Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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„Ober-Ersatzkommission im Bezirk der ###en Infanteriebrigade“ 
die Behörde, welcher, die sländige Besorgungr der Ersatzangelegenheiten obliegt.) 
G. 5 30, 35 u. G. v. 31 
Erstreckt Hch- der Brigadebezirk auf zhrere Bundesstaaten, so ist dem Namen der Ober- 
Ersatzkommission auch noch der Name des betreffenden Staates bei den auf denselben bezüglichen 
Funktionen Minzuzusug gen.) 
In Infanterie-Brigadebezirken, in welchen die Geschäfte des Militärvorsitzenden der Ober- 
Ersatzkommission durch mehrere Offiziere versehen werden, führt diejenige, bei welcher der Infanterie- 
Brigadekommandeur die Geschäfte wahrnimmt, die Bezeichnung 
„Ober-Ersatzkommission I“ u. s. w., 
die übrigen die Bezeichnung 
„Ober-Ersatzkommission II, III“ u. f. f. 
Die für die Aushebungsbezirke der Landwehrbezirke I. und II. Berlin und Teltow bestehende 
Ober-Ersatzkommission führt die Benennung: 
„Ober-Ersatzkommission im Bezirk Berlin.“ 
Für den Geschäftsbereich der letzteren können mit Genehmigung der Ministerialinstanz Hülfs-Ober-Ersatz- 
kommissionen gebildet werden, welche unter fortlaufender Nummer zu bezeichnen sind, und deren Ge- 
schäftsbereich bei den Ms Berlin nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen der 
Wehrpflichtigen abzugrenzen ist 
Die Bestellung des höheren Verwaltungsbeamten als s Mitglied der Ober-Ersatzkommission erfolgt 
durch die in der dritten Instanz fungirende Civilbehörde.) 
In den einzelnen Aushebungsbezirken bilden ein Offizier, in der Regel der Bezirkskommandeur #) 
und ein Verwaltungsbeamter des Bezirks (in Preußen in der Regel der Landrath oder Polizeidirektor) 
oder, wo ein solcher Beamter fehlt, ein besonders zu diesem Zweck bestelltes bürgerliches Mitglied 
unter dem Namen: 
G 
Ersatzkommission des Aushebungsbezirks (Kreises 2c.) N. N.“ 
die Behörde, eser die ständige Besorgung 2 der Ersatzangelegenheiten obliegt. *) 
§. 30, 3 u. G. v. 31 
Zur Wahrnehmung der Obliegenheiten, welche der verstärkten Ersatzkommission bezw. Ober-Ersatz- 
kommission zugewiesen sind (89. 64,, und 71, ), treten den ständigen Mitgliedern andere Mitglieder 
hinzu, welche aus den Bezirkseingesessenen von Kommunal= oder Landesvertretungen gewählt, oder 
wo solche Vertretungen nicht vorhanden sind, von der Landes-V. gsbehörde ernannt werden. 
Es sollen hiernach bestehen: 
Die verstärkte Ersatzkommission neben den ständigen Mitgliedern aus einem Offizier (§. 61,1) und 
aus vier bürgerlichen Mitgliedern: 
die verstärkte eeber-Ersatzkommission neben den ständigen Mitgliedern aus einem bürgerlichen Mitgliede. 
Die bürlhrilhhen Mitglieder der Ersatzkommission und der Ober-Ersatzkommission werden nebst 
einer gleichen Anzahl von Stellvertretern auf drei Jahre gewählt bezw. ernannt. 
Ist in volksreichen Aushebungsbezirken eine größere Anzahl Stellvertreter erforderlich, so wird 
dieselbe durch die in der dritten Instanz fungirende Civilbehörde?"““) bestimmt, der auch die Regelung 
des Wahlverfahrens obliegt. 
*srs 
  
wo in den folgenden Paragraphen von dem Infanterie-Brigadekommandeur bezw. dem Bezirkskommandeur in 
ren crmsd 2 Militärvorsitzende der Ober- Ersaskomuission bezw der Ersatzkommission, sowie von dem Brigade-Adjutanten 
die Rede ist, das daselbst Gesagte für den Fall der Uebertrogung der ständigen Geschäfte der Heeresergänzung auf andere 
Offizlere auch letztere bezw. für den betreffenden Adjutante 
*#%) Wenn die ständigen Mitglieder der Ober. Ersaploummissionen Offiziere bezw. Beamte eines und desselben Bundes. 
staates find, so führen die Kommisstonen den Titel: „Königliche (Großhergogliche cr.) Ober-Ersatzkommission 2c.", und in dem 
Dienfffegel das Landeswappen. Andernfalls fällt die Bezeichnung „Königlich ec.“ aus, ebenso das Landeswappen im Dienstsiegel. 
Diese Bestimmung findet auch auf die Ersatzkommissionen und die Prüfungskommissionen für Einjährig Freiwillige 
(5. 2, 7) sinngemäße Anwendung. 
In Sachsen durch die Ober-Rekrutirungsbehörde, in Württemberg durch den * Relrutirungsrath, in Baden 
durch das Ministerium des Innern, in Hessen durch das Ministerium des Innern und der Justi 
1) Siehe Anmerkung “) zu F. 2, 1 erster Absatz (Seite 5).
	        
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