Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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einzureichen, nachdem die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts jedesmal zuvor vom Bezirks-Ober- 
Kontrolör geprüft und auf den Schriftstücken selbst bescheinigt worden. 
Deas Hauptamt berichtigt die bei ihm beruhenden Inventarien nach Maßgabe der angezeigten 
Veränderungen und bewahrt die Nachweisungen für jeden Hebebezirk in besonderen Heften nach der Zeit- 
folge geordnet auf. - 
8. Zu 8. 11. 
Vermessung, Bezeichnung und Verschluß der Gefäße. 
I. Die amtliche Bezeichnung der angemeldeten Gefäße, ingleichen die Bezeichnung des Raum- 
inhalts und der Nummer derselben erfolgt nach näherer Bestimmung des Ober-Kontrolörs. 
II. Die Vermessung der Gefäße der Brauerei (§. 11 des Gesetzes) geschieht der Regel nach auf 
trockenem Wege mittelst des Metermaaßes, wobei die von dem Rechnungsrath Conradi zu Berlin heraus- 
gegebenen und mit einer Vermessungsanleitung versehenen Tabellen zur Bestimmung des Literinhalts 
cylindrischer Räume anzuwenden sind. Doch kann das Hauptamt nach Ermessen für diejenigen Gefäße, 
in welchen nach der Bestimmung des Ober-Kontrolörs demnächst das gezogene Bier vermessen werden soll, 
die Vermessung auf nassem Wege (mit Wasser unter Anwendung des Litermaaßes) anordnen. Die Ver- 
messung der Gefäße, welche zur Kontrole des Bierzuges dienen, muß stets durch den Ober-Kontrolör unter 
Zuziehung eines zweiten Beamten, sowie des Brauereiinhabers oder eines von diesem zu bezeichnenden 
Stellvertreters erfolgen. 
Der Rauminhalt des zur Vermessung des Bierzuges dienenden Gefäßes muß allemal unter Fest- 
stellung einer bestimmten Skala ermittelt und letztere entweder auf einem besonders zu fertigenden und in 
der Brauerei aufzubewahrenden Maaßstocke oder in geeigneter Weise an der inneren Wand des Gefäßes 
selbst, dergestalt kenntlich gemacht werden, daß später der kontrolirende Beamte aus dem Höhenstande 
des. Bieres im Gefäße an der Skala ohne Weiteres übersehen kann, welche Menge sich im Gefäß 
befindet. 
Von einer amtlichen Nachmessung der für den Zweck der Steuerkontrole minder wichtigen Maisch-, 
Koch= und Kühlgefäße einer Brauerei kann nach näherer Bestimmung des Hauptamts ganz Abstand 
genommen werden, wenn gegen die Richtigkeit der betreffenden Angaben der Nachweisung der Gefäße 2c. 
keine besonderen Bedenken obwalten. In diesem Falle ist der vom Brauer deklarirte Literinhalt 
für die Bezeichnung auf den Gefäßen und für die Eintragung in das Brauereiinventarium 
maßgebend. 
Ueber die bewirkten Vermessungen sind für jedes Gefäß getrennte, das beobachtete Messungsver- 
fahren ausführlich darstellende Verhandlungen in je zwei Exemplaren aufzunehmen und der Hebestelle zu 
übersenden. Letztere prüft die Inhaltsberechnung, bescheinigt die Richtigkeit derselben oder veranlaßt die 
Berichtigung und händigt das eine Exemplar dem Brauer zur Aufbewahrung in der Brauerei bei dem 
dortigen Exemplar der Nachweisung der Räume, Gefäße 2c. aus (Nr. 7 zu !1 oben), wogegen das zweite 
Exemplar dem Belagsheft des Brauereiinventariums einverleibt wird. 
III. Der im zweiten Absatz des §. 11 vorgesehene Verschluß der Geräthe geschieht in der Regel 
durch Befestigung von Papierstreifen mittelst amtlicher Siegelabdrücke an dem Boden oder den inneren 
Seitenflächen der Gefäße und ist zur Erleichterung der Kontrole insbesondere dann zu bewirken, wenn 
Brauereien auf längere Dauer außer Betrieb treten oder wenn im räumlichen Zusammenhange mit einer 
nicht fixirten Brauerei das Brennereigewerbe betrieben wird. 
Die Abnahme des Verschlusses zum Zweck des Wiedergebrauchs oder der Reinigung der Gefäße 
ist bei der Hebestelle schriftlich oder mündlich, unter Angabe des Tages, an welchem die Abnahme erfolgen 
soll, zu beantragen und durch den Bezirksaufseher zu bewirken, kann jedoch, sofern letzterer an dem hier- 
für bestimmten Tage nicht erscheint, auch durch den Brauer oder dessen Stellvertreter unter Zuziehung 
eines glaubwürdigen Zeugen vorgenommen werden. 
Die erfolgte Anlegung oder Abnahme amtlicher Gerätheverschlüsse ist vom Revisionsbeamten oder 
dem Brauereiinhaber und dem Zeugen in der hierfür bestimmten Spalte des Steuerbuchs (Muster G 
Nr. 11 zu !Ö nachstehend) zu vermerken.
	        
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