Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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eines glaubhaften Zeugen, der Thatbestand, soweit zur Einleitung der Untersuchung erforderlich, fest- 
gestellt und eine von den Anwesenden zu unterschreibende Verhandlung darüber aufgenommen worden ist. 
Haben mehrere, der Kontrole desselben Beamten unterstellte Brauereien den Betrieb für dieselbe 
Zeit angemeldet, so wird es in der Regel vorzuziehen sein, in einer dieser Brauereien das Verfahren 
vollständig zu beaufsichtigen, statt dieselbe nach geschehener Verwiegung der Braustoffe zu verlassen und 
den Verwiegungen auch in der anderen beizuwohnen. 
In denjenigen Brauereien, deren Einmaischungen gar nicht oder doch nicht ausreichend haben 
überwacht werden können, ist in der Regel rechtzeitig die Revision des Bierzuges auf den zu diesem 
Zweck vermessenen Gefäßen (Nr. 8 Ziffer 2 vorstehend) vorzunehmen und das Ergebniß in das Steuerbuch 
einzutragen. Bei Ermittelung des Bierzuges auf dem Kühlschiffe sind für das auf demselben stattfindende 
Verdampfen, sofern die Revision unmittelbar nach dem Ablassen der Würze auf das Kühlschiff erfolgt, 
10 Prozent in Abzug zu bringen. Wird in Folge einer Abweichung um mehr als 10 Prozent gegen 
die deklarirte Menge ein prozessualisches Einschreiten erforderlich, so ist zur Verhütung von Verdunkelungen 
des Thatbestandes die Stelle des Gefäßes, bis zu welcher das Bier gestanden hat, äußerlich durch amt- 
liche Besiegelung zu bezeichnen. 
Auch außerhalb der Zeit eines angemeldeten Betriebes sind die Brauereien sowohl durch den 
Ober-Inspektor und Bezirks-Ober-Kontrolör, als auch durch die Steueraufseher zu verschiedenen Tageszeiten 
unerwarteten Revisionen zu unterwerfen. Wird in solchen Fällen Brauschrot am deklarirten Orte vor- 
gefunden, so hat der Beamte von der vorgefundenen Menge zur Vergleichung mit den Angaben der 
nächsten Brauanzeige Notiz zu nehmen. 
In Brauereien, welche neben dem Getreide auch Surrogate verarbeiten, ist durch umsichtige Hand- 
habung des Revisionsdienstes darüber zu wachen, daß die Zumaischung solcher Stoffe nur nach Maßgabe 
der abgegebenen Generaldeklaration und nur in der jedesmal versteuerten Menge erfolge, und daß die 
oben unter Nr. 9 Ziffer III und 1V dieser Bestimmungen zusammengestellten gesetzlichen Vorschriften genau 
befolgt werden. 
Kommen Brauer, welche keine Surrogatdeklaration abgegeben haben, nach den anderweit hierüber 
angestellten Beobachtungen, wie z. B. nach den über Bezüge solcher Braustoffe von auswärts erhaltenen 
Nachrichten in den begründeten Verdacht heimlicher Verwendung von Surrogaten, so sind ihre Brauereien 
in allen Theilen, insbesondere auch innerhalb der Gährungs= oder Lagerräume, einer geschärften Kontrole 
zu unterwerfen, je nach Umständen auch Haussuchungen nach Vorräthen an solchen Stoffen in Gemäßheit 
des §. 24 des Gesetzes anzuordnen. 
14. Zu §. 22 Ziffer Il. 
Die Grundsätze für die Zulassung der Brauer zur Entrichtung der Brausteuer im Wege der Ver- 
Anlage 1II mahlungssteuer enthält die Anlage III. 
15. Zu F§. 23. 
In jeder Brauerei ist ein Revisionsnotizbogen auszulegen, in welchen die Aufsichtsbeamten die 
Revisionsergebnisse für den Fall einzutragen haben, daß das Steuerbuch nicht vorhanden ist. 
16. Zu §. 26. 
Am Eingange jeder Hebestelle ist eine Bekanntmachung anzuschlagen, aus welcher die ordentlichen 
Geschäftsstunden ersichtlich sind. 
 
	        
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