Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Wermuthkraut sowie Wermuthpulver, seit dessen Einlagerung mehr als zwei Jahre verflossen sind, 
sind aus dem Lager zu entfernen. 
10. 
Der Unternehmer hat die Einsicht der den Bezug des Wermuthkrauts und den Absatz des daraus 
gefertigten Pulvers betreffenden Schriften und Geschäftsbücher den Oberbeamten der Steuerverwaltung 
jederzeit zu gestatten. 
11. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften und die Anordnungen der Steuer— 
behörde, mögen diese Zuwiderhandlungen von dem Unternehmer selbst oder von seinen Familienmitgliedern, 
Dienern, Lehrlingen, Gewerbegehülfen oder Gesinde begangen sein, unterwirft sich der Unternehmer einer 
von der Direktivbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges festzusetzenden Konventionalstrafe bis zu ein- 
hundert Mark. 
12. 
Die näheren Anordnungen über die steuerliche Beaufsichtigung der Anlagen, das Verfahren bei 
den Anmeldungen und die Form derselben, die Behandlung der Transporte beim Empfangsamt, die 
Registerführung, die Dienstanweisungen für die betheiligten Beamten u. s. w. erläßt die oberste Landes- 
Finanzbehörde. 
  
Transportschein Nr. 10 
über Pulver aus Wermuthkraut zur Denaturirung von Salz. 
Ausfertigungsamt: Erledigungsamt: 
Empfänger der Waare: 
  
Der Kolli Brutto- Netto-= Art des angelegten Die Transportfrist 
Verschlusses bezw. 
ahl . - — » . 
und Viäqzackung Bezeichnung. gewicht. gewicht. Zahl der Bleie. läuft bis zum 
  
  
  
  
  
  
Unterschrift des Unternehmers: 
Das in den oben bezeichneten verpackte Pulver ist ausschließlich aus echtem und 
reinem am eingelagerten Wermuthkraut unter Beobachtung der Anforderungen des Be— 
schlusses des Bundesraths vom 25. März 1878 angefertigt worden und zur Denaturirung von Salz 
brauchbar. 
, den 
Steueramt. 
(L. S.) N. N.
	        
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