Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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B.  Abfertigung  der  weitergehenden  Schiffe.

33.  Auf  Antrag  des  Schiffsführers  kann  mit  Genehmigung  des  Grenzzollamtes  das  Schiff
ohne  vorgängige  Entlöschung  auf  ein  zur  Vornahme  der  Abfertigung  desselben  befugtes  Amt  im  Innern
im  Ansageverfahren  oder  unter  Begleitscheinkontrole  abgelassen  werden.  Die  betreffenden  Aemter  sind  in
dem  Hafenregulativ  für  das  Grenzzollamt  anzugeben.

34.  Bei  Anwendung  des  Ansageverfahrens  erfolgt  die  Abfertigung  nach  den  Vorschriften  unter
Nr.  5  bis  10.

Das  Schiff  wird  in  der  Regel  mit  zwei  Beamten  besetzt,  welche  dasselbe  zu  beaufsichtigen  und
nach  dem  Bestimmungsort  zu  begleiten  haben.  Dem  Ermessen  des  Amtes  bleibt  es  überlassen,  das  Schiff
nur  mit  einem  Beamten  zu  besetzen,  wenn  dies  zur  Sicherung  des  Zollinteresses  ausreichend  erscheint.

Befindet  sich  vor  dem  Grenzzollamt  ein  Ansageposten,  so  wird  der  etwa  von  letzterem  angelegte
Verschluß  bei  der  Besetzung  des  Schiffes  durch  die  Aussichtsbeamten  abgenommen  und  für  den  Weitertransport
  zum  Bestimmungsort  ein  neuer  Ansagezettel  (Muster  B)  ausgefertigt  (Nr.  15).

35.  Den  Führern  der  nach  Nr.  34  im  Ansageverfahren  abgefertigten  Schiffe  kann  die  Annahme
von  Beiladungen  von  Passagier-Effekten  und  anderen  im  freien  Verkehr  befindlichen  Gegenständen,  sowie
von  unter  Begleitschein-,  Deklarationsschein=  oder  Uebergangsschein-Kontrole  abgefertigten  Waaren,  insofern
diese  Gegenstände  gesondert  von  den  übrigen  Gütern  geladen  werden  können,  gestattet  werden.

Der  Schiffsführer  hat  alsdann  ein  Verzeichniß  der  beizuladenden  Gegenstände,  auf  Grund  dessen
die  Verladung  derselben  amtlich  zu  kontroliren  ist,  nebst  den  über  diese  Gegenstände  sprechenden  Papieren
zu  übergeben,  welche  letzteren  nebst  dem  genannten  Verzeichniß  einzusiegeln  und  den  Begleitungsbeamten
zur  Abgabe  an  das  Amt  des  Bestimmungsortes  zu  übergeben  sind.

36.  Soll  die  Ladung  des  Schiffes  ohne  Entlöschung  des  letzteren  unter  Begleitscheinkontrole
weiter  abgefertigt  werden,  so  finden  die  Bestimmungen  unter  Nr.  19  bis  25  Anwendung.  Die  Abfertigung
erfolgt  auf  Grund  der  abzugebenden  speziellen  Deklaration;  einer  vorgängigen  Revision  der  Waaren  bedan
  7  nicht,  sofern  die  Deklaration  den  gesetzlichen  Erfordernissen  (V.  Z.  G.  §§.  22  bis  25  und  42)
entspricht.

37.  Der  Weitertransport  geschieht  unter  Schiffsverschluß  oder,  insofern  kein  sicherer  amtlicher
Verschluß  angelegt  werden  kann,  unter  amtlicher  Begleitung.  Die  Lukendeklaration  (Nr.  19b)  und  die
Schiffs-Provisionsliste  (Nr.  19e)  nebst  den  Schiffspapieren  werden  amtlich  versiegelt  und  dem  Schiffsführer
beziehungsweise  den  begleitenden  Beamten  nebst  dem  Begleitschein  zur  Ablieferung  an  das  Begleitschein-Empfangsamt
  übergeben.

Hinsichtlich  etwaiger  Beiladungen  ist  nach  den  Bestimmungen  unter  Nr.  35  zu  verfahren.

38.  Die  Abfertigung  nach  den  Bestimmungen  unter  Nr.  33  ist  auch  dann  zulässig,  wenn  ein
Theil  der  Ladung  bei  dem  Grenzzollamt  entlöscht  und  nur  der  Rest  ohne  Ausladung  weiter  befördert
werden  soll.  Auf  den  zu  entlöschenden  Theil  finden  alsdann  die  Vorschriften  unter  Nr.  19  bis  32  bezw.
Dr.  46  und  auf  den  weitergehenden  Theil  die  betreffenden  Bestimmungen  unter  Nr.  33  bis  37  Anwendung.


Soll  der  weitergehende  Theil  der  Ladung  mit  Begleitschein  abgefertigt  werden,  so  ist  derselbe
getrennt  von  dem  zur  Ausladung  bestimmten  Theil  speziell  zu  deklariren  (vergl.  auch  Nr.  44  und  45).

39.  Die  Schiffer  müssen  *  Fahrt  zum  Bestimmungsort  unverweilt  und  ohne  weiteren  Aufenthalt,
  als  durch  natürliche  Hindernisse  unvermeidlich  wird,  fortsetzen,  auch  während  derselben  die  Ladung
unberührt  lassen.  Die  Schiffe  dürfen  ohne  Erlaubniß  der  Zollbehörde  auf  der  Fahrt  weder  am  Ufer
anlegen,  noch  mit  dem  Ufer  oder  mit  anderen  Schiffen  Verkehr  treiben.

40.  Das  weiter  einzuhaltende  Verfahren  richtet  sich  nach  den  für  die  Abfertigung  im  Hafen  des
Bestimmungsortes  ergangenen  betreffenden  Vorschriften.  ·

 

 

 

 

C.  Besondere  Bestimmungen.
a.  Schiffsleichterungen.

·  41.  Soll  die  Ladung  eines  Schiffes  vor  dem  Eintritt  in  den  Hafen  ganz  oder  heilweise  in
Leichterschiffe  umgeladen  werden,  so  hat  der  Schiffsführer  dem  Grenzzollamt  hiervon  unter  Uebergabe  der
über  die  Ladung  sprechenden  Papiere  Anzeige  zu  machen  und  für  jedes  Leichterschiff  einen  Leichterladeschein
  zu  erwirken.

Die  Umladung  erfolgt  unter  amtlicher  Aufsicht.  Für  den  Weitertransport  der  Waaren  zum