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c) für Cigarren 50
d) -Cigarrettern 35 -
und
C. für Fabrikate, theilweise aus ausländischem und theilweise aus inländischem Taback,
nach Maßgabe des Mischungsverhältnisses beider Gattungen nach den vorstehend zu A
und B aufgeführten Sätzen zu berechnen ist.
Versendungen von Tabackfabrikaten mit dem Anspruche auf Zoll= oder Steuervergütung
sind nur in Mengen von mindestens 25 Kilogramm zulässig. Für die Versendung von Cigarretten
kann durch die Direktivbehörden eine Minimalmenge von 10 Kilogramm festgesetzt werden.
S. 3.
Unter Geizen, welche nach §. 1 von Gewährung einer Vergütung ausgeschlossen sind,
werden die vor der Haupternte des Tabacks ausgebrochenen Blatttriebe und unentwickelten Blätter
verstanden. In der Nachernte gezogene, vollständig entwickelte Geizblätter werden wie Blätter der
Haupternte behandelt.
Unter Tabackabfällen, welche nach 8. 1 von Gewährung einer Vergütung ausgeschlossen
sind, werden nicht nur die Abfälle von Rohtaback, sondern auch diejenigen von Tabackfabrikaten
verstanden. Für Tabackmehl, welches aus Abfällen von Rohtaback oder von Tabackfabrikaten
besteht, wird daher eine Vergütung nicht gewährt. Wird Tabackmehl als ein aus fein gemahlenen
Blättern und Stengeln bestehendes Halbfabrikat für die Herstellung von Schnupftaback erkanmt, so
ist für dasselbe die Vergütung für unfermentirten Rohtaback zu gewähren.
« Für Cigarretten mit Hülsen aus Papier, Stroh 2c. wird Vergütung nur dann gewährt,
wenn mindestens 70 Prozent ihres Nettogewichts aus Taback bestehen. Cigarretten, welche lediglich
aus Taback bestehen, werden wie Cigarren behandelt.
Für Tabackfabrikate, in welchen Surrogate Wlssalten sind, wird Vergütung nur in den im
§. 13 Absatz 3 erwähnten Fällen und unter den daselbst angegebenen Bedingungen gewährt.
S. 4.
Ueber Rohtaback, entrippte Blätter oder Tabackfabrikate, welche gegen Gewährung einer 1. Anmeldung, Ab-
Vergütung (5§. 1 und 2) ausgeführt oder niedergelegt werden sollen, hat der Versender oder Nieder--u aon.
leger der Steuerstelle des Versendungsortes eine Anmeldung nach Muster a in zwei Exemplaren zu 1.Im Allgemeinen-
übergeben. Zugleich ist der Taback zur Revision vorzuführen, In den Anmeldungen ist außer dem —
Bruttogewicht der einzelnen Kolli auch das Netlogewicht derselben und, im Falle der gemeinschaft-
lichen Verpackung verschiedener Tabackgattungen, das Nettogewicht jeder einzelnen Gattung zu
deklariren. Als Steuerstelle des Versendungsortes gilt bei der Versendung von Tabackfabrikaten
die Steuerstelle, welcher der Fabriksitz zugetheilt ist, bei Versendung von Rohtaback und entrippten
Blättern dagegen die Steuerstelle desjenigen Ortes, von dem aus die Versendung mit dem Anspruche
auf Steuervergütung erfolgt, gleichviel, ob es der Ursprungsort oder ein anderer Ort ist, welcher
nur auf dem Transport berührt wird.
Die Ausfuhr hat über ein zur Erledigung von zollamtlichen Begleitscheinen 1 (§. 33 des
Vereinszollgesetzes) befugtes Grenzzollamt zu erfolgen.
Das Versendungsamt trägt die Anmeldungen, von welchen das eine Exemplar mit
„Unikat" und das zweite Exemplar mit „Duplikat“ zu bezeichnen ist, in ein nach Muster b zu Mu
fhrendes Abfertigungsregister ein und nimmt die Revision und Ermittelung des Nettogewichts des r
Tabacks vor.
Mit Genehmigung des Amtsvorstandes kann unter Beachtung der von der Direktiv-
behörde in dieser Hinsicht zu treffenden allgemeinen Anordnungen die Revision von Fabrikaten
in den Fabrikräumen vorgenommen werden. Die hierdurch erwachsenden Kosten hat der Fabrikant
zu erstatten.
ll Ist das Versendungsamt gleichzeitig das Ausgangs= oder Niederlageamt, so bewirkt das-
selbe zugleich die Abfertigung zum Ausgange beziehungsweise zur Niederlage; anderenfalls setzt
das Versendungsamt die Kolli unter Verschluß und übergiebt das Unikat der Anmeldung dem
Versender behufs Vorführung des Tabacks bei dem Erledigungsamte. Das Letztere trägt die ein-
gehende Anmeldung mit entsprechender Bezeichnung in das Versendungsschein -Empfangsregister