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einzureichen, nachdem die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts jedesmal zuvor vom Bezirks-Ober-
Kontrolör geprüft und auf den Schriftstücken selbst bescheinigt worden.
Deas Hauptamt berichtigt die bei ihm beruhenden Inventarien nach Maßgabe der angezeigten
Veränderungen und bewahrt die Nachweisungen für jeden Hebebezirk in besonderen Heften nach der Zeit-
folge geordnet auf. -
8. Zu 8. 11.
Vermessung, Bezeichnung und Verschluß der Gefäße.
I. Die amtliche Bezeichnung der angemeldeten Gefäße, ingleichen die Bezeichnung des Raum-
inhalts und der Nummer derselben erfolgt nach näherer Bestimmung des Ober-Kontrolörs.
II. Die Vermessung der Gefäße der Brauerei (§. 11 des Gesetzes) geschieht der Regel nach auf
trockenem Wege mittelst des Metermaaßes, wobei die von dem Rechnungsrath Conradi zu Berlin heraus-
gegebenen und mit einer Vermessungsanleitung versehenen Tabellen zur Bestimmung des Literinhalts
cylindrischer Räume anzuwenden sind. Doch kann das Hauptamt nach Ermessen für diejenigen Gefäße,
in welchen nach der Bestimmung des Ober-Kontrolörs demnächst das gezogene Bier vermessen werden soll,
die Vermessung auf nassem Wege (mit Wasser unter Anwendung des Litermaaßes) anordnen. Die Ver-
messung der Gefäße, welche zur Kontrole des Bierzuges dienen, muß stets durch den Ober-Kontrolör unter
Zuziehung eines zweiten Beamten, sowie des Brauereiinhabers oder eines von diesem zu bezeichnenden
Stellvertreters erfolgen.
Der Rauminhalt des zur Vermessung des Bierzuges dienenden Gefäßes muß allemal unter Fest-
stellung einer bestimmten Skala ermittelt und letztere entweder auf einem besonders zu fertigenden und in
der Brauerei aufzubewahrenden Maaßstocke oder in geeigneter Weise an der inneren Wand des Gefäßes
selbst, dergestalt kenntlich gemacht werden, daß später der kontrolirende Beamte aus dem Höhenstande
des. Bieres im Gefäße an der Skala ohne Weiteres übersehen kann, welche Menge sich im Gefäß
befindet.
Von einer amtlichen Nachmessung der für den Zweck der Steuerkontrole minder wichtigen Maisch-,
Koch= und Kühlgefäße einer Brauerei kann nach näherer Bestimmung des Hauptamts ganz Abstand
genommen werden, wenn gegen die Richtigkeit der betreffenden Angaben der Nachweisung der Gefäße 2c.
keine besonderen Bedenken obwalten. In diesem Falle ist der vom Brauer deklarirte Literinhalt
für die Bezeichnung auf den Gefäßen und für die Eintragung in das Brauereiinventarium
maßgebend.
Ueber die bewirkten Vermessungen sind für jedes Gefäß getrennte, das beobachtete Messungsver-
fahren ausführlich darstellende Verhandlungen in je zwei Exemplaren aufzunehmen und der Hebestelle zu
übersenden. Letztere prüft die Inhaltsberechnung, bescheinigt die Richtigkeit derselben oder veranlaßt die
Berichtigung und händigt das eine Exemplar dem Brauer zur Aufbewahrung in der Brauerei bei dem
dortigen Exemplar der Nachweisung der Räume, Gefäße 2c. aus (Nr. 7 zu !1 oben), wogegen das zweite
Exemplar dem Belagsheft des Brauereiinventariums einverleibt wird.
III. Der im zweiten Absatz des §. 11 vorgesehene Verschluß der Geräthe geschieht in der Regel
durch Befestigung von Papierstreifen mittelst amtlicher Siegelabdrücke an dem Boden oder den inneren
Seitenflächen der Gefäße und ist zur Erleichterung der Kontrole insbesondere dann zu bewirken, wenn
Brauereien auf längere Dauer außer Betrieb treten oder wenn im räumlichen Zusammenhange mit einer
nicht fixirten Brauerei das Brennereigewerbe betrieben wird.
Die Abnahme des Verschlusses zum Zweck des Wiedergebrauchs oder der Reinigung der Gefäße
ist bei der Hebestelle schriftlich oder mündlich, unter Angabe des Tages, an welchem die Abnahme erfolgen
soll, zu beantragen und durch den Bezirksaufseher zu bewirken, kann jedoch, sofern letzterer an dem hier-
für bestimmten Tage nicht erscheint, auch durch den Brauer oder dessen Stellvertreter unter Zuziehung
eines glaubwürdigen Zeugen vorgenommen werden.
Die erfolgte Anlegung oder Abnahme amtlicher Gerätheverschlüsse ist vom Revisionsbeamten oder
dem Brauereiinhaber und dem Zeugen in der hierfür bestimmten Spalte des Steuerbuchs (Muster G
Nr. 11 zu !Ö nachstehend) zu vermerken.