Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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werden schon nach einer einjährigen aktiven Dienstzeit im stehenden Heere — vom Tage des Dienst- 
eintritts an gerechnet — zur Reserve beurlaubt. 
W. G. F. 11. 
Einjährig-Feiwillige, welche während ihrer aktiven Dienstzeit mit Versetzung in die zweite Klasse des 
Soldatenstandes bestraft werden, verlieren die Eigenschaft als Einjährig-Freiwillige und den Anspruch 
auf Entlassung nach einjähriger Dienstzeit. 
R. M. G. 5. 50, Abf. 4 
Ihre aktive Dienstzeit wird in diesem Falle nach §. 7 Ziffer 1 berechnet. 
F. 9. 
Aktive Dienstzeit der Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts. 
Volkoschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts, welche ihre Befähigung für das Schulamt in 
vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben, können nach kürzerer Einübung mit den Waffen zur 
Reserve beurlaubt werden. Die näheren Bestimmungen hierüber sind in der Heerordnung enthalten. 
Auf Militärpflichtige, welche die Eigenschaft als Volksschulamts-Kandidaten besitzen und bei Privat- 
anstalten angestellt oder beschäftigt sind, findet diese Vergünstigung in der Regel keine Anwendung. 
Giebt der nach Ziffer 1 Beurlaubte seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird er aus dem Schul- 
amt für immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Kalenderjahres, in welchem er das 25. Lebens- 
eer vollendet, zur Ableistung des Restes seiner altiven Diensipflicht sofort wieder eingezogen werden 
(§5. 64, und 82, ). 
R. M. G. S. 51. 
Wenn ein solcher Dienstpflichtiger vor dem erwähnten Zeitpunkt aus dem Schulamt für immer ent- 
lassen wird, so hat die vorgesetzte Behörde dem Bezirkskommando zur weiteren Anzeige an die Ersatz- 
behörden hiervon Mittheilung zu machen. 
S. 10. 
Aktive Dienstpflicht ehemaliger Zöglinge militärischer Bildungs= und Lehr-Anstalten. 
. Militärzöglinge und Schüler, welche in militärischen Bildungs= und Lehr-Anstalten auf Staatskosten 
unterhalten beziehungsweise unterrichtet werden, haben ihrer aktiven Dienstpflicht nach den allgemeinen 
gesetzlichen Bestimmungen zu genügen. 
Außerdem darf ihre aktive Dienstpflicht bis zu dem Maße verlängert werden, daß sie für jedes Jahr, 
während dessen sie diese Anstalten besuchten, zwei Jahre länger aktiv zu dienen haben. 
Die näheren Bestimmungen hierüber sind in der Heerordnung enthalten. 
S. 11. 
Reser vepflicht. 
Die Reservepflicht wird von demselben Zeitpunkt ab berechnet, wie die aktive Dienstpflicht, auch wenn 
in der Erfüllung der letzteren eine Unterbrechung stattgefunden hat. · *r* « . 
.DieMannschaftender-Reserve(Rcsckvisten)werd(snianhrcsklanennachihren-Dienstaltereingetheilt 
.Manufchaften,IvclrheinFolgceigettctthrfd1tkldcttgperspätctausdemaktivenDienstcntlassenwcrdcn, 
tretenstetöindiejüngfteJahrcsklasscdechIcroeem(§.7,:). 
M.Stk.G.§.18.R.M.G.§.62. 
.Mannschaftcndchcfetvc,welchesichderKontkolelängeralscinJahrentzichrnodcrcinancfchl 
zum Dienst ohne anerkannte Entschuldigung unbefolgt lassen, können, abgesehen von der ctwa noch 
anderweit über sie zu verhängenden Strafe (§F. 119), unter Verlängerung ihrer Dienstpflicht in die 
nächst jüngere Jahresklasse versetzt werden. « 
Dauert die Kontrolentziehung zwei Jahre und darüber, so können sie entsprechend weiter zurück- 
versetzt werden. 
R. M. G. §. 67. 
Die Entscheidung hierüber steht dem Bezirkskommandeur zu.
	        
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