
Fasses der Verzollung zu entziehen, so kann von dem Niederleger die Entrichtung des Eingangszolls für
das sich ergebende Mindergewicht gegen das angeschriebene Gewicht des Fasses gefordert werden.
In JFällen, in welchen Flüssigkeiten auf der Niederlage aus Fässern in andere Fässer oder Um-
schließungen umgefüllt und in Theilposten zur Eingangsverzollung abgemeldet werden, kann die Zollerhebung
bis zum Betrage des von dem Einlagerungsgewicht sich berechnenden Zolles erfolgen, sofern der Nieder-
leger vor der Abmeldung des ersten Theilpostens auf die Wiederausfuhr der sämmtlichen Theilposten und
die Begünstigung der Verzollung derselben nach dem Auslagerungsgewicht Verzicht leistet.
« Wenn bei Flüssigkeiten in Fässern, welche in einer allgemeinen oder beschränkten Niederlage
lagern, der Inhalt eines Fasses ganz oder theilweise zum Auffüllen anderer Fässer benutzt wird, so ist
dies als eine Umpackung anzusehen, auf welche die Bestimmungen in den §§. 101 und 103 des Vereins-
zollgesetzes, sowic in den §§. 21 und folgende dieses Regulativs Anwendung finden. In Gemäßbeit des
8. 23 des Regulativs ist also bei jeder Auffüllung das Gewicht der alten und neuen Fässer festzustellen.
Auf den Antrag des Niederlegers kann jedoch, um eine Beunruhigung der Flüssigkeiten durch
Verwiegung zu vermeiden, gestattet werden, daß
a) eine Verwiegung der Fässer, welche aufgefüllt werden sollen, unterbleibt und nur das Gewicht
der in jedes Faß umgefüllten Flüssigkeit ermittelt und dem Einlagerungsgewicht desselben zu-
geschrieben wird, und
b) das zur Auffüllung benutzte Faß nur nach bewirkter Auffüllung verwogen und das vor der
Auffüllung vorhandene Gewicht desselben durch Zurechnung des Gesammtgewichts der in die
einzelnen Fässer umgefüllten Flüssigkeit festgestellt wird. Ist das Faß nicht vollständig entleert,
und soll noch auf der Niederlage verbleiben, so bedarf es auch bei diesem Fasse einer Ver-
wiegung nicht, sondern nur einer Abschreibung des Gesammtgewichts der aus demselben
entnommenen Flüssigkeit von dem Einlagerungsgewicht.
Handelt es sich um eine im Niederlage-Register summarisch angeschriebene Post (S. 7 Abs. 3),
von der ein Faß zum Auffüllen der übrigen benutzt werden soll, so kann nicht nur von einer Verwiegung
der Fässer, sondern auch von einer Gewichtsermittelung der umgefüllten Flüssigkeit und von einer An-
und Abschreibung derselben bei den einzelnen Fässern abgesehen werden, es sei denn, daß das zur Auf-
füllung benutzte Faß aus der Niederlage entfernt werden soll, in welchem Falle das Gewicht desselben
srh W“3“33 Auffüllung durch Verwiegung festzustellen und von dem Gesammtgewicht der Post abzu-
reiben ist.
Sollen die in der Niederlage befindlichen Fässer mit Flüssigkeiten aus dem freien Verkehr — zu
denen auch die aus der Niederlage abgemeldeten und verzollten Flüssigkeiten gehören — aufgefüllt werden,
so ist nach der Vorschrift im letzten Absatz des §. 21 zu verfahren, jedoch bedarf es auch in diesem Falle