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VIII. Großherzogthum Sachsen.
III. Im Bereich des Departements des Innern.
(Seite 270.)
Die an zweiter Stelle aufgeführten Chausseegelderheberstellen sind vom 1. Januar 1888
ab in Folge der Aufhebung des Staatschausseegeldes in Wegfall gekommen und daher zu streichen.
XVI. Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen:
(Statt des Abschnitts XVI Seite 282—284 ist zu setzen)
Bezeichnung der Stellen.
Angabe
bei den für Militär-
anwärter nicht aus-
schließlich bestimmten
Stellen, in welchem
Umfange dieselben
vorbehalten sind.
Bezeichnung
der Behörden, an welche
die Bewerbungen zu
richten sind, wenn es nicht
die Behörde selbst ist, bei
welcher die Anstellung
gewünscht wird.
Bemerkungen.
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10.
11.
Irn allen Dienstzweigen und bei allen
Behörden, außer bei der Ministerial-
Abtheilung, bei welcher die auswärtigen
Angelegenheiten bearbeitet werden:
Kanzlisten, Kopisten, Lohnschreiber.
In allen Dienstzweigen und bei allen
Behörden:
Kastellane,
Beidiener.
In der Gendarmerie:
*) Wachtmeister, )Obergendarmen,
Gendarmen.
Wegewärter.
Im Steuerausfsichtsdienste:
*“) Salinenkontroleure, *#) Steuerauf-
seher,!) diätarische Steuer-
aufseher.
Chausseegeld-Einnehmer.?
Gefangenmeister, Gefangenwärter.
**) Gerichtsvollzieher.
Bei den Landräthen:
) Registratoren.
Bei der Staatshauptkasse, den Bezirks-
kassen und den Steuerämtern:
* ) Buchführer, ) Kalkulatoren,
+) Kassenschreiber, verste und weitere
Pssistenten.
Bei den Gerichten:
+) Gerichtsschreibergehülfen.
Boten, Diener und
l
nur zur Hälfte.
nur zur Hälfte.
nur zur Hälfte.
Ueberall das Fürst-
liche Ministerium zu
Sondershausen.
*7) nur durch Auf-
rücken.
*)die definitive An-
stellung setzt den
Nachweis der Be-
fähigung voraus.
+) Die Anstellung und
die Annahme als
Stellenanwärter er-
folgt nur nach Ab-
legung einer Prü-
fung.
1) Es bleibt vorbehal-
ten, die Stellen der
Steueraufseher vor-
übergehend (bis
höchstens zu einem
Drittheile) mit Aspi-
ranten des höheren
Steuerdienstes zu
besetzen.
2) Soweit die Chaussee-
geld Einnahmen
nicht verpachtet oder
als Nebengeschäft be-
sorgt werden.