Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Die Feststellung des Gewichts der Waarenpost kann nach dem Ermessen des Abfertigungsamts 
durch Probeverwiegungen erfolgen. Der amtlichen Verwiegung bedarf es überhaupt nicht, wenn die 
Abgabenbefreiung für ein gewisses gleichbleibendes Maaß, z. B. Tonnen, zugesichert ist, dessen Gewicht 
handelsüblich oder gesetzlich feststeht, und wenn die Waare in Kolli von diesem gleichen Maaß zur Ab- 
fertigung gestellt wird. 
Ebenso genügt zur Feststellung des Inhalts eine probeweise Ermittelung. In jedem Falle ist 
jedoch die Prüfung zugleich darauf zu richten, ob die vorgeführten Waaren derart mit Salz zubereitet 
sind, daß gegen die wirklich geschehene Verwendung der als Minimalsatz angenommenen Salzmenge 
begründete Bedenken nicht obwalten. Ist nach dem Ergebniß dieser Prüfung, oder nach dem in Zweifels- 
fällen einzuholenden Gutachten von Sachverständigen als sicher anzunehmen, daß eine geringere Menge 
Salz als jener Minimalsatz, verwendet worden ist, so findet kein Anspruch auf Abgabenvergütung statt. 
Ebensowenig, wenn Gegenstände, für welche eine Vergütung nach dem Bruttogewicht gewährt wird, in 
einer schwereren, als der gewöhnlichen, beziehungsweise handelsüblichen Umschließung ausgeführt 
werden sollen. « 
Bei solchen verpackten Gegenständen, für welche die Vergütung nach dem Nettogewicht gewährt. 
wird, erfolgt die Ermittelung des letzteren durch Abrechnung der Tara nach den Sätzen des Zolltarifs. 
Handelt es sich um eine Verpackung, für welche im Zolltarif keine Tara ausgeworfen ist, oder wird eine 
von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart oder eine erhebliche Entfernung von dem im Tarif 
angenommenen Tarasatz bemerkbar, so wird das Nettogewicht durch Abschätzung oder durch probeweise Ver- 
wiegung ermittelt. Für einfache Leinwandsäcke ist eine Tara von 1 Prozent vom Bruttogewicht zu gewähren. 
S. 5. 
Ist das Amt, bei welchem die Anmeldung zur Ausfuhr geschehen ist, nicht zugleich das Aus- 
gangsamt, so wird die Ladung nach beendigter Revision unter amtlichen Verschluß gesetzt und die Art 
des angelegten Verschlusses in der Anmeldung bemerkt. 
Die in beiden Exemplaren bescheinigte Anmeldung wird in das nach dem Muster B zu führende . 
Anmeldungs-Register eingetragen, dessen laufende Nummer sie erhält. Das eine Anmeldungsexempaur 
verbleibt bei dem Anmeldungs-Register, während das andere Exemplar dem Anmeldenden zurückgegeben 
wird, welcher dasselbe unter gleichzeitiger Vorführung der Waaren dem Ausgangsamt vorzulegen hat. 
Die Ausfuhr der Waaren muß bei Verlust des Anspruchs auf Abgabenerstattung binnen drei Monaten 
nach der Abfertigung zur Ausfuhr (§§. 3 und 4) erfolgen. 
In geeigneten Fällen kann die Direktivbehörde des Ausfertigungsamts von Ueberschreitungen dieser 
Frist ausnahmsweise absehen. Zur Ausgangsabfertigung sind die Hauptzollämter, die Nebenzollämter 
erster Klasse und diejenigen Zoll= oder Steuerstellen im Inlande ermächtigt, welche beim Schiffs= und 
Eisenbahnverkehr zur Ertheilung von Ausgangsbescheinigungen über zoll= oder kontrolepflichtige Güter be- 
sugt sind. Der Direktivbehörde bleibt überlassen, auch andere Aemter ausnahmsweise mit dieser Er- 
mächtigung zu versehen. 
S. 6. 
Wird der angelegte Verschluß während des Transports der Ladung durch zufällige Umstände 
verletzt, so hat der Waarenführer davon dem nächsten Zoll= oder Steueramt Anzeige zu machen, welches 
nach Feststellung des Befundes den Verschluß erneuert und solches auf der Ausfuhranmeldung, mit 
Bezug auf die über den Hergang aufgenommene und der Anmeldung anzustempelnde Verhandlung 
bemerkt. 
S. 7. 
Eine Umladung oder Theilung der Ladung darf bei Verlust des Anspruchs auf Vergütung der 
Abgabe unterwegs nur unter steueramtlicher Aufsicht und bei einem zu Abfertigungen der hier in Rede 
stehenden Art (§. 3) befugten Amt vorgenommen werden. Letzteres hat im Falle einer bloßen Umladung 
über diese und die anderweite Verschlußanlage das Nöthige in der Ausfuhranmeldung zu vermerken, im 
Falle der Theilung der Ladung aber auf Grund der ihm mit der bisherigen Anmeldung vorzulegenden 
neuen Ausfuhranmeldungen (6. 3) eine neue Abfertigung gemäß den in den SS. 4 und 5 enthaltenen 
Bestimmungen, jedoch ohne abermalige Revision des Inhalts zu bewirken. 
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