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Grenzzollamt findet nach Anordnung desselben Schiffsverschluß oder amtliche Begleitung Anwendung;
geeignetenfalls kann von Beiden abgesehen werden.
Der Leichterladeschein, in welchem von dem kontrolirenden Beamten die umgeladenen Kolli zu
verzeichnen sind, ist nach Beendigung der Umladung mit einer bezüglichen Bescheinigung des kontroliren=
den Beamten und der unterschriftlichen Anerkennung durch den Führer des Leichterschiffes zu versehen
und dem letzteren, beziehungsweise dem begleitenden Beamten, versiegelt zur Beförderung an das Grenz-
zollamt zu übergeben. «
Mit Genehmigung der Zollbehörde kann von der Ausstellung eines Leichterladescheins und der
Aufzeichnung der in die einzelnen Leichterschiffe umgeladenen Waaren abgesehen werden.
42. Wenn die Leichterung bei dem Ansageposten oder bei dem Grenzzollamt vorgenommen werden
soll, so ist ebenfalls nach den Bestimmungen unter Nr. 41 zu verfahren. Im Uebrigen sind für die
Abfertigung bei dem Ansageposten die Bestimmungen unter Nr. 5 bis 8 und für das Verfahren bei dem
Grenzzollamt die Bestimmungen unter Nr. 11 und 12 beziehungsweise unter Nr. 14 bis 17 und hin-
3t der bei dem Grenzzollamt zu entlöschenden Waaren die Bestimmungen unter Nr. 19 bis 32
maßgebend.
Für Leichterschiffe bedarf es nur der einmaligen Abgabe der Lukendeklaration (Nr. 10), auch
kann unter Umständen von derselben ganz abgesehen werden.
Im Falle der Leichterung bei dem Ansageposten sind die einzelnen Leichterschiffe in dem Ansage-
zettel zu bezeichnen.
Wenn die gesammte Ladung des Hauoptschiffes in Leichterschiffe umgeladen worden ist, kann die
Schlußrevision des ersteren (Nr. 31) sofort an Ort und Stelle vorgenommen werden.
43. Die nach Nr. 33 bis 38 gestattete Abfertigung der zu Wasser nach dem Bestimmungsorte
weitergehenden Waaren im Ansageverfahren oder unter Begleitscheinkontrole ist auch dann zulässig, wenn
die Ladung zuvor ganz oder theilweise in Leichterschiffe umgeladen werden soll.
44. Bei der Abfertigung im Ansageverfahren finden die Bestimmungen unter Nr. 41 und 42
und beziehungsweise unter Nr. 34 Anwendung. Diese Abfertigung ist unzulässig, wenn ein Leichterschiff
Ladungen von verschiedenen Hauptschiffen einnimmt. Der Schiffsführer muß auch dann, wenn das
Hauptschiff seine Ladung ganz an Leichterschiffe abgegeben hat, für die Berichtigung des Deklarations-
punktes am Bestimmungsorte persönlich oder durch einen Bevollmächtigten Sorge tragen.
45. Findet die Abfertigung unter Begleitscheinkontrole statt (Nr. 36), so ist für jedes Leichter-
schiff und, wenn das Hauptschiff nicht bei dem Grenzzollamt zurückbleibt, auch für dieses ein besonderer
Begleitschein auszufertigen.
b. Umladung auf Eisenbahnen.
46. Soll die Schiffsladung ganz oder theilweise auf der Eisenbahn weiter versendet werden, so
geschieht die Entlöschung des Schiffes und die Verladung der Waaren zur Bahn unter amtlicher Auf-
sicht auf Grund der zu übergebenden generellen Deklaration. Die Abfertigung der auf der Eisenbahn
weitergehenden Waaren erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen des Eisenbahn-Zollregulativs. Der
Abgabe einer speciellen Deklaration über dieselben bedarf es nicht.
Das gedachte Verfahren ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Eisenbahn bis zum Hafen geführt
ist und an dem Schienengeleise geeignete verschließbare Räume zur Aufnahme der entlöschten Waaren
bereitgestellt werden. Dasselbe kann sowohl bei Grenzämtern, als auch bei Aemtern im Innern, auf
welche Schiffe im Ansageverfahren abgelassen werden, angewendet werden.
c. Abfertigung der aus inländischen Häsen kommenden Schiffe.
47. Auf Schiffe, welche über See aus inländischen Häfen kommen, finden im Allgemeinen die-
selben Vorschriften, wie auf die aus ausländischen Häfen kommenden Schiffe Anwendung.
Sind jedoch die Waaren von einem inländischen Amte nach den Bestimmungen unter Nr. 57 ff.
unter Zollkontrole zum Wiedereingange abgefertigt, so vertreten die amtlichen Bezettelungen die generelle
und die spezielle Deklaration (Nr. 19a und 25) und es erfolgt die Revision und weitere Abfertigung der
betreffenden Waaren nach den bezüglichen allgemeinen Vorschriften (V. Z. G. §. 111 u. s. w.).
Der Abgabe einer Lukendeklaration (Nr. 5 oder 19b) bedarf es nicht.
Die Schiffsvorräthe werden, wenn deren Abstammung aus dem freien Verkehr des Inlandes