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gehen bei dieser Abfertigung den Effekten derjenigen Reisenden vor, welche die Eisenbahn am Grenz-
eingangsamt verlassen. Finden sich bei einzelnen weitergehenden Reisenden zollpflichtige Gegenstände in
solcher Mannigfaltigkeit oder Menge vor, daß deren sofortige Abfertigung mehr Zeit erfordern würde,
als zum Verbleiben des Wagenzuges bestimmt ist, so müssen dergleichen Gegenstände einstweilen zurück-
bleiben, um — auf vorgängige Deklaration des Reisenden oder eines Beauftragten desselben —
nach dem Abgang des Zuges abgefertigt und mit dem nächstfolgenden Wagenzuge weiterbefördert
zu werden.
Die Revision des Handgepäcks der Reisenden kann, soforn dies ohne Gefährdung der Zoll-
sicherheit thunlich ist, in den Wagen erfolgen, ohne daß die Reisenden darum zum Aussteigen ge-
nöthigt werden.
Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung kann die Abfertigung der Passagiereffekten bei dem
Grenzeingangsamt unterbleiben und den zu solchen Abfertigungen besonders ermächtigten Aemtern im
Innern überwiesen werden. Es können alsdann sämmtliche noch nicht abgefertigte Passagiereffekten, auch
wenn sie an verschiedenen Orten zur Abfertigung gelangen sollen, in denselben Wagen verladen werden,
es ist aber dem Grenzeingangsamt für jeden Bestimmungsort eine besondere Anmeldung zu übergeben,
welche die Effekten nach der Stückzahl und nach den Orten, an denen die Abfertigung stattfinden soll,
getrennt nachweisen muß und dem auszustellenden Begleitzettel (§. 22) beizufügen ist.
Als Passagiereffekten im Sinne des Regulativs werden in der Regel nur diejenigen Effekten
angesehen, deren Eigenthümer sich als Reisende in demselben Wagenzuge befinden. Es soll indeß in
Fällen, in denen das Reisegepäck zwar von dem Reisenden getrennt ist, jedoch das spätere Eintreffen des
letzteren zu erwarten steht, auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung das Gepäck während höchstens acht
Tagen unter zollamtlichem Verschluß aufbewahrt und beim Eintreffen des Reisenden innerhalb dieser Frist
als Reisegepäck behandelt werden. Ebenso sollen Gepäckstücke, welche Reisenden nachfolgen, auf dies-
fallsigen Antrag nicht als Frachtgut, sondern als Reiseeffekten abgefertigt werden.
2. der zollfreien Gegenstände.
8. 20. .
Zollfreie Gegenstände können auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung, sofern nach dem Er—
messen des Abfertigungsamts die Revision mit hinreichender Sicherheit bewirkt werden kann, auf Grund
des Ladungsverzeichnisses, beziehungsweise der Deklarationen oder Frachtbriefe (§. 17 Abs. 2) von dem
Grenzeingangsamt sofort in dem Zuge der speziellen Revision unterworfen und demnächst in den freien
Verkehr gesetzt werden, dergestalt, daß ihre Weiterbeförderung mit demselben Zuge erfolgen kann, mit
welchem sie eingegangen sind. «
Z.deraufderEifenbahnweitergehendenwagen-2c.BegleitzettelundBegleitzettels
Ausfertigungs-Register.
8. 21.
Ueber die mit Ladungsverzeichniß abzufertigenden Wagen 2rc. wird, nachdem dieselben unter amt-
lichen Verschluß gesetzt oder die nach §. 9 zulässigen anderen Vorkehrungen zur Festhaltung der Identität
der Waaren getroffen worden sind, ein Begleitzettel (§. 22) ertheilt.
Sodann wird die Gestellungsfrist, behufs deren Festsetzung für die einzelnen Bestimmungsorte
die Zollbehörde sich mit der Eisenbahnverwaltung zu benehmen hat, und der Vermerk über den angelegten
Verschluß sowie die Nummer des Begleitzettels, zu welchem das Ladungsverzeichniß gehört, in das letztere
eingetragen, beziehungsweise die zollamtliche Abfertigung auf demselben seitens der Abfertigungsbeamten
vollzogen und das Ladungsverzeichniß seitens des Zugführers oder sonstigen Vertreters der Eisenbahn-
verwaltung unterzeichnet. Mit dieser Unterzeichnung übernimmt der Bevollmächtigte der Eisenbahnver-
waltung die Verpflichtung, die in dem Ladungsverzeichnisse genannten Wagen u. s. w. binnen der be-
stimmten Frist in vorschriftsmäßigem Zustande und mit unverletztem Verschlusse dem betreffenden Ab-
fertigungsamt zu gestellen, widrigenfalls aber für die Entrichtung des höchsten tarifmäßigen Eingangs-
zolles ken den in dem Ladungsverzeichnisse nachgewiesen Gewichtsmengen zu haften (Vereinsgollgesetz
§. 64 Abs. 2).
Schließlich werden die Unikate der Ladungsverzeichnisse mit den dazu gehörigen Frachtbriefen,
sowie die Schlüssel zu den zum Verschluß der Wagen verwendeten Schlössern amtlich verschlossen und die