Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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angegebenen Alkoholliterprozente oder, falls eine Feststellung desselben nicht stattgefunden hat, den Maaß- 
gehalt der ausgeführten Sendungen. Z Z 
Diese Nachweisungen sind zu den in §§. 11 und 27 der Dienstvorschriften bezeichneten Terminen 
mit den übrigen Verkehrsnachweisungen an das betreffende Hauptamt, beziehungsweise das Kaiserliche 
Statistische Amt einzusenden. 
Den Druck der Formulare zu demselben wird das Kaiserliche Statistische Amt besorgen. 
. 7. 
Die Zollabfertigungsstellen der Hauptzollinmer Geestemünde, Brake und Bremerhaven, welche 
zollfreie Waaren beim Eingang von See auf Antrag der Waarendisponenten in den freien Verkehr setzen, 
haben darauf zu achten, ob diese Waaren zum Eingang in den Freibezirk Bremen oder in das Zollinland 
bestimmt sind. Ist ersteres der Fall, so sind die Waaren von den Zollabfertigungsstellen in Verkehrs- 
nachweisung I nicht aufzunehmen. 
8. 
In die Nachweisungen über die Niederlagen für unverzollte Waaren (§. 33 der Dienstvorschriften) 
sind auch die Freibezirke Bremen und Brake aufzunehmen. 
III. 
In der Uebersicht der zu unterscheidenden Grenzstrecken des Eingangs und Ausgangs (Anlage 8 
der Dienstvorschriften, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Aus- 
lande, vom 21. November 1879) ist: 
unter k statt: „Zollausschlüsse an der Weser einschließlich Bremen“ zu setzen: 
„Zollausschlüsse Geestemünde und Bremerhaven“:; 
unter ! statt: „Zollausschlüsse an der Elbe einschließlich Hamburg“ zu setzen: 
„Freihafengebiet Hamburg und Hafenanlagen zu Cuxhaven“. 
Ferner ist in der Uebersicht der Länder der Herkunft und Bestimmung derselben Anlage zu 
Ziffer 2 statt: „Bremen“ zu setzen: « 
»Bremerhaven—Geestemünde«; 
zuZifferZstattt»Hamburg——2lltona«zusetzen: 
„Freihafengebiet Hamburg einschließlich der Hafenanlagen Cuxhaven“; 
zu Ziffer 4 statt: „andere deutsche Zollausschlüsse“ zu setzen: 
„badische Zollausschlüsse". 
  
IV. 
Die Bestimmung im F. 19 Ziffer 1 der Dienstvorschriften, betreffend die Statistik des Waaren- 
verkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande, vom 21. November 1879 erhält folgende Fassung: 
„1. Versendungen von einer Niederlage oder einem Freibezirk auf eine andere Niederlage oder von 
einer Niederlage nach einem Freibezirk oder von dem einen zum anderen Freibezirk werden 
in die Nachweisungen nicht ausgenommen. Beim Eingang von Waaren ausländischen Ursprungs 
über See aus Zollgebietshäfen oder Freibezirken haben die Anmeldestellen zum Zweck der 
Erfüllung dieser Vorschrift zu prüfen, ob die Waaren aus einer Zollniederlage oder einem 
Freibezirk kommen.“ 
V. 
Im Waarenverkehr des deutschen Zollgebiets mit dem Freihafengebiet Hamburg, sowie den 
Freibezirken Bremen und Brake sind von der Anmeldepflicht nach 8. 1 des Gesetzes befreit: 
A. im Verkehr mit dem hamburgischen Freihafengebiet: « 
1. die über die Zollgrenze gegen dasselbe ein= und ausgehenden Fuhren von Latrinen-, Stall- 
oder Straßendünger, sowie von Kehricht; 
2. die Waaren, welche aus einem Theil des Freihafengebiets auf einer zollinländischen Straßen- 
strecke nach einem anderen Theil desselben geführt werden; 
3. die Waaren, welche nach Ankunft über See, beziehungsweise zur Ausfuhr über See auf dem 
Transport von der Zollgrenze am Ausfluß der Elbe nach dem Freihafengebiet oder umgekehrt
	        
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