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bb) aus Steinsalzt 3/8 Prozent Eisenoryd und ¼ Prozent Holzkohlenpulver;
c) bei dem Düngesalz:
1 Prozent Ruß;
d) bei dem für gewerbliche Zwecke bestimmten Salz:
aa) aus Siedesalz: entweder ½ Prozent Thran und ¼ Prozent Eisenoryd oder ½ Prozent
Thran und ¼ Prozent Kienruß,
bb) aus Steinsalz: entweder ½ Prozent Thran und 5/8 Prozent Eisenorxyd oder ½ Prozent
Thran und 3/8 Prozent Kienruß.
B. für dasjenige, zu gewerblichen Zwecken oder zur Düngung bestimmte Salz, welches nach vor-
heriger Denaturirung auf einem inländischen Salzwerke oder bei einem Zoll= oder Steueramt
auf Bestellung zur eigenen Verwendung unmittelbar bezogen, oder das in den Gewerbsräumen
des Empfängers unter amtlicher Aufsicht denaturirt werden soll (dem sogenannten Bestellsalz),
nach Wahl der Betheiligten eines der vorstehend unter Ac#und d angegebenen Denaturirungs-
mittel oder, wenn diese Mittel in Rücksicht auf die beabsichtigte Verwendung des Salzes für
die Denaturirung desselben nicht geeignet sind, eines der nachstehend angegebenen Denaturi-
rungsmittel:
a) 1 Prozent Braunstein,
b) 1 Schmalte,
c) 4 = Mennige, -
d)2- feines Holzkohlen-, Torf-, Braunkohlen- oder Steinkohlenmehl,
e) ½22 Kienruß,
Ruß,
g) 5 Palmöl, Kokosöl oder Thran,
h) 1 feines trockenes Seifenpulver nach vorgängiger Prüfung der Reinheit durch
Anwendung des in der Anlage beschriebenen Verfahrens,
i) 4„ Eisen- oder Kupfervitriol,
Kk) 6 Alaun mit ⅛ Prozent Kienöl.
Für Bestellsalz können neben den vorstehend aufgeführten Denaturirungsmitteln im Bedürf-
nißfalle als weitere Denaturirungsmittel durch die Zolldirektivbehörden zugelassen werden:
1K½ Prozent Mineralöl (Braunkohlenöl 2c.),
1 = Eisenoxyd in Verbindung mit O,05 Prozent Thieröl,
2 - Schwefelsäure (von 660B. mit 3 bis 4 Theilen Wasser verdünnt), oder auch
nur 1 Prozent Schwefelsäure von 660B. mit 1 Prozent Wasser, sofern
das Bestellsalz für zuverlässige Gewerbetreibende auf den Salzwerken dena—
turirt wird und ein anderes Denaturirungsmittel als Schwefelsäure
für das betreffende Gewerbe nicht anwendbar ist,
2 = starke rauchende Salzsäure,
2 z Pinksalz,
1½ = Zinnchlorür.
C. Wenn die Denaturirung des Gewerbebestellsalzes in den Gewerberäumen der Empfänger
unter amtlicher Aufsicht stattfindet, können anstatt der unter B gedachten Denaturirungsmittel
1/ Prozent Kienöl oder ¼ Prozent Petroleum (Erdöl) und ausnahmsweise auch andere, von
den Betheiligten vorgeschlagene Mittel, sofern letztere von der Zolldirektivbehörde für völlig
ausreichend erachtet werden und die Betheiligten sich den von der Zolldirektivbehörde ange-
ordneten besonderen Kontrolen unterwerfen, in Anwendung gebracht werden. Indessen darf
Karbolsäure als Denaturirungsmittel nicht zugelassen werden.
In den Salinen darf die Denaturirung von Gewerbebestellsalz mit solchen Mitteln
unter der Bedingung zugelassen werden, daß das auf diese Weise denaturirte Salz schon auf der
Saline amtlich verschlossen und mit einem von dem betreffenden Salzsteueramt auszufertigenden
Transportschein, in welchem Anzahl, Verpackungsart, Gewicht der Kolli und thunlichst kurze
Gestellfrist anzugeben ist, versehen und daß am Bestimmungsorte die Prüfung und Abnahme
des Verschlusses durch einen Steuerbeamten bewirkt wird, unter dessen Aufsicht das Salz in
den Gewerberäumen des Empfängers ausgeschüttet werden muß. Auf Antrag des Empfängers
darf von der Ausschüttung des Salzes abgesehen und die amtliche Revision der geöffneten