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Die Feststellung des Gewichts der Waarenpost kann nach dem Ermessen des Abfertigungsamts
durch Probeverwiegungen erfolgen. Der amtlichen Verwiegung bedarf es überhaupt nicht, wenn die
Abgabenbefreiung für ein gewisses gleichbleibendes Maaß, z. B. Tonnen, zugesichert ist, dessen Gewicht
handelsüblich oder gesetzlich feststeht, und wenn die Waare in Kolli von diesem gleichen Maaß zur Ab-
fertigung gestellt wird.
Ebenso genügt zur Feststellung des Inhalts eine probeweise Ermittelung. In jedem Falle ist
jedoch die Prüfung zugleich darauf zu richten, ob die vorgeführten Waaren derart mit Salz zubereitet
sind, daß gegen die wirklich geschehene Verwendung der als Minimalsatz angenommenen Salzmenge
begründete Bedenken nicht obwalten. Ist nach dem Ergebniß dieser Prüfung, oder nach dem in Zweifels-
fällen einzuholenden Gutachten von Sachverständigen als sicher anzunehmen, daß eine geringere Menge
Salz als jener Minimalsatz, verwendet worden ist, so findet kein Anspruch auf Abgabenvergütung statt.
Ebensowenig, wenn Gegenstände, für welche eine Vergütung nach dem Bruttogewicht gewährt wird, in
einer schwereren, als der gewöhnlichen, beziehungsweise handelsüblichen Umschließung ausgeführt
werden sollen. «
Bei solchen verpackten Gegenständen, für welche die Vergütung nach dem Nettogewicht gewährt.
wird, erfolgt die Ermittelung des letzteren durch Abrechnung der Tara nach den Sätzen des Zolltarifs.
Handelt es sich um eine Verpackung, für welche im Zolltarif keine Tara ausgeworfen ist, oder wird eine
von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart oder eine erhebliche Entfernung von dem im Tarif
angenommenen Tarasatz bemerkbar, so wird das Nettogewicht durch Abschätzung oder durch probeweise Ver-
wiegung ermittelt. Für einfache Leinwandsäcke ist eine Tara von 1 Prozent vom Bruttogewicht zu gewähren.
S. 5.
Ist das Amt, bei welchem die Anmeldung zur Ausfuhr geschehen ist, nicht zugleich das Aus-
gangsamt, so wird die Ladung nach beendigter Revision unter amtlichen Verschluß gesetzt und die Art
des angelegten Verschlusses in der Anmeldung bemerkt.
Die in beiden Exemplaren bescheinigte Anmeldung wird in das nach dem Muster B zu führende .
Anmeldungs-Register eingetragen, dessen laufende Nummer sie erhält. Das eine Anmeldungsexempaur
verbleibt bei dem Anmeldungs-Register, während das andere Exemplar dem Anmeldenden zurückgegeben
wird, welcher dasselbe unter gleichzeitiger Vorführung der Waaren dem Ausgangsamt vorzulegen hat.
Die Ausfuhr der Waaren muß bei Verlust des Anspruchs auf Abgabenerstattung binnen drei Monaten
nach der Abfertigung zur Ausfuhr (§§. 3 und 4) erfolgen.
In geeigneten Fällen kann die Direktivbehörde des Ausfertigungsamts von Ueberschreitungen dieser
Frist ausnahmsweise absehen. Zur Ausgangsabfertigung sind die Hauptzollämter, die Nebenzollämter
erster Klasse und diejenigen Zoll= oder Steuerstellen im Inlande ermächtigt, welche beim Schiffs= und
Eisenbahnverkehr zur Ertheilung von Ausgangsbescheinigungen über zoll= oder kontrolepflichtige Güter be-
sugt sind. Der Direktivbehörde bleibt überlassen, auch andere Aemter ausnahmsweise mit dieser Er-
mächtigung zu versehen.
S. 6.
Wird der angelegte Verschluß während des Transports der Ladung durch zufällige Umstände
verletzt, so hat der Waarenführer davon dem nächsten Zoll= oder Steueramt Anzeige zu machen, welches
nach Feststellung des Befundes den Verschluß erneuert und solches auf der Ausfuhranmeldung, mit
Bezug auf die über den Hergang aufgenommene und der Anmeldung anzustempelnde Verhandlung
bemerkt.
S. 7.
Eine Umladung oder Theilung der Ladung darf bei Verlust des Anspruchs auf Vergütung der
Abgabe unterwegs nur unter steueramtlicher Aufsicht und bei einem zu Abfertigungen der hier in Rede
stehenden Art (§. 3) befugten Amt vorgenommen werden. Letzteres hat im Falle einer bloßen Umladung
über diese und die anderweite Verschlußanlage das Nöthige in der Ausfuhranmeldung zu vermerken, im
Falle der Theilung der Ladung aber auf Grund der ihm mit der bisherigen Anmeldung vorzulegenden
neuen Ausfuhranmeldungen (6. 3) eine neue Abfertigung gemäß den in den SS. 4 und 5 enthaltenen
Bestimmungen, jedoch ohne abermalige Revision des Inhalts zu bewirken.
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