Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

Zwangsvoll.
strecung  aus
CErtschei
dungen  und
An,

ordnungen

wallungs,
gerichten  und
behörden.

Zwangsvoll“
s#recum
gegen  Gemeinden,

Stiftungen

und
Anstalien.

Zwangsvoll.
streckung  in
Familien
süldcilommiß.
grundstücke.

Vorschriften
für  das  Auf.
i.

19
versahren.

118

86.

Die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  über  die  Zwangsvollstreckung
in  körperliche  Sachen  wegen  einer  Geldforderung  (§§  803—827)  finden  auf  die
Zwangsvollstreckungen,  welche  auf  Grund  einer  Entscheidung  oder  Anordnung
einer  zur  unmittelbaren  Beitreibung  gesetzlich  berechtigten  Behörde  zu  bewirken
sind,  entsprechende  Amwendung.

Die  Zwangsvollstreckung  ist  entweder  durch  einen  Gerichtsvollzieher  oder
durch  einen  zur  Vornahme  von  Vollstreckungohandlungen  verpflichteten  Diener
der  Behörde  zu  bewirken.

89.

Gegen  eine  politische,  Kirchen-  oder  Schulgemeinde,  eine  Stiftung  oder
Anstalt  des  öffentlichen  Rechtes  oder  eine  unter  der  Verwaltung  einer  öffentlichen
Behörde  stehende  Anstalt  oder  Stiftung  darf  die  Zwangsvollstreckung  wegen  einer
Geldforderung  erst  beginnen,  nachdem  der  Gläubiger  der  Behörde,  welche  den
Schuldner  vertritt,  die  beabsichtigte  Zwangsvollstreckung  angezeigt  hat  und  seit
dieser  Anzeige  zwei  Wochen  verstrichen  sind.  Die  Behörde  hat  dem  Gläubiger
auf  Verlangen  den  Empfang  der  Anzeige  zu  bescheinigen.

Gegenstände,  welche  für  die  Erfüllung  der  Zwecke  des  üffentlichen  bezw.
des  Kirchen=  oder  Schuldienstes  unentbehrlich  sind,  sind  der  Pfändung  nicht  unterworfen.
  Ob  diese  Voraussetzung  zutrifft,  entscheidet  auf  Antrag  eines  Betheiligten
dad  Fürstliche  Ministerium.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Amwendung,  soweit  durch  die  Zwangsvollstreckung
  dingliche  Rechte  verfolgt  werden.

810.

Die  Zwangsvollstreckung  in  ein  Familienfideikommißgrundstück  erfolgt  nur
durch  Zwangsverwaltung,  soweit  nicht  durch  die  Zwangsvollstreckung  ein  Anpruch
  verfolgt  wird,  der  nach  Maßgabe  des  bürgerlichen  Rechtes  die  Substanz
des  Familienfideikommißvermügens  ergreift.

—

8  11.
Durch  Verordnung  des  Fürstlichen  Ministeriums  kann  für  die  Kraftloserklärung
  der  im  §  808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Urkunden  ein
anderes  Verfahren  als  das  Aufgebotsverfahren  bestimmt  werden.