Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Anleitung zum Gebrauch. 
.Der Schiffsführer haftet für die Richtigkeit der Angaben hinsichtlich der Zahl und der Art der geladenen Kolli 
(Spalte 4), sowie daß keine unverpackt geladene Waare in der Deklaration verschwiegen ist. 
Die Menge der Waaren (Spalte 6) ist nur dann anzugeben, wenn gleichzeitig mit der generellen Deklaration die 
spezielle Deklaration verbunden werden soll. Erfolgt die Angabe nach einem andern Maßstabe, als nach dem 
Bruttogewicht, so sind die Ueberschriften in Spalte 6. entsprechend zu ändern. Wenn neben dem Bruttogewicht 
das Nettogewicht anzugeben ist, so wird dafür die Spalte 7 mitbenutzt. Bei zollfreien Gegenständen kann die 
generelle Deklaration auch dann zur Abgabe der speziellen Deklaration mitbenutzt werden, wenn über den zoll- 
pflichtigen Theil der Ladung eine besondere spezielle Deklaration abgegeben werden soll. « 
Die Gattung der geladenen Waaren (Spalte 7) hat der Schiffsführer nach bestem Wissen anzugeben. Ist ihm 
der Inhalt einzelner Kolli unbekannt, so hat er dies in Spalte 8 zu bemerken. 
Die Deklaration muß sich über alle Theile der Ladung, mit Ausnahme der in die Schiffsprovisionsliste aufzu- 
nehmenden Gegenstände, erstrecken, also auch über die zollfreien Waaren, sowie über solche Gegenstände, welche 
in einem inländischen Hafen aufgenommen worden sind, insofern nicht über letztere ein Deklarationsschein, welcher 
an Stelle der generellen Deklaration treten kann, ausgefertigt worden ist. 
Bei den Kolli oder unverpackten Waaren, welche sich außerhalb des Schiffsraums befinden, ist in Spalte 8 der 
Aufbewahrungsort anzugeben. 
Bei denjenigen Waaren, welche mit zollamtlichen Bezettelungen (Begleitscheinen 2c.) versehen sind, werden diese 
Bezettelungen in Spalte 8 nach Art, Ausstellungsort, Datum und Nummer angemerkt. 
Ist nicht die ganze Ladung für den Hafenplatz bestimmt, so wird derjenige Theil, welcher mit dem Schiffe weiter 
gehen soll, unter eine besondere Abtheilung gebracht. 
Das Eigengut des Schiffsführers und der Schiffsmannschaft, mit Ausnahme des Reisegeräths (s. 5 Nr. 4 des 
Zolltarifgesetzes) und dessen, was auf die Schiffsprovisionsliste gehört, ist in der Deklaration hinter dem Fracht- 
gut aufzuführen 
Das Gepäck der Passagiere wird, soweit dasselbe nicht bereits bei der vorläufigen Revision des Schiffes abgefertigt 
und von letzterem entfernt worden ist, als solches unter einer besonderen Abtheilung verzeichnet. Bei gewöhn- 
lichem Reisegepäck genügt die Aufführung der einzelnen Kolli (Koffer rc.). Besteht jedoch das Gepäck der 
Passagiere in Waaren, so sind diese gleich dem Kaufmannsgute vollständig zu deklariren. 
Die generelle Deklaration ist in einfacher Ausfertigung zu übergeben. Wird jedoch von dem Schiffsführer die 
ausnahmsweise Gestattung des Beginnes der Entlöschung der Ladung vor der vollständigen Uebergabe der 
speziellen Deklarationen beantragt, so kann das Amt diese Gestattung, insofern letztere überhaupt zulässig ist, 
von der Uebergabe einer zweiten Ausfertigung der generellen Deklaration abhängig machen. 
 
	        
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