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IV. Zu 8. 23 Ziffer 4.
Die Direktivbehörden sind ermächtigt, soweit sich dazu ein Bedürfniß ergiebt, zu gestatten,
daß bei der Verwiegung des Tabacks
1. auch für ungleichartige Umschließungen und Schnüre die Feststellung des Gewichts auf
Grund von Probeverwiegungen stattfindet,
2. auch Gewichtsmengen von 0005 kg oder mehr, jedoch höchstens von 0,, kg, außer Be-
tracht bleiben.
V. Zu 8. 28.
Die Erhebung der für inländischen Taback festgestellten Steuer kann mittelst eines nach dem
Muster für Begleitscheine Il auszufertigenden Versendungsscheins ll einem zur Erledigung
von Versendungsscheinen befugten Amt überwiesen werden.
Die Vorschriften des Begleitschein-Regulativs über Begleitscheine lI finden hierbei sinn-
gemäße Anwendung.
3. Die nach dem Muster 12 zu den Dienstvorschriften vom 29. Mai 1880, betreffend die
Besteuerung des Tabacks, auszufertigenden Versendungsscheine sind als „Versendungs-
scheine I“ zu bezeichnen.
In dem Versendungsschein-Ausfertigungs-Register (Muster 13 daselbst) ist in der Spalte 2
und im Versendungsschein-Empfangs-Register (Muster 14 daselbst) in der Spalte 4 die
Gattung des Versendungsscheins durch Eintragung von „I“ beziehungsweise „II“ ersicht-
lich zu machen. In dem Empfangsregister ist ferner in den Spalten 7 und 8 die Ver-
einnahmung der Steuer nachzuweisen.
VI. Zu §. 33.
Das sogenannte amerikanische Tabackernteverfahren (Einernten der ganzen Tabackpflanze
ohne Trennung der Blätter von dem Pflanzenstengel) kann auf Antrag des Tabackpflanzers
von dem Hauptamt unter nachstehenden Bedingungen und Kontrolen gestattet werden:
1. Der Antrag auf Gestattung des Verfahrens ist rechtzeitig vor der amtlichen Feststellung
der zu vertretenden Tabackmenge (6. 6 des Tabacksteuergesetzes vom 16. Juli 1879)
bei der Steuerbehörde des Bezirks einzureichen.
In demselben ist anzugeben:
a) auf welche Grundstücke das Terfahren sich erstrecken soll,
b) wie viel Pflanzen sich auf jedem dieser Grundstücke befinden.
2. Die Pflanzenstengel gehören zu dem steuerpflichtigen Taback.
Die verbindliche Feststellung der zu vertretenden Tabackmenge richtet sich bezüglich der
Pflanzenstengel auf die Zahl der letzteren und hat bei den nach §. 6 des Gesetzes vor-
zunehmenden Ermittelungen zu erfolgen. Die Feststellung der Zahl der Pflanzenstengel
darf auch nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 8 des Tabacksteuergesetzes geschehen.
3. Die von den Blättern befreiten Pflanzenstengel sind nach Maßgabe der von der Steuer-
behörde zu ertheilenden Anweisung besonders zu verpacken und unter Uebergabe einer
schriftlichen Anmeldung spätestens zu dem für die Verwiegung der Blätter festgesetzten
Termin zur Revision zu gestellen. Ergiebt sich bei dieser Revision eine geringere als die
nach Ziffer 2 zu vertretende Zahl der Pflanzenstengel, so finden die Bestimmungen im
§. 25 der Dienstvorschriften vom 29. Mai 1880 sinngemäße Anwendung.
Die Versteuerung der Pflanzenstengel unterbleibt, soweit die Vernichtung derselben bei
der Revision beantragt und demnächst unter Aussicht vollzogen wird (G. 33 Ziffer 5 der
Dienstvorschriften).
VII. Zu Muster 1 und 4.
In Muster 1 der Dienstvorschriften ist in Spalte 15 statt 204 078 zu setzen 229 578, in
Muster 4 Spalte 23 statt „Verwiegungsanmeldung“ „Anmeldungsauszug“.
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8d
C. Zum Niederlage-Regulativ vom 29. Mai 1880.
VIII. Zu §. 8.
1. Das Entrippen von inländischem Taback, welcher vom 1. Juli 1885 ab in Theilungslager
aufgenommen wird, ist nur mit der Maßgabe zu gestatten, daß die entrippten Blätter un-
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Verwiegung des
Tabacks.
Abfertigung von
zuländischem
Taback auf Ver-
sendungsschein I1I.
Steueramtliche
Behandlung des
nach amerikanischer
Art geernteten
Tabacks.
Berichtigung von
Muster 1 und 4.
Entrippen von
inländischem
Taback in
Theilungslogern.