Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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806 
VIII. Großherzogthum Sachsen. 
III. Im Bereich des Departements des Innern. 
(Seite 270.) 
Die an zweiter Stelle aufgeführten Chausseegelderheberstellen sind vom 1. Januar 1888 
ab in Folge der Aufhebung des Staatschausseegeldes in Wegfall gekommen und daher zu streichen. 
XVI. Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen: 
(Statt des Abschnitts XVI Seite 282—284 ist zu setzen) 
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche 
die Bewerbungen zu 
richten sind, wenn es nicht 
die Behörde selbst ist, bei 
welcher die Anstellung 
gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
— 
10. 
11. 
Irn allen Dienstzweigen und bei allen 
Behörden, außer bei der Ministerial- 
Abtheilung, bei welcher die auswärtigen 
Angelegenheiten bearbeitet werden: 
Kanzlisten, Kopisten, Lohnschreiber. 
In allen Dienstzweigen und bei allen 
Behörden: 
Kastellane, 
Beidiener. 
In der Gendarmerie: 
*) Wachtmeister, )Obergendarmen, 
Gendarmen. 
Wegewärter. 
Im Steuerausfsichtsdienste: 
*“) Salinenkontroleure, *#) Steuerauf- 
seher,!) diätarische Steuer- 
aufseher. 
Chausseegeld-Einnehmer.? 
Gefangenmeister, Gefangenwärter. 
**) Gerichtsvollzieher. 
Bei den Landräthen: 
) Registratoren. 
Bei der Staatshauptkasse, den Bezirks- 
kassen und den Steuerämtern: 
* ) Buchführer, ) Kalkulatoren, 
+) Kassenschreiber, verste und weitere 
Pssistenten. 
Bei den Gerichten: 
+) Gerichtsschreibergehülfen. 
Boten, Diener und 
  
l 
nur zur Hälfte. 
nur zur Hälfte. 
nur zur Hälfte. 
  
  
Ueberall das Fürst- 
liche Ministerium zu 
Sondershausen. 
  
*7) nur durch Auf- 
rücken. 
*)die definitive An- 
stellung setzt den 
Nachweis der Be- 
fähigung voraus. 
+) Die Anstellung und 
die Annahme als 
Stellenanwärter er- 
folgt nur nach Ab- 
legung einer Prü- 
fung. 
1) Es bleibt vorbehal- 
ten, die Stellen der 
Steueraufseher vor- 
übergehend (bis 
höchstens zu einem 
Drittheile) mit Aspi- 
ranten des höheren 
Steuerdienstes zu 
besetzen. 
2) Soweit die Chaussee- 
geld Einnahmen 
nicht verpachtet oder 
als Nebengeschäft be- 
sorgt werden.
	        
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