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Bei Sendungen, welche, weil der Adressat die Annahme verweigert hat oder nicht zu ermitteln
ist, unbestellbar sind, ist zu unterscheiden, ob die schließliche Abfertigung
a) noch nicht stattgefunden, oder
b) bereits stattgefunden hat.
Im Falle zu a ist die Zoll- oder Steuerstelle, welcher das Poststück übergeben worden, von der
Poststelle, unter Vorzeigung des mit dem Vermerk über die Unbestellbarkeit und die zu bewirkende Rück-
sendung versehenen Begleitbriefes, beziehungsweise der Begleitadresse oder der Abschrift derselben, um
Rückgabe des Poststücks zu ersuchen. Die Zoll- oder Steuerstelle versieht hierauf die Inhaltserklärung
beziehungsweise Revisionsnote mit einem entsprechenden Vermerk und giebt das Poststück nebst dem letzt—
gedachten Papier an die Poststelle zurück, welche die Rücksendung besorgt. —-
Im Falle zu b hat die Poststelle das in freien Verkehr gesetzt gewesene Poststück der Zoll- oder
Steuerstelle, von welcher die Schlußabfertigung geschehen war, nebst dem, mit dem Vermerk über die Un—
bestellbarkeit und die zu bewirkende Rücksendung versehenen Begleitbriefe, beziehungsweise der Begleit—
adresse oder der Abschrift derselben, wieder vorzulegen. Sie empfängt alsdann den gezahlten Eingangszoll
gegen Rückgabe der Zollquittung zurück, nachdem diese von der Poststelle mit Gegenquittung und einem
Attest über die Unbestellbarkeit und die zu bewirkende Rücksendung des Poststücks versehen worden ist.
Die Zollstelle überzeugt sich von der Identität des Inhalts mit dem bei der früheren Revision vorge—
fundenen, legt das Poststück unter amtlichen Verschluß und giebt dasselbe, von einer offenen Inhalts-
erklärung begleitet, an die Poststelle behufs der Rücksendung zurück.
Bleiben Poststücke, die vom Auslande eingegangen sind, unabgeholt, so werden solche entweder
nach Maßgabe der obigen Vorschriften wieder in das Ausland ausgeführt, oder nach den bestehenden
Postreglements behandelt.
Im Falle sie innerhalb des Zollgebiets verbleiben, ist von denselben der tarifmäßige Eingangszoll
zu entrichten. -
II. Abschnitt.
Abfertigung der aus dem Zollgebiet mit den Posten ausgehenden Gegenstände.
13.
Sollen ausgangszollpflichtige Gegenstände de freien Verkehrs aus dem Zollgebiet mittelst der Posten
nach dem Zollauslande versendet werden, so liegt dem Absender ob, vorher bei der Zollbehörde den
Ausgangszoll zu entrichten.
Die darüber erhaltene Quittung muß der Absender dem Poststücke offen beifügen. Die Post—
behörde versieht diese Quittung mit einer Bescheinigung über den Zustand des Packets und übergiebt
dieselbe der Ausgangsgollstelle.
S. 14.
Wenn unverzollte Waaren aus einer Niederlage mittelst der Posten in das Zollausland gesandt
werden sollen, so wird dem Absender darüber ein Begleitschein oder ein diesen vertretendes Abfertigungs-
papier ertheilt und dem Poststücke beigefügt. Der Absender haftet für den Eingangszoll nach den gesetz-
lichen Vorschriften. Auf dem Begleitbriefe, beziehungsweise der Begleitadresse muß seitens des Absenders
vermerkt sein: „nebst Begleitschein“.
Die Postbehörde versieht das zollamtliche Begleitpapier mit einer Bescheinigung über den Zustand
des Packets und stellt das letztere mit dem Abfertigungspapier der Ausgangszgollstelle zu.
III. Abschnitt.
Abfertigung von Gegenständen, welche mit den Posten durch das Zollgebiet
durchgeführt werden.
S. 15. 6
Den zur Durchführung durch das Zollgebiet bestimmten Poststücken ist von dem Absender eine
Inhaltserklärung nach Maßgabe der Vorschriften im §. 1 beizufügen. «-
« Die Poststücke werden beim Eingang in das Zollgebiet zollamtlich ebenso behandelt, wie solches
im 8. 5 rücksichtlich der im Zollgebiet verbleibenden Poststücke vorgeschrieben ist. Beim Ausgang werden