Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

— 615 — 
des Salzes von dem Salzwerke, sowie in dem Salzwerksbezirk (8. 10 Nr. 1 des Gesetzes) und im 
Grenzzollbezirk dient. 
Auf Begleitschein I nach dem anliegenden Muster 3 wird — unter Kollo-, Wagen= oder Schiffs-z 3 
verschluß — das Salz abgefertigt, welches ausgeführt oder zur Niederlage deklarirt, oder unter der · 
Bedingung demnächstiger Denaturirung beziehungsweise der Verwendung unter steuerlicher Aufsicht ohne 
Erhebung der Salzabgabe abgelassen werden soll. 
Auf Begleitschein II nach anliegendem Muster 4 wird dasjenige Salz abgefertigt, für welches 4. 
lediglich die Erhebung der festgestellten Abgabe auf ein anderes, dazu befugtes Amt überwiesen werden soll. 
Zur Erledigung von Begleitscheinen über Salz sind die Aemter befugt, denen die Erledigung 
von Begleitscheinen I beziehungsweise II über zollpflichtige Waaren zusteht; andere Aemter bedürfen hierzu 
der Genehmigung der obersten Landes-Finanzbehörde. Im Uebrigen greifen für diese Begleitscheine die- 
selben Bestimmungen Platz, welche für die im Zollverkehr ausgestellten Begleitscheine ertheilt worden sind. 
Nachdem die Abfertigung erfolgt ist, muß das Salz sofort von dem Salzwerk und dessen Hof- 
raum entfernt werden. Ausnahmsweise kann gestattet werden, daß versteuertes oder denaturirtes Salz in 
Lagerräumen, welche unter Mitverschluß der Steuerverwaltung stehen, getrennt von dem übrigen Salz 
auf den Salzwerken aufbewahrt wird. 
Die Verabfolgung von Soole und Mutterlauge ist schriftlich anzumelden und nach Maßgabe des 
§. 15 zu behandeln. 
S. 11. 
Die Wegführung des Salzes von dem Salzwerk ist nur statthaft: 
1. innerhalb der Diensstuden des Salzsteueramts; 
2. aus den Thoren und auf den Wegen, welche als Ausgangsstraßen durch Tafeln mit geei 
Inschriften bezeichnet sind. zangsstaaf h Taf geeigneten 
Ein Gleiches gilt für den Transport von Salzabfällen (Schmutz- und Fegesalz, Pfannenstein, 
Dornstein, Salzschlamm u. dergl.), sowie von Soole und Mutterlauge. 
Ausnahmsweise dürfen die Salzsteuerämter das Arbeiten in den Magazinen und die Weg- 
führung des nach entfernten Orten bestimmten Salzes auch außerhalb der Dienststunden gestatten. 
§. 12. 
Der von dem Produzenten zu entrichtende Steuerbetrag wird mit dem Schlusse eines jeden 
Rechnungsmonats dem Salzwerksinhaber bekannt gemacht und ist von diesem binnen drei Tagen nach 
Empfang der, nach dem anliegenden Muster 5 aufzustellenden, amtlichen Berechnung bei dem Hauptamt 
des Bezirks einzuzahlen. . - 
Wird Salz auf Begleitscheine, welche von Fabrikanten oder Salzhändlern oder deren Bevoll- 
mächtigten extrahirt werden, verabfolgt, so wird hierdurch der Produzent von der Verpflichtung, die 
Abgabe zu zahlen, entbunden. 
Gegen genügende Sicherheit kann nach dem Ermessen der Direktiovbehörde ein Kredit von drei 
Monaten denjenigen Produzenten und Salzhändlern gewährt werden, welche an Salzabgabe jährlich 
mindestens 3000 /¾ entrichten. Auch bleibt dem Ermessen dieser Behörde überlässen, die Einzahlung der 
Abgabe bei einer anderen Kasse zu gestatten oder anzuordnen. 
Von der Kontrolgebühr (§. 20 Abs. 3 des Gesetzes) sind außer den Natronsulphat= und Soda- 
fabrikanten auch die Glasfabrikanten befreit. 
5. 
S. 13. 
Salzabfälle (§. 11) bedürfen zur steuerfreien Abfertigung der vorgeschriebenen Denaturirung nicht, 
wenn sie sich unzweifelhaft bereits in einem Zustand befinden, in welchem sie in gleichem Grade, wie 
besonders denaturirtes Salz, für Menschen ungenießbar sind. 
S. 14. 
Die steuerfreie Niederlegung von Salz darf in zur Aufnahme von Salz bestimmten öffentlichen 
Niederlagen (öffentlichen Salzniederlagen) oder in von der Direktivbehörde genehmigten Privatsalzlagern 
(Transit= oder Kreditlagern) erfolgen. 
In öffentlichen Salzniederlagen und Transitlagern darf, abgesehen von Steinsalz in Stücken, in 
der Regel nur Salz in verpacktem Zustande zur Lagerung zugelassen werden; auf dieselben finden die 
93°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.