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Anlage III.
Gestimmungen,
betreffend
die Gewährung der Algabenfreiheit für Salz, welches nicht unter stehender Kontrole
zum Einsalzen, Einpökeln 2c. von Gegenständen verwendet worden ist,
die ausgeführt werden.
. 1.
Für welche nicht unter stehender steuerlicher Kontrole eingesalzenen, eingepökelten 2c. Gegenstände bei
der Ausfuhr in das Zollvereins-Ausland von dem zu ihrer Zubereitung verwendeten Salz eine Erstattung
der Abgabe gewährt wird, sowie nach welchen Normen diese Erstattung erfolgt, wird von der obersten
Landes-Finanzbehörde nach Maßgabe der unter den Zollvereinsstaaten getroffenen Vereinbarungen und
unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse bestimmt und zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Die Abgabe wird nicht erstattet, wenn deren Betrag für einen Transport bei Butter 1,50 „., bei
einem anderen Gegenstande 3 „. nicht erreicht.
Ueberschießende Beträge von weniger als 10 Pf. bleiben außer Ansatz.
S. 2.
Wer Fleisch, Speck oder Käse zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Erstattung der Salzabgabe
einpökeln 2c. beziehungsweise unter Verwendung von Salz zubereiten will, hat diese Absicht zuvor der
Steuerstelle seines Wohnortes anzumelden und über den Salzverbrauch ein Buch über Zugang und Ab-
gang zu führen, welches mit den Quittungen über die Verabgabung des aus dem Auslande bezogenen
und mit den Nachweisen über den Bezug des aus dem Inlande beschafften Salzes zu belegen und auf
Erfordern zur amtlichen Einsicht vorzulegen ist. -
In diesem Buche sind auch die empfangenen Vergütungen an Salzabgabe zu vermerken.
Käsefabrikanten haben außerdem die Zeit, in welcher sie Käse fabriziren, anzumelden, und die
probeweise Beaufsichtigung des Salzverbrauchs durch Steuerbeamte zu gestatten.
3.
Wer die Erstattung der Abgabe in auspan nehmen will, hat die zur Ausfuhr bestimmten Gegen-
stände (§. 1) der dem Versendungsort zunächst belegenen, zur Ausfertigung von Begleitscheinen befugten,
oder zu Abfertigungen der in Rede stehenden Art von der Direktiovbehörde besonders ermächtigten Zoll-
oder Steuerstelle mit einer in zwei Exemplaren zu übergebenden schriftlichen Anmeldung vorzuführen,
welche nach Maßgabe des beigefügten Musters A den Namen und Wohnort des Anmeldenden, die Zahl,
IAnt, Bezeichnung, Inhalt, Bruttogewicht und, wenn die Abgabenvergütung nach dem Nettogewicht erfolgt,
auch das Nettogewicht der einzelnen Kolli, sowie das Ausgangsamt ergeben und die Versicherung enthalten
muß, daß zum Einsalzen 2c. der betreffenden Gegenstände auf je 100 kg derselben nicht weniger Salz,
als der von der obersten Landes-Finanzbehörde für jeden dieser Gegenstände beziehungsweise für den be-
treffenden Bezirk angenommene Minimalsatz verwendet worden ist.
Anmeldungen, welche unvollständig sind, undeutlich geschrieben sind, Rasuren oder nicht mit Ge-
nehmigungsvermerk versehene Durchstreichungen enthalten, sind zurückzuweisen.
S. 4.
Die Amtsstelle unterwirft die vorgeführten Gegenstände einer Revision und stellt hierbei ihre Be-
schaffenheit und ihr Gewicht fest.