Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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durch einen Deklarationsschein nachgewiesen wird, zollfrei gelassen, und ist alsdann die Angabe derselben 
in der Schiffs-Provisionsliste (Nr. 19c) nicht erforderlich. 
Den amtlichen Bezettelungen hat der Schiffsführer bei dem Wiedereingang schriftlich die Ver- 
sicherung beizufügen, daß er keine anderen als die darin verzeichneten Frachtgüter an Bord habe. Sind 
unterwegs ausländische Güter beigeladen worden, so ist über die ganze Ladung eine generelle Deklaration 
abzugeben. Hinsichtlich des aus dem Inlande kommenden Theils der Ladung kann jedoch darin auf 
die bezügliche amtliche Bezettelung verwiesen werden. 
Die Weiterabfertigung der aus inländischen Häfen eingehenden Schiffe nach den Bestimmungen 
unter Nr. 33 bis 40 ist gestattet, wobei die die Ladung begleitenden amtlichen Bezettelungen ebenfalls die 
Deklaration vertreten (Abs. 2). UQ 
48. Für Schiffe, welche regelmäßig zwischen inländischen Häfen über See verkehren, können 
auf Grund des §. 111 des Vereinszollgesetzes nach Bedürfniß besondere Erleichterungen zugestanden 
werden. 
4) Abfertigung der wieder ausgehenden Schifee. 
49. Soll nur ein Theil der Ladung entlöscht, der Rest aber wieder ausgeführt werden, so hat 
der Schiffsführer den letzteren zwar in der generellen Deklaration (Nr. 19 a) zu verzeichnen, jedoch nicht 
speziell zu deklariren. Der zur Entlöschung bestimmte Theil ist nach den Vorschriften unter Nr. 25 ff. zu 
behandeln, der übrige Theil der Ladung bleibt bis zur Wiederausfuhr unter amtlicher Aufsicht. 
50. Wenn der zur Wiederausfuhr bestimmte Theil der Ladung ebenfalls entlöscht werden muß, 
so ist derselbe auf Verlangen des Amtes speziell zu deklariren. Von der speziellen Deklaration kann dann 
abgesehen werden, wenn die Wiederausfuhr voraussichtlich nach kurzer Zeit erfolgen wird und die Beauf- 
sichtigung der Waaren keine Schwierigkeiten darbietet. Nach dem Ermessen des Amtes kann deren einst- 
weilige Aufnahme in die Niederlage angeordnet werden. « 
Diese Bestimmungen finden auch dann Anwendung, wenn die Entlöschung des zum Eingang 
bestimmten Theiles der Ladung nicht in dem Hafen selbst, sondern nach vorgängiger Weiterabfertigung 
im Ansageverfahren oder unter Begleitscheinkontrole in einem weiter zurückliegenden Hafen erfolgen 
und der übrige Theil der Ladung erst nach der Zurückkunft des Schiffes wieder aufgenommen werden soll. 
51. Bei Schiffen, welche den Hafen besuchen, die jedoch demnächst mit der Ladung wieder in 
See gehen, einschließlich der des Nothhafens oder des Winterlagers wegen einlaufenden Schiffe, bleibt 
es dem Ermessen des Amtes überlassen, sich auf die amtliche Bewachung oder Verschließung des Schiffes 
zu beschränken, oder zugleich die Abgabe der unter Nr. 19 vorgeschriebenen Deklarationen zu verlangen. 
Das * ist befugt, die zur Sicherung des Zollinteresses etwa für nöthig erachteten sonstigen Maßregeln 
zu treffen. 
52. Schiffe, welche nur die Rhede besuchen, ohne mit den im Hafen befindlichen Schiffen oder 
mit dem Lande zu verkehren, sind den Vorschriften unter Nr. 14 ff. nicht unterworfen. 
Wird ein solcher Verkehr beabsichtigt, so hat der Schiffsführer dies bei dem Grenzzollamte an- 
zuzeigen und die von letzterem zu treffenden Anordnungen zu beobachten. « « 
Die gleiche Verpflichtung besteht hinsichtlich solcher Schiffe, welche auf der Rhede einfrieren. Das 
bonenchaklamt ist befugt, den Verkehr mit dem Lande auf bestimmte Tagesstunden und Uferstellen zu 
eschränken. 
  
  
e) Verkehr mit Booten. 
53. Beladene Boote, welche von der Rhede oder von Strandorten kommen, dürfen sich dem 
Ufer nur soweit nähern, als dies nach den örtlich ertheilten Vorschriften gestattet ist. Unverdeckte Nachen, 
welche zollfreie Gegenstände geladen haben, unterliegen dieser Bestimmung nicht. 
Mit zollpflichtigen oder mit verpackten zollfreien Gegenständen beladene Boote dürfen nur an den 
hierzu besonders bestimmten Stellen anlegen. 
Neben dem Verkehr mit Booten, welche von der Rhede oder den Küstendörfern kommen, sind 
in den Regulativen für die Flußhäfen mit Seeverkehr auch Bestimmungen bezüglich des Verkehrs mit 
den Flußschiffen zu treffen. 
Schleppdampfer. 
54. Für Schleppdampfer können besondere Erleichterungen hinsichtlich der Abfertigung zuge- 
standen werden. « ... .,
	        
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